OGH vom 11.11.1998, 3Ob92/98w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizespräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. K***** GmbH, ***** 2. M***** GmbH & Co KG, und 3. M***** GmbH, beide Wien 19, Muthgasse 2, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge von Revisionsrekursen aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 46 R 1497/97f und 46 R 1693/97d-128, womit infolge von Rekursen aller Parteien die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , GZ 11 E 3320/96x-74a, vom , GZ 11 E 3320/96x-89, und vom , GZ 11 E 3320/96x-124, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurden, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des aufgrund des Strafantrags ON 116 ergangenen Strafbeschlusses in Punkt III. 1. richtet, zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei teilweise, dem der betreibenden Partei aber in vollem Umfang Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich ihrer bestätigten, nicht anfechtbaren und unangefochtenen Teile lauten:
"I. Die verpflichteten Parteien haben dem Exekutionstitel dadurch zuwidergehandelt, daß sie in den nachstehend angegebenen Ausgaben der Tageszeitung "K*****" folgende Gewinnspiele und/oder andere Werbemaßnahmen angekündigt haben, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost wurden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig war, wobei der Eindruck erweckt wurde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich sei:
6. 7. und "Quiz für Querdenker", bei dem unter den richtigen Einsendern jeweils drei CD-ROM im Wert von je S 1.500 verlost wurden; Verlosungen unter "Leserservice" Wochenende Salzburger Festspiele; 6. 7. 100 Fußballspiele für zu Hause; Kurier-Mini-Pocket-Kameras; Aufenthalte im Feriendorf "Ostarrichi" und x 2 Eintrittskarten für das Golser Volksfest (Strafantrag ON 28); 11. 8. Sommerrätsel (ON 29); unter der Rubrik "Leserservice" 16. 8. Verlosung von Eintrittskarten und Busfreiplätzen Konzert Mara Zampieri in Eisenstadt; eines Hosenanzugs von "Caselli" und eines Festschmauses mit bis zu 10 Freunden sowie von 30 Eintrittskarten für ein Freiluftkonzert von Eros Ramazotti; Wiederholung der Verlosung für das Konzert Ramazotti; von Eintrittskarten inklusive ein Glas Sekt für Johann Strauß-Konzerte im Kursalon (ON 30); 24. 8. einer Frackausstattung inklusive Opernballkarte und S 5.000 Taschengeld (ON 31); 29. 8. von 200 wertvollen Luxusminiaturen (ON 32); 5. 9. wertvoller Preise wie Schmuckstücke im Wert von S 51.700; von Flugreisen nach Übersee etc unter "Sommerhit '96"; unter der Rubrik "Tip des Tages" Verlosung von diversen Eintrittskarten am 3., 4. und 5. 9. (ON 33); 6. 9. Tip des Tages (wie auch in der Folge): Ausgabe von Freikarten für diverse Veranstaltungen ON 34; 7. 9. Quiz für Querdenker (wie bereits zu ON 28); Verlosung je eines Mobiltelefons zweimal täglich vom 12. bis 15. September unter "Handy des Jahres"; von 15 x 2 Eintrittskarten für die Messe PCmultimediaHIT; 9. 9. unter "Leserdienst" von 100 Gratiskarten für eine Talkshow + 100 Tageskarten für den Wellness-Tag Oberlaa; Tip des Tages (ON 35); 10. 9. Tip des Tages (ON 36); 11. 9. unter "Leserservice" Verlosung eines Tennisspiels mit zwei Tennis-Superstars sowie von 50 x 2 Eintrittskarten dafür; Tip des Tages (ON 37); 12. 9. unter "Kurier Technotruhe" Verlosung eines Kaffee-Vollautomaten im Wert von S 9.990; Tip des Tages (ON 38); 13.
9. Tip des Tages (ON 39); 14. 9. "Leserservice" Verlosung von 10 Paar moderner Universalsportschuhe (ON 40); 16. 9. "Leserdienst" Verlosung von Familienlogen für acht Personen für "begnadete Körper" (ON 41); 17. 9. Tip des Tages (ON 42); 18. 9. Tip des Tages (ON 43); 19. 9. Tip des Tages (ON 44); 20. 9. "Sommerhit '96" wie zu ON 33; Tip des Tages (ON 45); 23. 9. Tip des Tages (ON 46); 24. 9. Tip des Tages (ON 47); 25. 9. Verlosung unter "Leser-Service" von 100 "Jungfernflügen" von Wien nach Salzburg; eines Familienwochenendes auf einem Urlaubsbauernhof; Verlosung eines GSM-Handys etc; Tip des Tages (ON 48); 26. 9. unter "Leser-Service" Verlosung von 15 Geschenkkörben oder Gutscheinen im Wert von je S 500; Tip des Tages (ON 49) 27. 9. Tip des Tages (ON 50); 30. 9. Tip des Tages (ON 51); 1. 10. Verlosung von Eintrittskarten für die CA-Trophy + 30 Minuten in einem Flugsimulator unter "Leser-Service"; Tip des Tages (ON 52); 2. 10. Tip des Tages (ON 53); 3. 10. Tip des Tages (ON 54); 4.10. unter "Leser-Service" Verlosung ua einer Reise zum US-Open 1997; Tip des Tages (ON 55); 5. 10. "Leser-Service" Verlosung von 100 Gratiskarten etc wie zu ON 35, von 30 Gutscheinen a S 2.000; Quiz für Querdenker; 7. 10. Tip des Tages (ON 56); 8. 10. Tip des Tages (ON 57); 9. 10. Verlosung wertvoller Preise, teurer Fernreisen, Kameras und CDs unter "Leser-Service"; Tip des Tages (ON 58) 10. 10. "Leser-Service" Gewinnspiel wie zu ON 55; Tip des Tages (ON 59); 11. 10. Tip des Tages (ON 60) 14. 10. Tip des Tages (ON 61) 15. 10. Tip des Tages (ON 62) 12. 10. unter "Leser-Service" Verlosung von 30 Gutscheinen a S 2.000, von drei Backstage-Karten und 9 Business-Sitzen für Wiener Fußballderby (ON 63) 16. 10. "Leser-Service" Verlosung von Derby-Karten wie zu ON 63; Gewinnspiele mit schönen Preisen beim Kurier-Stand beim Medizin-Erlebnistag; Verlosung von 3-Air-Pagers; Tip des Tages (ON 64); 17. 10. Tip des Tages (ON 65); 18. 10. Tip des Tages (ON 66) 21. 10. "Leser-Service" attraktive Gewinnspiele bei Messe "La Prima Donna"; Verlosung von 30 Steigen Neuseeland-Kiwi; 22.
10. Tip des Tages (ON 67) 23. 10. Verlosung von 2 Freikarten für Austrian Open-Tanzturnier für maximal 300 Paare; Tip des Tages (ON 68) 24. 10. Tip des Tages (ON 69); 25. 10. Tip des Tages (ON 70); 28.
10. "Leserdienst" Verlosung von Freikarten wie zu ON 68; Tip des Tages (ON 71); 29. 10. "Leser-Service" Verlosung einer Führung für 50 Leser durch das neue Regierungsviertel St. Pölten durch den niederösterreichischen Landeshauptmann (ON 72) 30. 10. Tip des Tages (ON 73) und 31.10. Tip des Tages (ON 74).
Über jede der verpflichteten Parteien wird pro Strafantrag eine Geldstrafe von S 80.000, daher insgesamt eine solche von je S 3,760.000 verhängt.
Die Mehrbegehren, aufgrund der nachgenannten Strafanträge auch wegen der weiters behaupteten Zuwiderhandlungen durch folgende Gewinnspiele etc Geldstrafen zu verhängen, werden abgewiesen:
1. 6. Quiz für Querdenker, 15. 7. Wettbewerb für ausgefallene Urlaubsgrüße und 29. 7. Eintrittskarten für Carmina Burana (ON 28); 7. 8. und 12. 8. Cocktail-Rezept-Wettbewerb (ON 29); 19. 8. Wiederholung des Wettbewerbs für originelle Urlaubsgrüße (ON 30) 26.
8. Vorstellung von Gewinnern (ON 31); 2. bis 29. 8. Tip des Tages (ON 33) 7. 9. Cocktailrezept-Wettbewerb; Wettbewerb "Kids On Catwalk" (ON 35); 25. 9. Verlosung von 45 Eintrittskarten für die Euregia 1996; von 10 Gutscheinen zu je 300 S für einen Bauernmarkt (ON 48). 30. 9. Cocktail-Rezept-Wettbewerb (ON 51) 1. 10. Bekanntgabe von Preisträgern (ON 52) 10. 10. Bekanntgabe von Gewinnern (ON 59) 16.
10. Kurier/Pineapple Adventure Challenge (ON 64) 23. 10. Verlosung eines Wochenendes für zwei Personen in München für Gewinner des Tanzwettbewerbs (ON 68); 25. 10. Vorstellung von Gewinnern; Quiz für Querdenker (ON 70); 28. 10. Vorstellung von Gewinnern; Verlosung eines München-Wochenendes für Gewinner des Tanzwettbewerbs (ON 71); 29. 10. Bekanntgabe von Gewinnern (ON 72).
II. Die verpflichteten Parteien haben dem oben genannten Titel weiters dadurch zuwidergehandelt, daß sie in der periodischen Druckschrift "K*****" folgende Gewinnspiele und/oder andere Werbemaßnahmen angekündigt haben, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost wurden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig war, wobei der Eindruck erweckt wurde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich sei:
2. 11. Quiz für Querdenker; 4. 11. "Leserdienst" Verlosung von je zwei Freikarten wie zu ON 68; Tip des Tages (ON 75); 5. 11. "Leser-Service" Verlosung von Führungen in St. Pölten wie ON 72 (ON 76); 6. 11. Tip des Tages (ON 77); 7. 11. Tip des Tages (ON 78); 8.
11. Tip des Tages (ON 79); 11. 11. Tip des Tages (ON 80) 12. 11. Tip des Tages (ON 81); 13. 11. Tip des Tages (ON 82); 14. 11. Tip des Tages (ON 83) 15. 11. Tip des Tages (ON 84) 16. 11. Verlosung von 30 Auffrischungstanzkursen; von zwei zehntägigen Urlauben in Almhütten in Kärnten; 17. 11. von 20 Karten für "Die Zauberflöte" 18. 11. von zwei Backstage-Karten für Konzert Rainhard Fendrich in Wels; 18. 11. Tip des Tages (ON 85); 19. 11. Tip des Tages (ON 86); 20. 11. Verlosung von 50 Karten für Nikolo-Schiffsfahrt; Tip des Tages (ON 87) und Verlosung von 30 Auffrischungskursen wie zu ON 85 (ON 88).
Über jede der verpflichteten Parteien wird pro Strafantrag eine Geldstrafe von S 80.000, daher insgesamt eine solche von je S 1,120.000 verhängt.
