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OGH vom 29.01.2004, 6Ob9/04y

OGH vom 29.01.2004, 6Ob9/04y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Edmund R*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 72/03t-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom , GZ 2 C 70/02w-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben eine vollständige und endgültige räumliche Trennung der Lebensbereiche der Streitteile für angezeigt erachtet. Ihre Auffassung steht mit dem Grundsatz des § 84 EheG, wonach die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, in Einklang und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im vorliegenden Fall bei Begründung von Wohnungseigentum wesentliche Teile des Gebäudes wie Keller, Garten und Garage der gemeinsamen Nutzung unterliegen müssten. Die von den Vorinstanzen offenbar gehegte Befürchtung, es könne - wie schon bisher - bei Benutzung der gemeinsamen Gebäudeteile wieder zu Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner kommen, bedeutet daher keine auffallende Fehlbeurteilung. Dass die Ehegatten im Jahr 1995 eine Benützungsregelung getroffen haben, bedeutet noch nicht, dass diese Regelung auch in einem Aufteilungsverfahren, das der Vermögensauseinandersetzung nach Grundsätzen der Billigkeit dient (§ 83 Abs 1 EheG), Bestand hätte. Davon abgesehen entspräche die Begründung von Wohnungseigentum nur dann der Billigkeit, wenn dabei die Aufteilungsgrundsätze in Bezug auf die den Ehegatten danach zukommenden Werte eingehalten werden könnten. Dass sich der gemeinsame noch minderjährige Sohn in der Obsorge der Mutter (Antragstellerin) befindet, hat der Antragsgegner nie bestritten. Dass dieser Sohn, wenn er aus dem Internat heim kommt, die Wohnung im ersten Stock des Hauses benutzt, hat daher für die Frage der nachehelichen Vermögensaufteilung keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Vorinstanzen haben darüber hinaus die Ausgleichszahlung angesichts des von jedem der Ehegatten während aufrechter Ehe geleisteten Beitrages mit der Hälfte der ermittelten Wertsteigerung des Gebäudes bemessen und die auf das Grundstück allein entfallende Wertsteigerung nicht gesondert berücksichtigt. In welchem Umfang die Ehegatten zur Wertsteigerung der Ehewohnung (des Gebäudes) beigetragen haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles. Dieser Frage kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (§ 14 Abs 1 AußStrG). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist hier nicht zu erkennen: Der Antragsgegner war voll berufstätig und hat einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Werterhöhung des Gebäudes geleistet. Dem stehen jedoch die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung der Antragstellerin wie auch ihre Tätigkeit im Unternehmen des Antragsgegners und die anlässlich der werterhöhenden Investitionen erbrachten persönlichen Arbeitsleistungen gegenüber (Stabentheiner in Rummel ABGB³ §§ 83, 84 EheG Rz 3 ff mwN aus der Rsp). Der Umstand, dass eine als Ehewohnung dienende Liegenschaft von einem der Ehegatten stammte und dieser in der Folge einen Teil davon dem anderen schenkte, ist im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen (6 Ob 245/01z mwN). Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner - anders als die Antragstellerin - keine Sachgüter eingebracht hat, vielmehr nur Investitionen finanzierte, deren Anteil an der Werterhöhung durch die Ausgleichszahlung abgegolten wird, ist die Auffassung der Vorinstanzen, ihm stünde an der Wertsteigerung des von der Antragstellerin allein eingebrachten Grundstücks kein weiterer Anteil zu, nicht als korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu beanstanden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird als unzulässig zurückgewiesen.