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OGH vom 17.12.2013, 5Ob80/13w

OGH vom 17.12.2013, 5Ob80/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M***** E*****, geboren am *****, 2. Gemeinde K*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Kappacher, Rechtsanwälte in Landeck, wegen Ab und Zuschreibung ob der Liegenschaften EZ 67 und 258 je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 52 R 90/12k, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom , TZ 21762/12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat über Zulassungsvorstellung der Antragsteller nachträglich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Zwar reduziere sich die maßgebliche Rechtsfrage darauf, ob ein fehlerhafter Grundbuchantrag vorliege, weil die Antragsteller die Bescheinigung nach § 15a ForstG weder in ihrem Antrag erwähnt noch als Urkunde beigebracht hätten. Es sei den Antragstellern aber in der Auffassung beizupflichten, dass es insbesondere im Lichte der weitreichenden Verbesserungsmöglichkeiten nach den §§ 84, 85 ZPO keine gesicherte oberstgerichtliche Judikatur zur Reichweite der Verbesserungspflicht im Sinne des „relativ neuen“ § 82a GBG gebe, sodass der Zulassungsausspruch entsprechend abzuändern gewesen sei.

Die Antragsteller machen in ihrem Revisionsrekurs geltend, eine forstrechtliche Bescheinigung gemäß § 15a ForstG sei in dem Fall, dass ein zu teilendes Grundstück wie hier zumindest teilweise die Benützungsart „Wald“ aufweise, eine für die Erledigung erforderliche Urkunde. Deshalb wäre im vorliegenden Fall zwingend ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Da die Bescheinigung gemäß § 15a ForstG als Stampiglie ausnahmslos auf einem in Papierform vorliegenden Gleichstück des elektronischen Originals des Teilungsplans angebracht werde, und nicht auf dem elektronischen Original, auf welches das Grundbuchgericht aufgrund des vom Antragsteller beim Grundbuchantrag angegebenen BEV Geschäftsfalls und BEV Sicherheitscodes zugreife, liege eine ungewollte Regelungslücke vor, welche nicht zu Lasten der Antragsteller ausgelegt werden dürfe. Die Anbringung der Bescheinigung gemäß § 15a ForstG als Stampiglie auf einem in Papierform vorliegenden Gleichstück des elektronischen Originals des Teilungsplans widerspreche zudem dem Zweck des § 2 Abs 2 LiegTeilG, zumal dadurch nicht mehr gewährleistet sei, dass das Grundbuchgericht über Grundstücksteilungen tatsächlich auf der Grundlage des von der Vermessungsbehörde bescheinigten Plans entscheide, könnte doch das in Papierform vorliegende Gleichstück des elektronischen Originals des Teilungsplans, auf welchem die Bescheinigung gemäß § 15a ForstG angebracht werde und welches die Entscheidungsgrundlage für die Bescheinigung darstelle, manipuliert worden sein. Diese Manipulationsgefahr bzw Zweckverfehlung des § 2 Abs 2 LiegTeilG könnte nur dadurch vermindert werden, dass das mit der Bescheinigung gemäß § 15a ForstG versehene Gleichstück des elektronischen Originals des Teilungsplans vollständig in Urschrift an das Grundbuchgericht übermittelt werde. Doch genau dazu seien die Antragsteller gemäß § 2 Abs 2 letzter Satz LiegTeilG nicht verpflichtet. Lege der Antragsteller seinem Antrag diese Urkunde nicht in Urschrift bei und sei das Gericht der Meinung, dass die Beilage dieser Urkunde erforderlich gewesen wäre, dürfe der Antrag jedenfalls nicht ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags abgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

1. Grundsätzliche Ausführungen zur Reichweite der Verbesserungsmöglichkeiten nach den §§ 84, 85 ZPO oder zu § 82a GBG sind hier nicht erforderlich. Das Rekursgericht erkennt selbst, dass vorliegend nur zu beurteilen ist, ob die Antragsteller die Bescheinigung gemäß § 15a ForstG ordnungsgemäß vorgelegt haben. Insoweit ist im Hinblick auf die offenbar gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts lediglich klarzustellen, dass es sich bei der genannten Bescheinigung (nur) um eine Bewilligungsurkunde handelt (allgemein dazu Rassi , Grundbuchsrecht² Rz 122; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 87 GBG Rz 1), auf welche sich der Antragsteller folglich nicht ausdrücklich berufen, sondern diese nur zur Einsicht vorlegen muss (vgl 5 Ob 58/07a).

2. Gemäß § 2 Abs 2 LiegTeilG ist im Grundbuchantrag auf die Speicherung des Plans und die Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen. Die Anbringung der Bescheinigung gemäß § 15a ForstG als Stampiglie auf einem in Papierform vorliegenden Gleichstück des Teilungsplans mag die Praxis mancher Verwaltungsbehörde sein, eine gesetzliche Verpflichtung besteht für eine solche Vorgangsweise jedoch nicht. Vielmehr stellt die Bescheinigung gemäß § 15a ForstG eine an sich selbstständige Urkunde dar (vgl 5 Ob 58/07a; zum möglichen Inhalt siehe etwa Zierl , Die neue grundbuchsrechtliche Bestimmung des § 15a Forstgesetz, NZ 1988, 221).

3. Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben im Elektronischen Rechtsverkehr grundsätzlich die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs 2 GOG angeordnet ist (§ 1 Abs 1 ERV 2006), sind nach § 89c Abs 2 Z 3 GOG Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen (zu den verschiedenen Arten der Einbringung von Urkunden zu einem ERV Gesuch vgl Bayer , ERV Grundbuchsanträge zum Wohnungseigentum [2011] 74). Die Antragsteller haben die Bescheinigung gemäß § 15a ForstG bislang nicht in einer im ERV zulässigen Weise vorgelegt, somit auch nicht die Möglichkeit des § 82a Abs 5 GBG formgerecht wahrgenommen; schon aus diesem Grund erweist sich die Gesuchsabweisung im Ergebnis als zutreffend, ohne dass sich in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage stellt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.