Die Mehrbegehren, aufgrund der nachgenannten Strafanträge auch wegen der weiters behaupteten Zuwiderhandlungen durch folgende Gewinnspiele etc Geldstrafen zu verhängen, wird abgewiesen:
Verlosung eines Wochenendes in München als Preis für Tanzwettbewerb (ON 75); 5. 11. eines "Gratisdreh am Glücksrad" (ON 76) 11. 11. Bekanntgabe von Hauptpreisträgerinnen (ON 80); 13. 11. Verlosung eines "Gratisdreh am Glücksrad" wie ON 76 (ON 82); 16. 11. Ausspielung eines Besuches des French Open in Paris; von zwei Ballkarten für den Opernball 1997 für Preisträger eines Walzer-Wettbewerbs (ON 85); 20. 11. Bekanntgabe der Gewinner eines Schülerwettbewerbs und eines Tanzwettbewerbs (ON 87); 23. 11. Ausspielung der Hauptpreise für einen Walzertanzwettbewerb wie ON 85 (ON 88).
III. Die verpflichteten Parteien haben dem Exekutionstitel dadurch zuwidergehandelt, daß sie in der Tageszeitung "K*****" beigelegten Flugblättern die Verlosung nachstehender Preise unter Personen angekündigt haben, die ein 2-Monats-Schnupperabonnement des K***** zum Preis von S 99 bestellten: 30 Bücher "Export- und Geschäftsaufbau" (ON 104); 50 "hochwertige Hirsch-Uhren" (ON 105); 50 Bücher "Geheimnisse von Küche & Keller" (ON 107); 20 CD-ROM "Weltatlas" (ON 112).
Weiters haben die verpflichteten Parteien gegen den Titel verstoßen wie zu I am durch das "Sommerpuzzle" (ON 116).
Über jede der verpflichteten Parteien wird daher eine weitere Strafe von je S 80.000 pro Verstoß, insgesamt daher eine solche von je S 400.000 verhängt.
Die Strafanträge ON 109 und 110 werden ebenso abgewiesen wie das Mehrbegehren in den Strafanträgen 104, 105, 107 und 112, soweit diese Inserate in den Zeitschriften "profil" und "trend" betreffen.
V. Die Kosten der betreibenden Partei für die erfolgreichen Strafanträge werden mit je S 8.323,48, insgesamt daher unter Einbeziehung der Kosten des Strafantrages ON 116 mit S 549.349,68 als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Äußerungen ON 106, 108, 113 und 115 selbst zu tragen."
Die Kosten der betreibenden Partei für ihren Rekurs ON 125 werden mit S 20.478,52 (darin enthalten S 3.413,09 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien an Kosten des Rekursverfahrens S 34.528,64 (darin enthalten S 5.754,77 Umsatzsteuer) für den Rekurs ON 93, S 28.059,89 (darin enthalten S 4.676,65 Umsatzsteuer) für den Rekurs ON 98 und S 29.534,76 (darin enthalten S 4.922,46 Umsatzsteuer) für den Rekurs ON 126 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Kosten der betreibenden Partei für ihren Revisionsrekurs werden mit S 42.062,40 (darin enthalten S 7.010,40 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit S 49.809,38 (darin enthalten S 8.301,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 38 Cg 62/88, wurden die verpflichteten Parteien schuldig erkannt, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "K*****" das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, insbesondere ab sofort das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden, wenn es zur Teilnahme erforderlich ist, aus dem "K*****" einen Teilnahmeschein auszuschneiden und an den "K*****" zu senden und/oder wenn die Namen der Gewinner im "K*****" veröffentlicht werden.
Mit Beschluß (ON 1) bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über jede verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000. Mit den Beschlüssen vom (ON 2), (ON 3 bis 6), (ON 7), (ON 8; betreffend Gewinnspiel vom ) und (ON 10; betreffend ) verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei über jede verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (durch das Gewinnspiel "Fußball EM-Tip") Geldstrafen, und zwar ab ON 3 jeweils S 80.000.
Mit Beschluß vom (ON 74a) bewilligte das Erstgericht (ohne Einschränkung und ohne Begründung) die Strafanträge ON 28 bis ON 74 und bestrafte (nach Berichtigung in ON 89) jede der verpflichteten Parteien mit je S 80.000 Geldstrafe. Die Strafanträge gründen sich auf regelmäßige Ankündigungen von Gewinnspielen unter den Rubriken "Leserdienst" oder "Leser-Service", "Quiz für Querdenker" und "Tip des Tages" sowie auf eine solche unter der Rubrik "K***** Technotruhe" in der periodischen Druckschrift "K*****".
Unter der Rubrik "Tip des Tages" wurden vom 2. 8. bis 31. 10. an insgesamt 55 Tagen jeweils einige wenige Eintrittskarten zu diversen am betreffenden Tag stattfindenden Veranstaltungen in der Weise ausgespielt, daß sie denjenigen Personen, die jeweils als erste ab 9,00 Uhr eine bestimmte Telefonnummer anriefen, versprochen wurden. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um Aufführungen diverser Kleinbühnen, von Kabarettisten, Sängern und sonstigen Musikern bis zu Marionettentheaterveranstaltungen.
Darüber hinaus begehrte die betreibende Partei die Verhängung von Geldstrafen für folgende Gewinnspiele (das angegebene Datum betrifft jeweils das Erscheinungsdatum des "K*****"):
ON 28 Leserservice
Verlosung eines Wochenendes für zwei Personen samt Opernaufführung der Salzburger Festspiele
6.7. Verlosung von 100 "pro action"- Spielen (Fußballspiel für zu Hause)
11. 7. Verlosung von 20 K*****-Mini-Pocket-Kameras
unter den Teilnehmern an der Abstimmung "Gesicht '96"
13. 7. Verlosung von 18 Aufenthalten im Feriendorf "Ostarrichi"
bei Blindenmarkt (für bis zu 4 Personen a zwei Wochen)
15. 7. Ankündigung von Preisen wie eine Woche
Dominikanische Republik für zwei Personen
inklusive Flug und Hotel mit Vollpension,
weitere Reisen etc für die 30 außergewöhnlichsten Einsendungen
mit
ausgefallenem Urlaubsgruß (Auswahl durch
eine "Fachjury").
29. 7. Verlosung von 5 x 2 Eintrittskarten für "Carmina Burana"
in Schloß Ebreichsdorf
1. 8. K***** Olympia-Quiz; Ankündigung von
10 Städteflügen mit Austrian Airlines, davon
ein Flug nach Atlanta für zwei Personen etc.
5. 8. Verlosung von 50 x 2 Eintrittskarten für das
Golser Volksfest
1. 6. Unter dieser Rubrik kündigte der "K*****" (an einem Samstag) die Verlosung von unter anderem 3 CD-ROM im Wert von je S 1.500 unter den Einsendern an, die ein Schachproblem lösen könnten. Weiters wird angekündigt: "Nächste Partie des Monats und Auflösung des Rätsels am ersten Samstag im Juli."
Samstag, 6. 7. und Samstag 3. 8.:
Veröffentlichung jeweils eines Schachproblems mit jeweils der Ankündigung der Verlosung von unter anderem je 3 CD-ROM im Wert von je S 1.500. Jeweils wird die Auflösung für das nächste "Quiz für Querdenker" angekündigt.
ON 29 Leserservice
7. 8. Ankündigung eines Wochenendes für
zwei Personen mit den Austrian Airlines und dem Verkehrsbüro in Paris für
den Sieger dieses Wettbewerbs, bei
dem zwei Cocktail-Rezepte gesucht wurden. Es
wird verheißen, daß unter allen Einsendungen
eine Prominentenjury den Gewinner ermitteln
werde, wobei auch die Chance bestehe, bei der
großen Schlußveransrtaltung im Herbst auf die
"MS Admiral Tegetthoff" eingeladen zu werden.
12. 8. Wiederholung der Ausschreibung des Cocktail-
Wettbewerbs
11. 8. Ankündigung eines Sommerrätsels auf der
Titelseite des "K*****" als "Aufmacher"
Hinweis
auf Seite 15 auf das große K*****-Sommerrätsel
auf den Seiten 22 und 23, bei dem eine
Traumreise nach Hongkong, 5 TV-Geräte und
5 Handys zu gewinnen seien.
Insgesamt 12 Rätsel auf den Seiten 22 bis 23,
durch die ein Lösungswort zu finden ist, samt
Ankündigung der bereits genannten Preise, die
unter den richtigen Einsendungen verlost werden
sollten.
ON 30 Leserservice
16. 8. Verlosung von 5 x 2 Eintrittskarten für ein
Konzert mit Mara Zampieri in Eisenstadt
sowie bis zu 40 Freiplätzen für die Busfahrt
zum Schloßplatz Eisenstadt; Verlosung eines
Hosenanzuges von "Caselli" und eines
Festschmauses mit bis zu 10 Freunden sowie
weiterer Preise unter "Fashion Night 1996"; Verlosung von 30 Eintrittskarten für ein
Freiluftkonzert von Eros Ramazotti
19. 8. Wiederholung der Ankündigung der
Verlosung von Karten für das Konzert
Ramazotti; Wiederholung der Aufforderung
vom 15. 7., den originellsten Urlaubsgruß
einzusenden mit Wiederholung der
Preisliste; Verlosung von
3 x 2 Eintrittskarten inklusive einem Glas Sekt
Johann-Strauß-Konzerte im Kursalon
ON 31 Leserservice
24. 8. Ankündigung der Verlosung einer
Frackausstattung inklusive Opernballkarte
und S 5.000 "Taschengeld" sowie weiterer
Preise unter "Fashion Night 1996"
26. 8. Vorstellung der Gewinner des Luxus-
Wochendes bei den Salzburger Festspielen
(in welchem Zusammenhang die betreibende
Partei auf die tatsächliche Durchführung
von regelmäßig stattfindenden Gewinnspielen
hinwies).
ON 32 Leserservice
29. 8. Ankündigung von Preisen unter den ersten
200 Besuchern bestimmter Parfumerien, nämlich
200 "wertvoller Luxusminiaturen", eines ganz
besonders wertvollen neuen Herrenduftes.
ON 33 Leserservice
5. 9. Verlosung wertvoller Preise (unter anderem
Schmuckstück im Wert von 51.700 S) unter
"Fashion Night 1996"
Aufforderung, aus 10 Musiknummern den
"Sommerhit '96" zu wählen. Ankündigung, unter
allen Einsendungen und Anrufern Flugreisen nach Übersee, K*****-Kameras und CDs zu
verlosen.
Tip des Tages
Ankündigungen vom 2., 5. bis 7., 9., 19., 14.,
^ 16., 19. bis 22., 27. und 29. 8. sowie 3. bis 5. 9.
