OGH vom 29.06.2020, 3Ob94/20z

OGH vom 29.06.2020, 3Ob94/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. F*****, 2. Mag. B*****, beide vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 27/20b-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 7 C 365/19v-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Die Klägerin brachte daraufhin fristgerecht einen Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision ein. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichts vor. Das Berufungsgericht leitete den Akt jedoch ohne vorherige Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision an den Obersten Gerichtshof weiter.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der Revision daher nicht zuständig, sofern nicht das Berufungsgericht dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgibt.

Der Akt ist deshalb dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zurückzustellen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00094.20Z.0629.000

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