OGH vom 27.04.2006, 6Ob89/06s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Hermine E*****, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner KEG in Mattighofen, wegen EUR 15.500,65 und Feststellung (Streitwert EUR 199), über die außerordentliche Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom , GZ 41 R 276/05z, 41 R 277/05x und 41 R 278/05v-47, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 44 C 502/04g-36, teilweise als nichtig aufgehoben und insoweit die Klage zurückgewiesen wurde, im Übrigen jedoch ebenso wie die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 44 C 502/04g-25 und vom , GZ 44 C 502/04g-33, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse und die außerordentliche Revision werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht den zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals aufgreift (RIS-Justiz RS0116348). Im vorliegenden Fall hat dem gegenüber bereits das Erstgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt (S 15 des Ersturteils). In Hinblick darauf handelt es sich bei der vom Erstgericht auch in Ansehung des Begehrens auf Überprüfung des Hauptmietzinses und auf Rückzahlung der - in Wahrheit offenbar noch nicht bezahlten - Forderungen der hier beklagten Partei aus dem Teilurteil des Erstgerichtes zu 44 C 23/98d ausgesprochenen Abweisung um ein bloßes unschädliches Vergreifen im Ausdruck. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene ausdrückliche Zurückweisung der Klage in diesem Punkt diente somit bloß der Verdeutlichung. Damit ist eine Anfechtung dieses Beschlusses nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vermag der Revisionsrekurswerber jedoch nicht aufzuzeigen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit sich der Revisionsrekurswerber gegen die Bestätigung der Beschlüsse des Erstgerichtes vom und wendet, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die weitwendigen Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen verkennt der Revisionsrekursweber, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen, setzt dieser doch schon nach dem Wortlaut des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO voraus, dass der Verfahrensverstoß geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu hindern. Ein Verfahrensmangel kann somit immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnisse liegen (G. Kodek, Die Verwertung rechtswidriger Tonbandaufnahmen und Abhörergebnisse in Zivilverfahren, ÖJZ 2001, 334 [343 ff]).
Auch soweit sich der Revisionswerber gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, vermag er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die lapidare Behauptung, die von den Vorinstanzen eingehend begründete Verjährung des Schadenersatzbegehrens liege nicht vor, bringt keine unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der zitierten Bestimmung zur Darstellung. Die außerordentliche Revision und die Revisionsrekurse der klagenden Partei waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.