ON 34
6. 9. Tip des Tages
ON 35 Quiz für Querdenker
7. 9. (Samstag) Neue Schachaufgabe mit Ankündigung,
3 CD-ROM a 1.500 etc zu verlosen
Leserservice
Ankündigung der Wahl des "Handy des Jahres",
Verlosung von je einem Mobiltelefon zweimal
täglich vom 12. bis 15. September und von
15 x 2 Eintrittskarten für die Messe
PCmultimediaHIT. Wiederholung der
Ausschreibung des Cocktail-Rezept-
Wettbewerbes
(wie ON 29);
Ausschreibung eines Wettbewerbes für
Jugendliche "Kids On Catwalk"; dabei
werden Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren
aufgefordert, sich für Auftritte bei der K*****-
Fashion Night zu bewerben. Es wird angekündigt, daß aus allen
Einsendungen von einer Prominentenjury 30 "Kids" ermittelt
werden, die an einem Casting teilnehmen
könnten.
Leserdienst
9. 9. Ankündigung der Verlosung
von 100 Gratiskarten für eine Talkshow mit
Diskussion und Beratung
zum Thema Wellness plus 100 Tageskarten
für den Wellness-Tag Oberlaa
Tip des Tages
ON 36
10. 9. Tip des Tages
ON 37
11. 9. Leserservice
Verlosung der Möglichkeit, mit zwei Tennis-
Superstars im Rahmen einer Exhibition Tennis zu
spielen sowie von 50 x 2 Eintrittskarten für
die Exhibition
Tip des Tages
ON 38
12. 9. K***** Technotruhe
Verlosung eines Kaffee-Vollautomaten
im Wert von S 9.990
Tip des Tages
ON 39
13. 9. Tip des Tages
ON 40
14. 9. Leserservice: Verlosung von 10 Paar
moderner Universalsportschuhe
ON 41
16. 9. Leserdienst
Ankündigung einer Exklusivvorstellung von
Andre Hellers Spektakel "Begnadete
Körper" auf der Titelseite und Ankündigung
der Verlosung von Familienlogen für acht
Personen für diese Veranstaltung,
Behauptung auf der Titelseite, daß Karten
Mangelware seien
ON 42
17. 9. Tip des Tages
ON 43
18. 9. Tip des Tages
ON 44
19. 9. Tip des Tages
ON 45
20. 9. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung
der Sommerhit-Wahl
Tip des Tages
ON 46
23. 9. Tip des Tages
ON 47
24. 9. Tip des Tages
ON 48
25. 9. Leser-Service
Verlosung von 100 "Jungfernflügen" von
Wien-Schwechat nach Salzburg zur Taufe
eines neuen AUA-Flugzeuges; Verlosung
von 45 Eintrittskarten mit persönlicher Führung
für die Ausstellung Euregia 1996, von
10 Gutscheinen zu je 300 S für den
Bauernmarkt sowie eines Familien-Wochenendes
auf einem Urlaubsbauernhof im Ysper-Weitental;
Verlosung eines GSM-Handys, eines tragbaren
Mini-Farbfernsehers oder eines modernen
Discman
Tip des Tages
ON 49
26. 9. Leser-Service
Verlosung von 15 Geschenkkörben oder
Gutscheinen, einzulösen bei einem Bauernmarkt,
im Wert von je 500 S
Tip des Tages
ON 50
27. 9. Tip des Tages
ON 51
30. 9. Leser-Service
Erneute Ausschreibung des Cocktail-Wettbwerbs
wie ON 29;
zusätzliche Ankündigung eines Gutscheins
für einen Brunch in Ebreichsdorf für alle
Teilnehmer
Tip des Tages
ON 52
1. 10. Leser-Service
Bekanntgabe der Preisträger im Bewerb "Originellster Urlaubsgruß"; Verlosung von
"für sieben Tage je 3 Eintrittskarten für die
CA-Trophy" plus 30 Minuten in einem
originalen AUA-Flugsimulator"
Tip des Tages
ON 53
2. 10. Tip des Tages
ON 54
3.10. Tip des Tages
ON 55
4. 10. Leser-Service
Ankündigung eines attraktiven Quizspieles mit
tollen Preisen, unter anderem einer Reise zum
US-Open 1997 nach New York für zwei Personen,
die beim K*****-Stand bei der CA-Trophy
durchgeführt werden sollte
Tip des Tages
ON 56
5. 10. Leser-Service
Verlosung von 100 Gratiskarten für Wellness-
Talkshow plus 100 Tageskarten für
den Wellness-Park Oberlaa wie am 9. 9.;
Verlosung von 5 x 6 Gutscheinen für
ein Beratungs- und Frisurenservice sowie
ein Make-up im Wert von 2.000 S pro
Gutschein anläßlich der Messe für die
Frau "La Donna"
Quiz für Querdenker
Erneut am ersten Samstag im Monat
Verlosung von drei CD-ROM a S 1.500
unter den richtigen Einsenungen
(Zugleich wird die Lösung vom
wiedergegeben. Ein Hinweis auf das
nächstfolgende Spiel fehlt.)
7. 10. Tip des Tages
ON 57
8. 10. Tip des Tages
ON 58
9. 10. Leser-Service
Gewinnspiel mit wertvollen
Preisen, nämlich teure Fernreisen, Kameras
und CDs
Tip des Tages
ON 59
10. 10. Leser-Service
Im Blattinneren werden unter den
Überschriften: "K*****-Leser sind
immer Gewinner; Leser-Service-Aktionen mit
Gewinnspielen und tollen Aktionen erfreuen
sich ständig steigender Beliebtheit"
Preisträger von diversen Spielen
bekanntgegeben und wieder auf die
Gewinnmöglichkeiten beim K*****-Stand bei der
CA-Tennis-Trophy in der Stadthalle
hingewiesen.
Tip des Tages
ON 60
11. 10. Tip des Tages
ON 61
14. 10. Tip des Tages
ON 62
15. 10. Tip des Tages
ON 63
12. 10. Leser-Service
Verlosung von 5 x 6 Gutscheinen für ein
Make-up- und Frisurenservice im Gesamtwert
von 60.000 S ("La Donna"); Verlosung von
^ drei Backstage-Karten und von
9 Business-Sitzen für das Wiener
Fußballderby am
ON 64
16. 10. Leser-Service
Neuerliche Ankündigung der
Derby-Karten-Verlosung
vom 12. 10.; Ankündigung von Gewinnspielen
mit schönen Preisen beim K*****-Stand beim
Medizin-Erlebnistag im Wiener Rathaus;
Ausschreibung der ersten K*****/Pineapple
Adventure Challenge "Die erlebnishungrigen
Leserinnen und Leser haben die einmalige
Gelegenheit einen Tag lang nicht alltägliche
Situationen kennenzulernen. Mindestalter:
16 Jahre; darübe hinaus keine
Teilnahmevoraussetzungen notwendig
^ (durchschnittliche Kondition genügt!)."
Dem Gesamtsieger wird eine 18-tägige Mexiko-
Yucatan-Rundreise in Aussicht gestellt, den
Gewinnern des zweiten und dritten Platzes
Freiplätze für die nationale Ausscheidung zur
Camel-Trophy. Als Kosten werden S 3.190
pro Person genannt. Weiters wird bei einem
Quizspiel für Batteriensammler die Verlosung
von 3-Air-Pagern angekündigt.
Tip des Tages
ON 65
17. 10. Tip des Tages
ON 66
18. 10. Tip des Tages
ON 67
21. 10. Leser-Service
Ankündigung attraktiver Gewinnspiele mit
tollen Preisen beim K*****-Stand auf der
Messe "La Prima Donna"; Ankündigung
der Verlosung von 30 Steigen Neuseeland-Kiwi
22. 10. Tip des Tages
ON 68 Leser-Service
25. 10. Tanzwettbewerb für Hobbytänzer
am "Jedes startende
Paar erhält zusätzlich zwei Freikarten für
die Abendveranstaltungen des Austrian Open".
"Maximal 300 Paare können teilnehmen" und
"als Preise warten auf die Teilnehmer schöne
Pokale, den Gewinnern winkt zusätzlich ein
Wochenende für zwei Personen inklusive
Hotel und Eintrittskarten bei der ARD-Masters-
Gala in München".
Tip des Tages
ON 69
24. 10. Tip des Tages
ON 70
25. 10. Leser-Service
Vorstellung der Gewinner von
30 Gutscheinen a S 2.000 (angekündigt
ua am )
Quiz für Querdenker (wie zuletzt am 5. 10.;
diesmal aber nicht an einem ersten Samstag
eines jeden Monats)
Tip des Tages
ON 71
28. 10.
Leserdienst
Bericht über den AUA-Jungfernflug mit
100 Gewinnern (Ankündigung vom 25. 9. laut
ON 48); Ankündigung eines Tanzwettbe-
werbs wie ON 68 für Hobbytänzer
am .
Tip des Tages
ON 72
29. 10. Leser-Service
Bekanntgabe der Gewinner der Hauptpreise
für die Sommerhit-Wahl; Bekanntgabe von
Gewinnern des Wettbewerbs "Originelle
und witzige Urlaubsgrüße". Ankündigung
der Verlosung von Teilnahmemöglichkeiten
für 50 Leser an einer Führung durch das
neue Regierungsviertel in St. Pölten durch
den niederösterreichischen Landeshauptmann.
ON 73
30. 10. Tip des Tages
ON 74
31. 10.Tip des Tages
Unter "Tip des Tages" wurden in keinem Fall die Preise der verlosten Eintrittskarten angegeben.
Dem gegen den Sammelstrafbeschluß ON 74a erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien gab das Rekursgericht mit Punkt I. der angefochtenen Entscheidung nur insoweit Folge, als es die Geldstrafe pro Strafantrag auf S 40.000 und daher die Gesamtgeldstrafe von S 3,760.000 auf S 1,880.000 herabsetzte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeden einzelnen Strafantrages S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit dem weiteren Sammelstrafbeschluß vom (ON 89) verhängte das Erstgericht über jede verpflichtete Partei für das Zuwiderhandeln laut den weiteren Strafanträgen ON 75 bis ON 88 weitere Geldstrafen von je S 80.000, sohin insgesamt eine Geldstrafe von je S 1,120.000. Dieser im einzelnen nicht begründeten Entscheidung liegen folgende Strafanträge betreffend die jeweils dargestellten Ankündigungen in den K*****-Ausgaben mit dem angegebenen Datum zugrunde:
ON 75
2. 11. (erster Samstag im Monat)
Quiz für Querdenker (Preise wie bereits ON 28
etc) mit Bekanntgabe der Lösung der
Schachaufgabe vom
4. 11.
Leserdienst
Ankündigung des Tanzwettbewerbs wie ON 68
und ON 71)
Tip des Tages
ON 76
5. 11. Leser Service
Ankündigung der Verlosung von Führungen
in St. Pölten wie ON 72. Verlosung von
Gratissekt und eines "Gratisdrehs am Glücksrad"
für 100 K*****-Leser, die zwischen 23. 11. und
21. 12. geboren sind. Jedem der Gewinner
wird ein Drehen am Glücksrad im Casino
Baden ermöglicht, wobei diejenigen, die die Zahl 45 "erdrehen", an einem Wettschießen um
5.000 S in Silberjetons teilnehmen können.
Ab 20 Uhr werden die Gäste bis
Mitternacht mit Tanzmusik unterhalten.
