OGH vom 26.04.2006, 7Ob8/06m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei Dr. Johannes H*****, vertreten durch Mag. Dr. Christoph Obermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Claude Louis D*****, wegen EUR 602.589,23, und
2. Robin D*****, die Zweitgegnerin vertreten durch Dr. Christina Rösslhuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 2,775.000, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei (Revisionsrekursinteresse EUR 2,662.165,10) gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 837/05v, 47 R 838/05s, 47 R 839/05p-75, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller bekämpft zwar in seiner Anfechtungserklärung auch den Punkt II des angefochtenen Beschlusses (erstinstanzlicher Beschluss ON 61), führt dazu aber im Rechtsmittel nichts aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Von der Nichtigkeitsdrohung ist also sowohl das Ansichlösen der Streitsache als auch die Streitanteilsvereinbarung (pactum de quota litis) umfasst. Das Verbot der Streitanteilsvereinbarung hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte (4 Ob 81/99m, 5 Ob 28/99z; SZ 39/160). Es dient dem Schutz des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes (SZ 39/160). Der vorrangige Zweck der Nichtigkeitsdrohung ist aber der Schutz des Klienten, welcher die Prozessaussichten nicht abschätzen kann. Das Verbot will den Klienten davor schützen, dass der Anwalt die Ungewissheit des Prozessausganges, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind als für den Anwalt, spekulativ ausnützt (10 Ob 91/00f). Von der Rechtsprechung wurde zwar eine Pauschalhonorarvereinbarung grundsätzlich für rechtswirksam erkannt (RIS-Justiz RS0114403), die Nichtigkeitssanktion des pactum de quota litis, bei dem sich die Höhe des Honorars ausschließlich an einem Teil des ersiegten Betrages orientiert, also für den Fall des Nichterfolges gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart ist (vgl RIS-Justiz RS0038371, RS0038729), ist aber ausdrücklich in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB normiert. Dem wird durch § 16 Abs 1 RAO nicht derogiert. Es wird mit dieser Bestimmung vielmehr die Zulässigkeit der „bestimmten" Pauschalvereinbarung ausgesprochen und der Grundsatz des Verbotes des Ansichlösens bekräftigt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klient dann im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nichtig ist, wenn sich der Rechtsanwalt nur für den Erfolgsfall einen Prozentsatz des obsiegten Betrages versprechen lässt, hält sich im Rahmen der Judikatur. Derartige Vereinbarungen wurden bereits mehrfach als nichtig erkannt (8 Ob 101/05v, SZ 39/160, JBl 1955, 624; RIS-Justiz RS0038729).
Die Rechtsprechung hat unter dem Begriff „Rechtsfreund" im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zunächst nur Rechtsanwälte verstanden, dann aber folgerichtig auch Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer darunter subsumiert, also einen Personenkreis, für den - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf andere, nicht zur berufsmäßigen Standesvertretung gehörende Berufe wurde hingegen abgelehnt (4 Ob 81/99m, 5 Ob 28/99z, RIS-Justiz RS0016814, RS0016813). Es wird also sehr wohl eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen den verschiedenen Berufsgruppen vorgenommen, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Das Verbot des pactum de quota litis bezieht sich schon wegen des dargelegten Regelungszwecks auch auf alle rechtsanwaltlichen Tätigkeiten außerhalb eines Prozesses, wie sich ebenfalls aus der bereits zitierten Judikatur ergibt.
Die vom Antragsteller dargelegten Argumente gegen die Nichtigkeit einer Streitanteilsvereinbarung vermögen insgesamt nicht zu überzeugen und legen - insbesondere im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Anordnung - nicht nahe, von der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
Eine Diskriminierung (Art 12 EG) gegenüber Rechtsanwälten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, liegt nicht vor, weil auch solche, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist, dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB unterliegen.
Im Übrigen ist noch darauf zu verweisen, dass der Antragsteller ein Honorar von EUR 2,775.000 als vereinbart begehrt, wobei aber seine zu honorierenden Leistungen nach der von den Vorinstanzen dargelegten Abrechnung nur eine Entlohnung von EUR 112.834,90 rechtfertigt. In diesem Fall müsste sich abgesehen vom bisher Dargelegten jedenfalls die Frage des sittenwidrigen Ungleichgewichtes der Leistungen stellen.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber dagegen wendet, dass sein Anspruch gegen den Erstgegner nur diesem gegenüber, nicht aber auch gegenüber der Zweitgegnerin gesichert worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass er entgegen seinem Revisionsrekursvorbringen nicht bescheinigen konnte, dass die Zweitgegnerin für diese Ansprüche eine Haftung oder Zahlungsverpflichtung welcher Art auch immer übernommen hätte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass in diesem Fall keine zusätzliche Sicherung gegenüber der Zweitgegnerin erfolgen könne, ist nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob hier außergewöhnliche Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Erbringung der Leistungen notwendig gewesen seien, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine besondere Bedeutung zukommt. Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).