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OGH vom 20.04.2016, 5Ob56/16w

OGH vom 20.04.2016, 5Ob56/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige ***** GenmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Ersatz von Aufwendungen (§ 20 Abs 5 iVm § 22 Abs 1 Z 4 WGG), infolge Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 334/15x 33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 6 Msch 12/13h 29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ist der Ersatz von Aufwendungen der Antragstellerin iSd § 20 Abs 5 WGG.

Das Erstgericht stellte fest, dass ein Loggiaverbau eine ersatzfähige Investition in Höhe von 1.494,52 EUR darstelle. Den Antrag zu weiteren Positionen wies es unbekämpft ab.

Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte den angefochtenen Sachbeschluss dahin ab, dass es den Antrag auf Ersatz von getätigten Aufwendungen in der Höhe von 2.470,56 EUR sA abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Antragstellerin erhob eine Zulassungsvorstellung mit Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und führte den ordentlichen Revisionsrekurs aus, der auf dem Deckblatt des Rechtsmittelschriftsatzes offenbar irrtümlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wurde.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof (neuerlich) direkt vor. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 22 Abs 1 Z 4 WGG gelten zufolge § 22 Abs 4 WGG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit den unter anderem in § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten.

2. Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG allerdings nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände sind rein vermögensrechtlicher Natur. Die maßgebliche Wertgrenze beträgt 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 Satz 1 MRG).

3. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht über einen Investitionersatzanspruch der Nutzungsberechtigten in Höhe von 2.470,56 EUR sA entschieden. Dieser Betrag bestimmt den Wert des Entscheidungsgegenstands, der damit unter der Wertgrenze von 10.000 EUR liegt.

4. Der Oberste Gerichtshof ist nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.

5. Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die richtig an die zweite Instanz gerichtete Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00056.16W.0420.000