ON 77
6. 11. Tip des Tages
ON 78
7. 11. Tip des Tages
ON 79
8. 11. Tip des Tages
ON 80
11. 11. Leserdienst
Bekanntgabe der Hauptpreisträgerinnen eines
Gewinnspiels, das beim K*****-Stand auf der
Messe "la Donna" vom 23. bis
veranstaltet wurde
Tip des Tages
ON 81
12. 11. Tip des Tages
ON 82
13. 11. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung einer
Veranstaltung im Casino Baden wie ON 76
mit Hinweis auf die Möglichkeit, bei einem
Wettschießen Gewinne bis zu 5.000 S zu
erzielen. Gewinnspiel, bei dem
50 x 2 Eintrittskarten für ein Konzert von
Rainhard Fendrich verlost werden sollten
Tip des Tages
ON 83
14. 11. Tip des Tages
ON 84
15. 11. Tip des Tages
ON 85
16. 11. Leser-Service
Ausschreibung eines Walzer-Wettbewebs
für Hobby- und Freizeittänzer, bei dem der
erste Preis ein Besuch des French
Open (Tanzturniers) in Paris war,
der zweite Preis zwei Ballkarten für den
Opernball 1997. Im Vorfeld der Veranstaltung
wird die Verlosung von 30 Auffrischungskursen
für Paare (a 3 Stunden) angekündigt. Verlosung
von zwei 10-tägigen Urlauben zum Jahreswechsel in Almhütten in Kärnten.
17. 11. Gewinnspiel
Verlosung von 10 x 2 Karten für
"Die Zauberflöte" in der Wiener Stadthalle
18. 11. Leser-Service
Verlosung von zwei Backstage-Karten für
Konzert Rainhard Fendrich am 23. 11. in Wels
18. 11. Tip des Tages
ON 86
19. 11. Tip des Tages
ON 87
20. 11. Leser-Service
Bekanntgabe der Gewinner eines
Schülerwettbewerbs (ohne Angabe der
gewonnenen Preise). Bekanntgabe des
Siegerpaares des K*****-Tanzwettbewerbs
(aus ON 71)
und des gewonnenen Preises (Reise nach
München zur ARD-Masters-Gala).
Verlosung von 50 Karten für
eine Nikolo-Schiffsfahrt auf der Donau
verbunden mit Geschenken in Form von
Süßwaren.
Tip des Tages
ON 88
23. 11. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung des Walzer-
Tanzwettbewerbs wie in ON 85.
Mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses bestätigte das Rekursgericht den Sammelstrafbeschluß des Erstgerichtes ON 89 dem Grunde nach, gab der Höhe nach aber dem Rekurs der verpflichteten Parteien dahin Folge, daß es die Strafen für die den Strafanträgen ON 75 bis 87 zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen auf je S 40.000 herabsetzte, diejenige aufgrund des Strafantrages ON 88 aber auf S 60.000.
Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrages S 260.000 übersteige und im dargestellten Umfang der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem Beschluß vom (ON 124) bewilligte das Erstgericht die beantragten Vollzüge der Exekution ON 99, 102 und 116 bis 122 und verhängte über jede der verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von S 80.000, daher eine solche von insgesamt je S 720.000. Dagegen wies es die Strafanträge ON 104, 105, 107, 109, 110 und 112 ab. Außerdem wies es die Anträge der verpflichteten Parteien auf Verhängung von Mutwillensstrafen gegen die betreibende Partei ab, ebenso das Kostenbegehren der Verpflichteten für ihre Äußerungen ON 106, 108, 113 und 114.
Die Strafanträge ON 104, 105, 107, 109, 110 und 112 beziehen sich jeweils auf die Ankündigung der Verlosung von Warenpreisen im Zusammenhang mit alternativ einem Zweimonats-Schnupperabonnement des K***** zum Preis von S 99 oder einem zweiwöchigen kostenlosen Bezug dieser Tageszeitung, die jeweils in annähernd gleich aufgemachten Inseraten in verschiedenen Ausgaben der Zeitschriften "profil" (ON 105, 107, 110 und 112) und "trend" (ON 109) erschien. Die Strafanträge (mit Ausnahme von ON 109) beziehen sich jeweils auch auf der Tageszeitung "K*****" beigelegte Flugblätter, in denen das in den Inseraten unmittelbar oberhalb des Schnupperabos um S 99 in exakt der gleichen Größe und Aufmachung angebotene Gratisabo für zwei Wochen nicht angeboten wird. Dafür kann auf der vorgedruckten Postkarte entweder der Wunsch nach dem Schnupperabo um nur öS 99 oder aber der Wunsch nach ausschließlicher Teilnahme am Gewinnspiel angekreuzt werden.
Verlost werden nach den jeweils in gleicher Form aufgemachten Ankündigungen, die bis gelten sollten, Warenpreise, und zwar alternativ 50 "hochwertige Hirsch-Uhren", die als exklusive K*****-Sonderedition bezeichnet werden (ON 105 und 109), 50 Bücher von Helmut Österreicher "Geheimnisse von Küche & Keller" (ON 107), 30 Bücher "Export- und Geschäftsaufbau" von Sonja Schörghuber (ON 104), 20 CD-ROM "Weltatlas" (ON 112) und 100 K*****-Schirmkappen (ON 110).
Zur Begründung des abweisenden Teils seiner Entscheidung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß offenbleiben könne, ob die Gewinnspiele im Zusammenhang mit den Abonnements den freien Kaufentschluß des Erstehers der Hauptware unsachgemäß beeinflussen könnten. Jedenfalls seien die in Aussicht gestellten Preise in ihrem tatsächlichen Wert und in ihrer Wahrscheinlichkeit sie zu gewinnen von solch relativ geringem Wert, daß nicht zu erwarten sei, daß jemand 99 S bloß dafür zahlen würde, um sich deren Gewinnmöglichkeit zu sichern. Den Abschluß eines solchen Zweimonatsabonnements werde als Entscheidungskriterium schon dessen geringer Preis im überwiegenden Maße bestimmen. In Anbetracht der im einzelnen nicht unkomplizierten Rechtslage liege ein Mutwillen der betreibenden Partei nicht vor. Die Äußerungen der verpflichteten Parteien seien nicht aufgetragen worden und daher auch für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht notwendig, da sie den Rechtsstandpunkt der verpflichteten Parteien ständig wiederholten.
Mit Punkt III. des angefochtenen Beschlusses änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes ON 124 in der Weise ab, daß es die Strafanträge ON 99, 102 und 117 bis 122 abwies, dagegen wegen des in den Strafanträgen ON 104, 105, 107, 109, 110, 112 und 116 behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von insgesamt je S 65.000 verhängte. Es sprach aus, daß hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrags der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Während es den Revisionsrekurs im Umfang der Entscheidung über den Strafantrag ON 116 als jedenfalls unzulässig erklärte, sprach es aus, daß im übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die für das Revisionsrekursverfahren noch wesentliche Begründung der Rekursentscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Nach der Rechtsprechung lasse sich dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielen, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet würden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt werde, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein werde.
Im vorliegenden Fall seien im August 1996 Gewinnspiele an 20 Tagen einschließlich des Vorstellens der Gewinner, im September 1996 an 22 Tagen und im Oktober 1996 an 25 Tagen veröffentlicht worden. In allen Fällen sei der Gewinn von Preisen nicht unbedeutenden Wertes in Aussicht gestellt worden wie Ferienaufenthalte im In- und Ausland, Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen, Städteflüge, Mobiltelefone u.dgl. mehr. Angesicht der Häufigkeit der aufgezeigten Gewinnspielankündigungen - an manchen Tagen sogar mehrere - habe in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck entstehen müssen, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein neues Gewinnspiel enthalten sein werde. Durch die rasche Aufeinanderfolge der Gewinnspiele, die jeweils unter derselben Rubrik (insbesondere Leserservice und Tip des Tages) veröffentlicht worden seien, sei damit der Eindruck erweckt worden, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig, zumindest aber förderlich sei. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen habe, vermöge eine derartige Häufung von Gewinnspielen mitunter stärkere Wirkung zu erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite. Daß Preise verschiedenster Art ausgelobt worden seien, könne den Anlockeffekt nicht verringern; vielmehr könne jeder damit rechnen, daß auch für ihn immer wieder besonders interessante Gewinne zu erzielen sein würden (vgl OGH in 4 Ob 160/97a).
Hieran vermöge der Umstand, daß die jeweiligen Spielbedingungen der inkriminierten Gewinnspiele unterschiedlich gewesen seien - teils sei eine Frage zu beantworten und beim "K*****-Quizmaster" gegen Gebühr von 0,21 Groschen pro Sekunde unter der bekanntgegebenen Telefonnummer anzurufen, teils nur unter der Veröffentlichung der Telefonnummer zu einer bestimmten Taeszeit anzurufen gewesen - nichts zu ändern. Die weit überwiegende Anzahl der Ankündigungen sei unter dem einheitlichen Logo "Tip des Tages" oder "Leser-Service" gelaufen und somit als Bestandteil einer einheitlichen Aktion gekennzeichnet gewesen. Die einzelnen Aktionen stünden hiebei in Wechselwirkung und seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die angesprochenen Leser, die auf ein Gewinnspiel im "Leser-Service" stießen, würden erwarten, daß sich auch in den nächsten Tagen mit der Ankündigung eines weiteren Gewinnspiels, entweder im "Leser-Service" oder im "Tip des Tages" rechnen könnten. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber handle es sich durchwegs um die Ankündigung/oder das Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen der Gewinner oder dem Verteilen der Gewinne) von Gewinnspielen oder anderen Werbemaßnahmen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost würden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig sei.
Hinsichtlich des Antrages ON 29 könne dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung eines "Sommerrätsels" auf der Titelseite am einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle. Durch die Ankündigung von Gewinnspielen unter der Rubrik Leserservice in den Ausgaben vom 7. 8. und werde jedenfalls dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt, weil die Teilnahmebedingungen keinerlei Kriterien für die Bewertung der einzelnen Einsendungen erkennen lasse.
