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OGH vom 05.04.2005, 5Ob56/05d

OGH vom 05.04.2005, 5Ob56/05d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 51 R 121/04z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom , TZ 2463/04, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 203 Abs 7 AußStrG 2005, § 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Rangordnungsbeschluss darf nur eine Ausfertigung erteilt werden (§ 54 GBG). Das Gesuch um Eintragung des Rechtes, für das die Rangordnung angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses anzubringen (§ 56 Abs 1 GBG). Damit soll sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 54 GBG verfolgte Zweck, die missbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, in diesem Fall vereitelt wäre (vgl 5 Ob 16/00i, 5 Ob 35/92). Kommt die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses abhanden, kann sie nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, egal, ob die Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postweg oder durch Fehler bei der Zustellung verloren gegangen ist (5 Ob 35/92).

Die von Hofmeister (NZ 1992/246) und Hoyer (NZ 2000/483) erhobene Kritik zu den genannten Entscheidungen ist nicht auf die vorliegende Fallkonstruktion zu beziehen. Beide vertreten durchaus die Ansicht, dass die Einverleibung im Rang des Rangordnungsbeschlusses nur unter Vorlage des Originalbeschlusses möglich ist. Da die Originalurkunde aber in Verstoß geraten ist, kann die Einverleibung in diesem Rang nicht erfolgen. Sollte die Urkunde, was nach den Erhebungen aber noch keinesfalls feststeht, im Bereich des Gerichtes in Verstoß geraten seien, könnte sich ein allfälliger Amtshaftungsanspruch ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Bewilligung der Einverleibung im Rang, um Gefahren des Missbrauchs hintanzuhalten, nur unter Vorlage der Originalurkunde erfolgen kann.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass das Rechtsmittel unzulässig ist.