OGH vom 20.06.2006, 4Ob92/06t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf A*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.168,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 289/05t-56, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Inhaber des Unternehmens haftet auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Arbeitsvertrags udgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (RIS-Justiz RS0079689 [T7]; 4 Ob 227/04t). Wenn auch die Bestimmung des § 18 UWG weit auszulegen ist, setzt sie doch voraus, dass der Täter als Glied der Organisation des Unternehmers gehandelt hat (4 Ob 353/78 = ÖBl 1979, 70 - Glasware mwN). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden „im Betrieb (s)eines Unternehmens" im Sinn des § 18 UWG auch Personen tätig, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, aber dennoch - wenngleich in lockerer Form - in den Betrieb eingegliedert und - in welcher Form auch immer - dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (RIS-Justiz RS0079689 [T2]; 4 Ob 227/04t). Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmers kann bei einem Rechtsanwalt ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmers nicht angenommen werden (4 Ob 353/78 = ÖBl 1979, 70 - Glasware; zust. Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 18 Rz 54).
Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es die auf § 18 UWG gestützte Haftung des Beklagten für einen Vermögensschaden verneint hat, den ein Mitbewerber auf Grund eines vom Rechtsanwalt des Beklagten verfassten Briefs erlitten hat. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den beauftragten Rechtsanwalt als in den Betrieb des Beklagten eingegliedert zu beurteilen, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und werden auch von der Zulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.