Die Angabe von Telefonkosten von 0,21 Groschen pro Sekunde bewirke nicht die Entgeltlichkeit der Zugabe, weil in der Zeitung nicht klargestellt werde, daß die Gesprächsgebühr nicht etwa eine Entgelt für die Übermittlung der Lösung, sondern für die Ermöglichung der Teilnahme selbst wäre (OGH 3 Ob 2433/96g = ON 97). Daß in ON 38 die Gewinnmöglichkeit nicht im "Leser-Service", sondern unter einer Rubrik "Technotruhe" veröffentlicht worden sei, mache für den Leser keinen Unterschied, weil er aufgrund der regelmäßigen Gewinnspielankündigungen der Verpflichteten in praktisch jeder zweiten Ausgabe der Tageszeitung ein Gewinnspiel erwarten könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob die in ON 51 veröffentlichte Gewinnmöglichkeit (Cocktail-Wettbewerb) einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstelle, sei doch mit diesem Antrag auch die Veröffentlichung des Gewinnspiels unter der Rubrik "Tip des Tages" inkriminiert worden, so daß die Verhängung der Geldstrafe jedenfalls auch in diesem Fall gerechtfertigt gewesen sei. Aus der Ausgabe vom (ON 59) ergebe sich, daß die Verpflichtete die früher angekündigten Zugaben auch tatsächlich gewährt habe, was eindeutig gegen den Exekutionstitel verstoße. Aus der Häufigkeit der Gewinnspielankündigungen ergebe sich für den Leser der sichere Eindruck, auch in Folgeausgaben des K***** Gewinnmöglichkeiten zu finden.
Ob die im Antrag ON 68 im "Leser-Service" inkriminierte Veröffentlichung eine Ankündigung eines vom Zufall abhängigen Gewinnspiels darstelle (Tanzturnier), könne dahingestellt bleiben, weil sich der Antrag auch auf das in derselben Ausgabe unter der Rubrik "Tip des Tages" angekündigte Gewinnspiel stütze, welches, wie ausgeführt, jedenfalls einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstelle.
Der Höhe nach komme dem Rekurs teilweise Berechtigung zu. Wenn im Sinne der E ecolex 1995, 907 ausgeführt werde, daß eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der drittverpflichteten Partei nicht gegeben sei, zumal es sich bei ihr um eine GmbH mit einem Stammkapital von S 1,000.000 handle und sie als reiner Arbeitsgesellschafter der Zweitverpflichteten über kein wie immer geartetes Vermögen verfüge, könne dem nicht gefolgt werden. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs werde eine Differenzierung zwischen der Zweitverpflichteten als KG und der Drittverpflichteten als deren Komplementärin nicht vorgenommen, sondern in Anbetracht der gerichtsnotorischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über alle verpflichteten Parteien eine Geldstrafe in gleicher Höhe verhängt (3 Ob 46-66, 1053/91; 3 Ob 65/93 uva). Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung der verpflichteten Gesellschaften erscheine eine gesonderte Betrachtungsweise auch nicht sachgerecht. Auch dem Umstand, daß die zweit- und drittverpflichteten Parteien zufolge Vertragsgestaltung keinen Einfluß auf den von der erstverpflichtetn Partei erstellten redaktionellen Teil des K*****, wozu auch die Veröffentlichung unter den Rubriken "Tip des Tages" und "Leser-Service" gehörten, nehmen könnten, so daß ihnen kein Verschulden angelastet werden könne, komme Relevanz nicht zu. Begebe sich ein zur Unterlassung Mitverpflichteter - wie vorliegendenfalls - freiwillig der Möglichkeit, weitere Handlungen dieser Art zu verhindern, so müsse er sich Zuwiderhandlungen gegen den Titel auch dann zurechnen lassen, wenn im konkreten Fall die Zuwiderhandlung rechtlich nicht mehr verhindern habe können, weil er sich der Einflußmöglichkeit begeben habe. Sein - die Verhängung einer Beugestrafe erforderliches - Verschulden liege eben dann darin, daß er die für ihn zunächst gegebene Möglichkeit der Einflußnahme freiwillig aufgegeben habe (vgl OGH 3 Ob 17/95).
Die Verpflichteten hätten in ihrem Rekurs zulässigerweise auch ausgeführt, daß die Zweitverpflichtete zwecks Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften diverse Kontrollmechanismen eingeführt habe. So führe sie durch den Leiter ihrer Rechtsabteilung laufend Stichproben durch und habe auch die Kanzlei des Verpflichtetenvertreters beauftragt, bei den für die Verpflichteten in Frage kommenden Exekutionsgerichten laufend in kurzen Abständen nachzuforschen, ob irgendwelche Exekutionsanträge gegen die Verpflichteten eingelangt wären. Damit wolle die Zweitverpflichtete nicht nur eindeutige Wettbewerbsverstöße feststellen, sondern auch allfällige zweifelhafte, jedenfalls von Mitbewerbern als wettbewerbswidrig empfundene Veröffentlichungen, Aktionen u.dgl. feststellen und gegebenenfalls einstellen. Tatsächlich habe die Kanzlei der Verpflichtetenvertreter diese Überprüfungen regelmäßig durchgeführt und der Zweitverpflichteten berichtet. Die Erhebungen der Verpflichtetenvertreter beim Erstgericht hätten stets ergeben, daß keine neue Anträge eingelangt wären. Diese Auskunft sei allerdings objektiv unrichtig gewesen, weil das Erstgericht über die gegenständlichen Strafanträge ON 28 bis 74 (verfaßt in der Zeit vom 5. 8. bis ) erst mit Beschluß vom entschieden habe. Dieses Vorbringen werde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Es könne daher aufgrund der Umstände des Einzelfalles den verpflichteten Parteien nur ein minderer Grad des Verschuldens, jedenfalls nach der Aktenlage kein die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigendes hartnäckiges Zuwiderhandeln angelastet werden, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe von S 40.000 je Antrag und verpflichteter Partei (für die Verstöße laut ON 28 bis 74) angemessen, aber auch ausreichend erscheine. Da zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen ein weiterer Strafbeschluß nicht zugestellt worden sei, sei die Geldstrafe in gleichbleibender Höhe zu verhängen (vgl 3 Ob 49-51/94 ua).
Auch die dem erstgerichtlichen Strafbeschluß ON 89 zugrundeliegenden Gewinnspiele setzten die Gewinnspielserie fort, und zwar durch Veröffentlichungen im "K*****" an 15 Tagen im November 1996. Auch in diesen Fällen werde somit durch die rasche Aufeinanderfolge der sichere Eindruck erweckt, daß zur Teilnahme an den Gewinnspielen der Erwerb der Zeitung notwendig, jedenfalls aber förderlich sei. Ob es sich bei der im Strafantrag ON 80 inkriminierten Veröffentlichung unter der Rubrik "Leserdienst" um einen Verstoß handle, brauche nicht näher geprüft zu werden, weil in diesem Strafantrag auch die Ankündigung eines Gewinnspiels unter der Rubrik "Tip des Tages" in derselben Ausgabe vom geltend gemacht werde, welche jedenfalls ein neuerliches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel darstelle. Daß es sich bei der Ankündigung im K***** vom (ON 88) nur um den Bericht über einen von einer Tanzschule organisierten Tanzwettbewerb handle, ändere daran nichts, daß auch dieser Bericht die Ankündigung eines verbotenen Gewinnspiels enthalte, weil 30 Gewinner von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich von Tanzkursen, "ausgelost" würden und sich dieser Bericht dort finde, wo die Verpflichteten seit vielen Monaten regelmäßig Gewinnspiele ankündigten. Auch die Veröffentlichung, die im Antrag ON 88 beanstandet worden sei, stelle daher einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels dar.
Für die in den Strafanträgen ON 75 bis 87 geltend gemachten Zuwiderhandlungen sei eine gleichbleibende Gelstrafe von je S 40.000 zu verhängen gewesen. Aufgrund des Antrages ON 88 sei jedoch die Geldstrafe angemessen auf S 60.000 je verpflichteter Partei zu erhöhen, weil das damit geahndete Zuwiderhandeln am nach Zustellung des Strafbeschlusses ON 74a erfolgt sei und somit schwerer wiege als jenes in den vorangegangenen Strafanträgen.
Nach den Inseraten bzw der Zeitungsbeilage laut den Strafanträgen ON 104, 105, 107, 110 und 112 kämen durchwegs Preise von nicht unerheblichem Wert zur Verlosung. Sie seien auch geeignet, Interessenten zum Abschluß eines Abonnementvertrages für zwei Monate zum Preis von S 99 zu verlocken. Maßgeblich sei, daß der in Aussicht gestellte Gewinn den letzten, entscheidenden Ausschlag für den Kauf der Hauptware gebe, somit den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (des Abonnements) beeinflusse. Gleichwertige Alternativen, an der Verlosung teilzunehmen, würden nicht geboten. Aus der weiteren Textierung der Inserate gehe hervor, daß ein kostenloses Testabonnement nur dann bestellt werden dürfe, wenn der Kurier im Haushalt des Bestellers in den letzten sechs Monaten weder im Abonnement bezogen noch getestet worden sei. Alle jene Interessenten, die in dem angegebenen Zeitraum bereits ein Testabonnement bezogen hätten, müßten daher das Schnupperabo um S 99 bestellen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Auch die in der Beilage zum Kurier vorgesehene Möglichkeit, nur am Gewinnspiel teilzunehmen, stelle keine gleichwertige Alternative dar. Ein erheblicher Teil der Interessenten werde annehmen, daß sie ihre Gewinnchancen erhöhen, wenn sie zugleich auch das Abonnement bestellten.
Der Höhe nach seien Geldstrafen von je S 80.000 je Antrag und verpflichteter Partei zu verhängen, weil der Strafbeschluß ON 89, mit dem bereits eine Geldstrafe von je S 60.000 verhängt worden sei, vor den Verstößen zugestellt worden sei.
Gegen die Punkte I. 1., II. lit b und III 1. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien insoweit, als nicht alle Strafanträge abgewiesen wurden. Dagegen bekämpft die betreibende Partei die genannte Entscheidung in ihren Punkten I. 1. und II. lit b, soweit nicht jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 je Strafantrag und verpflichteter Partei verhängt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der (insoweit außerordentliche) Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Bewilligung des Strafbeschlusses ON 116 richtet, jedenfalls unzulässig. Dies hat auch bereits das Rekursgericht in seiner ihm vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Ergänzung seiner Zulässigkeitsaussprüche ausgesprochen. Wie in der Entscheidung vom ausgeführt wurde, ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung jeden einzelnen Strafantrag gesondert zu beurteilen. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über den Strafantrag ON 116 zur Gänze bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Im übrigen sind die Revisionsrekurse aber zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Grunde nach teilweise von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht, im übrigen aber eine solche zu vergleichbaren Fällen fehlt, sie sind auch teilweise berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien:
Wie diese selbst einräumen, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein nach § 28 UWG ergangener Exekutionstitel weiterhin vollstreckbar, soweit ein Zuwiderhandeln gegen ihn zugleich auch gegen § 9a UWG verstößt. Zu Unrecht meinen nun die Verpflichteten, die geltend gemachten Verstöße könnten allenfalls als solche gegen § 1 UWG angesehen werden, es handle sich aber keinesfalls um Zugaben nach § 9a UWG, weil nicht auf der Titelseite der periodischen Druckschrift auf sie hingewiesen werde. Bereits in der von den Revisionsrekurswerbern selbst zitierten E ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II hat der Oberste Gerichtshof keinen Zweifel daran gelassen, daß die Annahme einer gleichen Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite durch regelmäßige Veranstaltung keineswegs zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Vielmehr ist im konkreten Fall ausdrücklich ein Verstoß gegen § 9a UWG angenommen worden. Auch die (unter anderem gegen die zweite und dritte verpflichtete Partei ergangene) Entscheidung MuR 1997, 227 = ÖBl 1997, 287 Krone Aktion = WBl 1997, 440 läßt keinen Zweifel daran, daß das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspiels ohne Ankündigung auf der Titelseite (auch) gegen § 9a UWG verstößt. Auch in RdW 1997, 535 bezieht sich der wettbewerbsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofes unzweifelhaft auf § 9a UWG, wenn er im Zusammenhang mit dem Begriff der Zugabe davon spricht, daß derselbe Lockeffekt wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielt werden könne, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet würden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt werde, auch in künftigen Ausgaben der Zeitung werde wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein.
Nicht gefolgt werden kann den Verpflichteten auch dahin, daß der
betreibenden Partei das Vollstreckungsinteresse deshalb fehle, weil
sie es zugelassen habe, daß das Erstgericht erst nach Einbringung von
58 Strafanträgen eine Entscheidung gefällt habe. Entgegen ihrer
Ansicht ist der Sachverhalt mit jenem, der der E 3 Ob 2231/96a (=
ecolex 1997, 858, Wiltschek = MuR 1997, 268) zugrundelag, keinesfalls
vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist ja keine Rede davon, daß die
betreibende Partei das Ersuchen gestellt hätte, ihre Anträge längere
Zeit (etwa bis zur Entscheidung über einen Rekurs) liegen zu lassen.
Es ist eine bloße Unterstellung zu behaupten, die betreibende Partei
habe gewußt, die Verpflichteten würden die inkriminierten Aktionen
bei Kenntnis von der Exekutionsführung einstellen lassen. Die
betreibende Partei war keineswegs verpflichtet, von sich aus den
Verpflichteten Gleichschriften der Exekutionsanträge zuzustellen oder
beim Erstgericht oder durch Fristsetzungsanträge oder
Aufsichtsbeschwerden auf schnellere Entscheidung zu dringen. Das
Unterlassen derartiger Aktionen kann mannigfache Gründe haben, keineswegs ist daraus notwendig zu schließen, es wäre der Betreibenden nur darum gegangen, die Verpflichteten mit möglichst hohen Straf- und Verfahrenskosten zu belasten.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Exekution nach § 355
EO nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern
was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat
(Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 355 Nr 21). Wie der erkennende Senat
bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 95/97k (veröffentlicht in ÖBl
1998, 77) dargelegt hat, kann insoweit, als eine titelmäßige
Unterlassungsverpflichtung der ständigen Rechtsprechung zu § 9a UWG
entspricht, zu deren Auslegung auf diese Rechtsprechung
zurückgegriffen werden.
Im konkreten Fall entspricht die Einschränkung des
Unterlassungsgebotes auf jene Fälle, in denen "der Eindruck erweckt
wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder
zumindest förderlich ist", der Rechtsprechung zu § 9a UWG. Nach
dieser ist der zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen
Zusatzleistung erforderliche "innere Zweckzusammenhang" nicht nur
dann gegeben, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der
Zugabe unbedingt notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb
bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art
ist, zur Zugabe zu kommen (SZ 68/88 = WBl 1995, 466; MuR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen; weiters die E des erkennenden Senates ÖBl 1998, 77 - Raiffeisen-Börsen-Lotto und zuletzt 3 Ob 393/97a, 394/97f).
Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet
sich nicht danach, was der Werber bezweckt; vielmehr kommt es darauf
an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der
Abhängigkeit dieser Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also
darauf, was der Kunde, an den sich die Ankündigung richtet, bei
verständiger Würdigung annehmen muß (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens
mwN; ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; MuR 1997, 227 = ÖBl 1997, 287
Krone Aktion = WBl 1997, 440 etc).
Sieht man zunächst einmal von der (im vorliegenden Verfahren nur in einigen Strafanträgen relevierten) Werbung mit Zugaben in anderen Medien oder auch durch Plakate etc ab, werden Gewinnspiele dann nicht als Zugabe zu einer periodischen Druckschrift gewertet, wenn das Zeitungsunternehmen auf dem Titelblatt nicht darauf hingewiesen hat und die Personen, welche die Zeitung erwerben und dann erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, keinen Anlaß haben, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen. Denn die Erwerber von Zeitungen und Zeitschriften lesen vor dem Kauf im besten Fall deren Titelseiten, nicht aber auch die Ankündigungen im Blattinneren (SZ 62/10 = ÖBl 1939, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1990, 168 - Dein Eis gratis; ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; ÖBl 1997, 287 Krone-Aktion; 3 Ob 2231/96a = MuR 1997, 268).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kann aber dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, auch in künftigen Ausgaben der Zeitung werde wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0079360).
In der Entscheidung ÖBl 1994, 160 wurde der Anlockeffekt bejaht, als innerhalb von 16 Tagen die Ausgaben der Zeitung achtmal an nicht regelmäßig aufeinanderfolgenden Tagen die Durchführung des Gewinnspiels und zusätzlich sechsmal die Veröffentlichung von Lösung und Gewinnern enthielten. Demnach wurden die Leser der Zeitung nahezu täglich durch mit dem Spieltitel gekennzeichneten Hinweise auf das gleiche Gewinnspiel hingewiesen, so daß sie mit der Fortsetzung des Gewinnspiels rechnen konnten. In MuR 1997, 227 = ÖBl 1997, 287 Krone Aktion = WBl 1997, 440 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Häufung attraktiver Gewinnspiele als Anreiz zum Erwerb der Zeitungen geeignet sei. Sie möge sogar stärkere Wirkung erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite, zumal diese nur zum Kauf der konkreten Ausgabe veranlasse, wogegen im vorliegenden Fall ein Anreiz bestehe, die Zeitung ständig zu erwerben, weil damit gerechnet werden müßte, daß alle paar Tage solche Spiele stattfinden. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren im Mai 1996 an 12 verschiedenen Tagen
insgesamt 60 Gewinnspiele, im Juni 1996 an 17 verschiedenen Tagen
insgesamt 22 Gewinnspiele und im Juli 1996 an 10 verschiedenen Tagen insgesamt 12 Gewinnspiele angekündigt worden, insgesamt in der Zeit vom 2. Mai bis zum 50 Gewinnspiele mit Preisen, die von nicht unbeträchtlichem Wert und daher durchaus attraktiv waren. Dagegen wurde der psychische Kaufzwang verneint, wenn solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden (4 Ob 379/97g; MuR 1998, 34, Korn).
Das regelmäßige Veranstalten (sogar) ein und desselben Gewinnspiels verstößt aber auch dann nicht gegen § 9a UWG, wenn der ausgespielte Preis so geringfügig ist, daß von ihm kein Anlockeffekt zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgehen kann (ÖBl 1991, 263 - Luftbilderrätsel; ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; RdW 1997, 535; 4 Ob 379/97g; 4 Ob 115/98k). Unter anderem hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 35/97v die Attraktivität eines nicht näher definierten Natururlaubes verneint.
Zu 4 Ob 115/98k hat der wettbewerbsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofes die Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht beanstandet, wonach im konkreten Fall im Hinblick auf den im wesentlichen geringen Wert der ausgesetzten Preise und die Verschiedenartigkeit der damit angesprochenen Interessentenkreise den Anlockeffekt der in geringen Zeitabständen angekündigten Gewinnspiele zu verneinen sei. Damals waren Bücher oder CDs, Konzertkarten für Udo Jürgens, Joe Zawinul, Jovanotti, Karten für Theater, Kabarett oder Kino und kleinere Gewinne wie Tanzparty, Ballkarten, Geschenkschecks a S 250 und Teilnahme an einem Wickelseminar ausgelobt worden.
Die dargelegten Grundsätze, die sich aus dem UWG ergeben, können aber nicht uneingeschränkt auch auf das Exekutionsverfahren nach § 355 EO übertragen werden. In diesem genügt es nämlich, daß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag (bzw in nachfolgenden Strafanträgen) konkret und schlüssig ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel behauptet (EO MGA13 § 355 Nr 26 und 27). Daraus ergibt sich, daß dann, wenn, wie hier in jedem Fall, die betreibende Partei Gewinnspiele konkret bezeichnet, die ausgespielten Gewinne nennt und als wertvoll oder (im Sinne des Titels) als von nicht unbedeutendem Wert bezeichnet, im Exekutionsverfahren (etwas anderes mag für das Impugnationsverfahren gelten) nur dann ein Verstoß gegen den Titel verneint werden kann, wenn beispielsweise (etwa schon wegen der Voraussetzungen für die Erlangung des Gewinnes oder aber wegen der mangelnden Attraktivität der angekündigten und ausgespielten Preise) ein ausreichender Anlockeffekt auszuschließen ist und sich dies für jedermann ohne weiters erkennbar aus dem behaupteten Verhalten ergibt.
Wendet man diese Grundsätze nun auf die in den vorliegenden Strafanträgen behaupteten Verstöße gegen den Exekutionstitel an, so zeigt sich folgendes:
Bei der wiederholt unter der Rubrik "Tip des Tages" in der Tageszeitung Kurier angekündigten Ausgabe von Gratiseintrittskarten fehlt es durchwegs an der Angabe des Verkaufspreises solcher Karten. Es kann daher die Attraktivität im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht verneint werden. Zu Unrecht berufen sich die verpflichteten Parteien auch darauf, daß es sich nicht um ein vom Zufall abhängiges Gewinnspiel handeln würde. Schließlich kann nicht mit Fug behauptet werden, es wäre nicht zufallsabhängig, ob man bei einem Anruf unmittelbar nach der in der Zeitung angegebenen Uhrzeit noch unter jenen Anrufern ist, denen die geringe Zahl der versprochenen Eintrittskarten zufällt. Nicht zielführend ist aber auch das Argument, wegen der sehr häufigen Veranstaltung dieser Kartenvergabe liege kein Kaufanreiz vor, weil es einfacher und billiger wäre, einfach aufs Geratewohl anzurufen und allenfalls nicht zusagende Karten, die man gewonnen hätte, verfallen zu lassen oder weiterzugeben. Wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 91/98y (= RdW 1998, 612) unter Bezugnahme auf die Vorabentscheidung des EuGH MuR 1997, 158 = ÖBl 1997, 229 = WBl 1997, 333 ausgesprochen hat, genügt es nämlich für die Bejahung des Anlockeffektes, daß potentielle Leser gerade wegen der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel anstelle eines Konkurrenzproduktes die Tageszeitung der Verpflichteten kaufen. Daß dies bei den versprochenen Gratiseintrittskarten unter "Tip des Tages" nicht der Fall wäre, kann im Rahmen des Exekutionsverfahrens keineswegs gesagt werden.
Soweit allerdings im Strafantrag ON 33 auch lang zurückliegende Ausspielungen von Eintrittskarten unter "Tip des Tages" geltend gemacht werden, ist der Revisionsrekurs im Ergebnis berechtigt, übersahen doch die Vorinstanzen die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach der betreibende Gläubiger in einem Strafantrag alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden können, und demnach Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, abzuweisen sind (EO MGA13 § 355 Nr 72 und RIS-Justiz RS0012389). Die Veranstaltung dieser Gewinnspiele im Monat August 1996 hätte demnach spätestens mit ON 32 geltend gemacht werden können und müssen.
Beurteilt man nun die im Strafantrag ON 28 beanstandeten Gewinnspiele, die unter den Rubriken "Leserservice" und "Quiz für Querdenker" angekündigt wurden, dann zeigt sich, daß auch bei den Verlosungen von 100 Fußballspielen für zu Hause am 6. 7. und von 20 K*****-Mini-Pocket-Kameras am 11. 7. die Attraktivität dieser dem Wert nach nicht definierten Preise nicht zu verneinen ist. Dasselbe gilt für die Verlosung von 10 Eintrittskarten für ein Konzert im Schloß Ebreichsdorf am 29. 7. und für die Verlosung von 50 x 2 Eintrittskarten für das Golser Volksfest.
Nicht gefolgt werden kann allerdings den Vorinstanzen darin, daß sie auch in dem Preisausschreiben betreffend die außergewöhnlichsten Einsendungen mit ausgefallenem Urlaubsgruß vom einen Titelverstoß erblickt haben. Wenn auch zutrifft, daß, wie vom Rekursgericht hervorgehoben wird, in der Ausschreibung des Wettbewerbs für ausgefallene Urlaubsgrüße keine Kriterien für die Ermittlung der Gewinner angegeben wird, ist doch zu berücksichtigen, daß nach der Art dieses Wettbewerbs eine nähere Definition praktisch ausgeschlossen erscheint. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt sich allerdings dieses Gewinnspiel in erster Linie als ein Leistungswettbewerb dar, auch wenn die Originalität von Urlaubsgrüßen nicht an einem naturwissenschaftlich-exakten Maßstab gemessen werden kann. Der Verweis auf die E ÖBl 1979, 49 ist deshalb nicht zielführend, weil sich aus den damaligen Wettbewerbsbedingungen ohne Zweifel ableiten ließ, daß es sich nur um einen Scheinwettbewerb handle, bei dem jedenfalls der Zufallscharakter einer Verlosung im Vordergrund stand. Gleiches läßt sich aber für die Ausschreibung eines Wettbewerbs für die originellsten Urlaubsgrüße nicht behaupten. Berücksichtigt man, daß die 30 Gewinner der (sicherlich wertvollen) Preise nach den Ausschreibungsbedingungen durch eine "Fachjury" ermittelt werden sollten und daß die Teilnehmer eine eigenständige Leistung zu erbringen hatten, dann kann nicht mehr gesagt werden, daß der Erhalt des Preises von einem Zufall im Sinne des Exekutionstitels abhängig wäre.
Berücksichtigt man nun, daß die Verpflichteten zuletzt am (Strafbeschluß ON 10) gegen den Titel verstoßen hatten und daraufhin am 1., 6., 11. und 13. 7. wieder diesem zuwidergehandelt haben, dann liegt in dieser Zeit die für den Anlockeffekt erforderliche Regelmäßigkeit der Veransrtaltung der Gewinnspiele zweifellos vor. Insoweit war daher die Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen. Danach folgt aber eine Unterbrechung von 16 Tagen, so daß erst mit dem Gewinnspiel vom eine neue Serie beginnt. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann aber von einem Anlockeffekt beim ersten Spiel einer Serie deshalb nicht die Rede sein, weil dann, wenn der Leser in der Zeitung auf dieses Gewinnspiel stößt, für ihn
noch nicht erkennbar ist, daß auch in künftigen Ausgaben mit hoher
Wahrscheinlichkeit ähnliche Gewinnspiele veanstaltet würden. Demnach
war auch hinsichtlich des Gewinnspiels vom dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben.
Anderes gilt allerdings für die unter der Rubrik "Quiz für Querdenker" angekündigten Verlosung von unter anderem 3 CD-ROM im Wert von S 1.500 unter den Einsendern, die ein Schachproblem lösen können. Bereits in der Ausgabe vom Samstag, dem , wurde angekündigt, daß das nächste Spiel dieser Art am ersten Samstag im Juli (das war der 6.) stattfinden werde. Dies war auch tatsächlich der Fall. Auch wenn am 6. 7. nicht mehr der Tag der nächsten Durchführung dieses Gewinnspiels bekanntgegeben wird, ist doch vom "allmonatlichen" Rätsel die Rede, so daß der Leser, der an Schachaufgaben interessiert ist und bereits das Gewinnspiel vom wahrgenommen hatte, mit der Fortsetzung der Spielreihe am ersten Samstag des Monats August rechnen konnte, was auch tatsächlich (am 3. 8.) der Fall war. Für die Ausschreibung dieser Preise in der Ausgabe vom kann allerdings keine Strafe verhängt werden, weil dieser mögliche Verstoß bereits im Exekutionsantrag ON 1, datiert mit , geltend gemacht werden hätte müssen.
Zu Unrecht beruft sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten auf die Entscheidung ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II für seine Auffassung, es werde deswegen kein unzulässiger Kaufanreiz ausgeübt, weil die einmonatigen Intervalle zu groß seien. Tatsächlich wird durch die ursprüngliche Ankündigung und danach auch die Durchführung eines jeweils gleichartigen Gewinnspiels unter derselben Rubrik in der Ausgabe einer Tageszeitung vom ersten Samstag im Monat sehr wohl ein Kaufanreiz für die entsprechenden Exemplare geboten, weil nicht im Sinne der zitierten Entscheidung davon die Rede ist, die Gewinnspiele fänden nur gelegentlich oder in größeren Abständen statt. Gerade der, wie im Rechtsmittel hervorgehoben wird, eingeschränkte Interessentenkreis für derartige Schachprobleme wird sich den genannten regelmäßigen Erscheinungstermin durchaus einprägen. Nicht gefolgt werden kann weiters der Auffassung der Revisionsrekurswerber, wegen des beschränkten Interessentenkreises sei der Anlockeffekt zu verneinen. Die Berufung auf das Gewinnspiel "Luftbilderrätsel" (ÖBl 1991, 263 = WBl 1991, 362, Schumacher) geht schon deshalb fehl, weil damals ein sogar räumlich und dadurch auch zahlenmäßig stark eingeschränkter Leserkreis angesprochen wurde, was bei den Interessenten an Schachproblemen bei einer österreichweit vertriebenen Tageszeitung nicht der Fall ist.
Demnach ist insoweit nicht nur der Strafantrag ON 28 berechtigt, sondern sind es auch die weiteren Strafanträge ON 35, ON 56 und ON
75. Etwas anderes gilt aber für die Veranstaltung eines gleichartigen Gewinnspiels unter der Rubrik "Quiz für Querdenker" in der Ausgabe vom . Mit diesem Spiel konnten die Leser der Tageszeitung nicht rechnen. Es wurde ja nicht behauptet, daß darauf sonst hingewiesen worden wäre. Die Regelmäßigkeit der Veranstaltung lag in diesem Fall nicht vor.
Was den Strafantrag ON 29 angeht, so ist zunächst klarzustellen, daß der Auffassung des Rekursgerichtes, es könne dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung eines "Sommerrätsels" auf der Titelseite der Augabe vom einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle, keinesfalls zu folgen ist. Abgesehen davon, daß es für die Strafbemessung (jedenfalls unterhalb der Höchststrafe) nach § 355 Abs 1 EO auf die Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns ankommt, so daß es nicht gleichgültig ist, ob in zwei oder drei Ausgaben der Tageszeitung der Verpflichteten gegen den Titel verstoßen wurde, wurde bereits mehrfach klargestellt, daß das vom betreibenden Gläubiger in seinem Antrag auf Exekutionsbewilligung oder in folgenden Strafanträgen behauptete Verhalten des Verpflichteten den Gegenstand einer allfälligen Impugnationsklage bestimmt (3 Ob 82/95; RdW 1996, 209). Es ist daher auch deshalb erforderlich, in Strafbeschlüssen (wie in der Exekutionsbewilligung) den Sachverhalt eindeutig darzustellen, der als Verstoß gegen den Exekutionstitel angesehen wird. Darüber hinaus verlangt es aber auch der in der neueren Rechtsprechung bejahte repressive Charakter der Strafen nach § 355 EO (ecolex 1993, 686; 3 Ob 8/94; 3 Ob 110/97s; vgl SZ 68/11; SZ 68/83), den Sachverhalt zu konkretisieren, für dessen Verwirklichung die Strafe ausgesprochen wird.
Was im einzelnen die mit dem Strafantrag ON 29 beanstandeten Gewinnspiele angeht, so ist zwar dem Revisionsrekurs darin beizupflichten, daß dem (wenn auch groß aufgemachten) Hinweis auf ein "Sommerrätsel" in der Ausgabe des Kurier vom jedweder Hinweis auf die erst im Blattinneren angekündigte Preisverlosung fehlt. Dennoch muß im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, in der Tageszeitung der verpflichteten Parteien in den Monaten Juni und Juli und Anfang August 1996 häufig Gewinnspiele mit jeweils attraktiven Preisen veranstaltet wurden, für das bereits auf der Titelseite angekündigte Gewinnspiel (bei dem es ja auch tatsächlich wertvolle Preise zu gewinnen gab) der erforderliche Anlockeffekt bejaht werden. Soweit am 7. 8. und ein Cocktail-Rezept-Wettbewerb ausgeschrieben wurde, bei dem zwei Cocktail-Rezepte gesucht wurden und eine Prominentenjury den Gewinner ermitteln sollte, ist in Anbetracht des Preises (Wochenende für zwei Personen mit den Austrian Airlines und dem Verkehrsbüro in Paris) zwar nicht an der Attraktivität des zu gewinnenden Preises zu zweifeln, es kann aber auch nicht gesagt werden, es hinge im Sinne des Exekutionstitels der Erhalt des Preises vom Zufall ab, muß doch der Preisträger eine doch ausreichend und nicht nur zum Schein definierte Leistung erbringen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß es dennoch vom Zufall abhänge, wer von der Jury als Gewinner ermittelt werde. Selbstverständlich hängt ein Gewinn bei einem derartigen Wettbewerb auch davon ab, wieviele Mitbewerber teilnehmen und welche Leistungen diese erbringen. Würde diese Art von "Zufall" ausreichen, müßte auch der Sieg in einem 100 m-Lauf als vom Zufall abhängig bezeichnet werden.
Insoweit war daher wiederum dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien Folge zu geben.
Was die Gewinnspiele in der Ausgabe des K***** vom (Strafantrag ON 30) angeht, so gilt für die Verlosung von Konzertkarten das bereits zur Rubrik "Tip des Tages" Gesagte. Wie dargelegt, ist aber zu verneinen, daß die erneute Ausschreibung eines Wettbewerbes für die originellsten Urlaubsgrüße verbunden mit der Verlosung attraktiver Preise, wie einer Flugreise in die Dominikanische Republik mit Vollpension für zwei Personen etc, gegen den Exekutionstitel verstieße. Zum Wettbewerb für ausgefallene Urlaubsgrüße ist auf das schon zu ON 28 Gesagte zu verweisen.
Generell kann für weitere Strafanträge gesagt werden, daß der erkennende Senat jeweils die Attraktivität der angekündigten Preise bejaht, soweit nicht im folgenden das Gegenteil begründet wird. Der Anlockeffekt liegt ja nicht nur dann auf der Hand, wenn etwa zahlreiche Einzelpreise im Wert von S 2.000, auf den ausdrücklich hingewiesen wird, oder sonstige exakt bewertete Preise angekündigt werden, sondern auch, wie zu "Tip des Tages" klargestellt, auch bei diversen Gratiseintrittskarten.
Dagegen ist ganz allgemein festzuhalten, daß die wiederholte Vorstellung von Gewinnern von diversen Gewinnspielen zwar möglicherweise für die Bejahung der Regelmäßigkeit von Bedeutung sein kann, daß darin aber keinesfalls die Ankündigung von Gewinnspielen im Sinne des Exekutionstitels erkannt werden kann. Auch wenn daraus erkennbar wird, daß die Gewinnspiele tatsächlich durchgeführt wurden, ist eine gesonderte Bestrafung schon wegen der bereits dargelegten Vollzugsstufenregel nicht möglich.
Damit zeigt sich, daß die Verpflichteten im Monat August in den Ausgaben vom 1., 5., 11., 16., 19., 24. und 29. entsprechend attraktive Gewinnspiele angekündigt haben, also 7 x in 31 Tagen. Trotz der Unregelmäßigkeit der Abstände und des Umstandes, daß lediglich die Gewinnspiele vom 16. und 19. 8. in geringen Abständen erfolgten, muß angesichts dieser Häufung solcher Spiele für den Monat August 1996 ein Verstoß gegen das titelmäßige Zugabenverbot bejaht werden. Nach Auffassung des Rekursgerichtes konnte bei dieser Beurteilung das regelmäßige Gewinnspiel unter der Rubrik "Quiz für Querdenker" außer Betracht zu bleiben, richtet sich dieses doch nur an einen bestimmten Interessentenkreis und wird auch in der Aufmachung deutlich von den unter den Rubriken "Leser-Service" oder "Leserdienst" veranstalteten Gewinnspielen unterschieden.
Was die Ausschreibung eines Wettbewerbes für Jugendliche "Kids on Catwalk (Ausgabe vom 7. 9., Gegenstand des Strafantrages ON 35) angeht, so kann wiederum, wie auch beim Cocktail-Rezept-Wettbewerb nicht von einem vom Zufall abhängigen Gewinn gesprochen werden.
Im Gegensatz dazu bedeutet die Ankündigung der Verlosung unter anderem von Mobiltelefonen beim Gewinnspiel "Handy des Jahres" in der Ausgabe vom (ON 35) ein weiteres Zuwiderhandeln, lag doch das letzte Spiel nur zwei Tage zurück und wurden darauf, wie zu zeigen sein wird, in kürzeren Abständen weitere Gewinnspiele angekündigt.
Den Gewinnspielen vom 9. 9. (ON 35) und vom 11. 9. (ON 37) kann ebenfalls die erforderliche Attraktivität nicht abgesprochen werden, ist doch weder ersichtlich noch allgemein bekannt, daß "100 Gratiskarten für eine Talkshow mit Diskussion und Beratung zum Thema Wellness plus 100 Tageskarten für den Wellness-Tag Oberlaa", ebenso wie die Möglichkeit, mit zwei Tennissuperstars im Rahmen einer Exekution Tennis zu spielen sowie 50 x 2 Eintrittskarten für diese Exhibition keine Preise von nicht unbedeutendem Wert seien.
In der Ausgabe vom 20. 9. (ON 45) wiederholten die Verpflichteten die bereits in der Ausgabe vom (ON 33) enthaltene Aufforderung, aus 10 angegebenen Musiknummern den "Sommerhit '96" zu wählen, wobei Flugreisen nach Übersee etc verlost werden sollten. Daß die Preisvergabe in erster Linie von einer Leistung und nicht vom Zufall abhängig wäre, kann hier zweifellos nicht behauptet werden. Auch diesbezüglich kann an der Attraktivität der Preise nicht gezweifelt werden. Dasselbe gilt für die Verlosung von 100 "Jungfernflügen" mit einem AUA-Flugzeug von Wien-Schwechat nach Salzburg am 25. 9. (ON 48). Zu verneinen ist aber im Sinne der Judikatur der erforderliche Anlockeffekt bei den Verlosungen in derselben Ausgabe von 45 Eintrittskarten mit persönlicher Führung für die Ausstellung Euregia 1996 und von 10 Gutscheinen zu je S 300 für den Bauernmarkt.
Ungeachtet dessen, daß die Gutscheine a S 500 (Ausgabe vom 26. 9. ON 49) bei einem Bauernmarkt einzulösen waren, wird der erforderliche Anlockeffekt angesichts des Betrages von S 500 bereits vorliegen. Soweit in ON 51 (wie bereits mehrfach vorher) wiederum der Cocktail-Rezept-Wettbewerb ausgeschrieben wurde, ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Demnach kann für den Monat September, insbesondere in Anbetracht der häufigen Gewinnankündigungen unter "Tip des Tages" an der erforderlichen Regelmäßigkeit der Gewinnspiele keinesfalls gezweifelt werden.
Was die Ausgabe vom 1. 10., Gegenstand des Strafantrages ON 52 betrifft, ist dieser hinsichtlich der Bekanntgabe der Preisträger im schon mehrfach angesprochenen Bewerb "originellster Urlaubsgruß", wie bereits dargelegt, abzuweisen.
Soweit in der Ausgabe vom (ON 48) auch ein Wettbewerb im Stil der Camel-Trophy angekündigt wird, handelt es sich, da die Teilnahmekosten mit S 3.190 pro Person angegeben werden, zweifellos nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, so daß ein Verstoß gegen § 9a UWG und somit auch gegen den Titel nicht vorliegt.
Soweit in der Ausgabe vom (Strafantrag ON 71) ein Wettbewerb für Hobbytänzer am angekündigt wird, an dem maximal 300 Paare teilnehmen konnten, ist zunächst festzuhalten, daß dabei hinsichtlich des Siegespreises nicht von einer Verlosung die Rede ist. Da die Sieger durch Wertungsrichter ermittelt werden sollen, kann im Sinne der schon wiederholten Ausführungen zu derartigen Wettbewerben nicht gesagt werden, es handle sich um eine Verlosung oder ein in ähnlicher Weise vom Zufall abhängiges Gewinnspiel. Soweit aber angegeben ist, daß maximal 300 Paare teilnehmen können, die jeweils zwei Freikarten für die Abendaveranstaltungen einer österreichischen Tennismeisterschaft erhalten, handelt es wiederum um ein Gewinnspiel oder eine Werbemaßnahme im Sinne des Exekutionstitels, bei denen der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist.
Auch der Verlosung einer Führung durch das neue Regierungsviertel in St. Pölten durch den niederösterreichischen Landeshauptmann für 50 Leser in der Ausgabe vom (Strafantrag ON 72) ist grundsätzlich die Eignung, einen psychischen Kaufzwang im Sinne der Rechtsprechung auszuüben, nicht abzusprechen.
Es war daher dem Revisionsrekurs gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung teilweise Folge zu geben und eine Strafe nur für die aus dem Spruch ersichtlichen Verstöße zu verhängen, was aber an der Strafenanzahl nichts zu ändern vermag.
Was die den Gegenstand von Punkt II. b der Entscheidung des Rekursgerichtes bildenden Strafanträge angeht, so liegt einerseits (Strafantrag ON 75) durch die wiederholte regelmäßige Veranstaltung des "Quiz für Querdenker" ein Verstoß gegen den Titel vor, anderseits ist ein Verstoß hinsichtlich des Preises für die Sieger im Tanzwettbewerb zu verneinen, wie bereits zu Punkt I. dargelegt.
Für die in der Ausgabe der Tageszeitung K***** vom (Gegenstand des Strafantrages ON 76) angekündigte Verlosung von Führungen in St. Pölten gilt das bereits zu ON 72 Gesagte. Der weiter inkriminierten Veranstaltung einer Verlosung von Gratissekt und eines "Gratisdrehs am Glücksrad" für 100 Kurier-Leser, die zwischen 23. 11. und 21. 12. geboren sind, mangelt es nach Auffassung des erkennenden Senates wiederum an der erforderlichen Attraktivität, die den psychischen Kaufzwang begründen könnte. Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Casino Baden allein kann keinesfalls als so wertvoll angesehen werden, daß dies ausreichen würde, woran auch die Verheißung von Gratissekt nichts ändern kann. Berücksichtigt man, daß der angekündigte Preis von 5.000 S in Silberjetons für das Casino nicht nur von einem Glücksspiel in Form des "Drehens der Zahl 45 am Glücksrad", sondern auch von einem Erfolg bei einem Wettschießen abhängt, dann ist offensichtlich, daß der Gewinn dieses Preises nicht nur vom Zufall abhängig ist, sondern auch eine entsprechende Leistung beim Wettschießen erforderlich macht. Diese ist zweifellos objektiv bewertbar und nicht vom Zufall abhängig. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit des Gewinnens bei diesem Wettschießen, die nicht nur von einem bestimmten Geburtsdatum, sondern von zwei in Folge zu überstehenden Verlosungen abhängt, derart gering, daß nicht anzunehmen ist, es würde davon ein maßgeblicher Kaufanreiz ausgehen. Diese Ausführungen gelten ebenso für dieselbe Ankündigung in der Ausgabe vom 13. 11. (ON 82).
Auch zu der Vorstellung von Gewinnern bzw Preisträgern laut Strafantrag ON 80 und ON 87 wurde bereits Stellung genommen. Auch insoweit ist der Revisionsrekurs, wie dargelegt, berechtigt.
Zu dem am 23. 11. (ON 88) angekündigten Walzer-Tanzwettbewerb gilt das bereits mehrfach zu ähnlichen Wettbewerben Gesagte, so daß auch diesbezüglich ein Titelverstoß, was den Preis für die Sieger betrifft, zu verneinen ist. Das Gegenteil gilt aber für die vom Zufall abhängige Erlangung von Gratisauffrischungskursen.
Insgesamt kann daher auch dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen Punkt II. nur teilweise hinsichtlich der im Spruch ersichtlichen Verstöße Erfolg beschieden sein. Wie schon zu Punkt I. ergibt sich daraus aber keine Verminderung der Zahl der verhängten Strafen.
Was schließlich die vom Rekursgericht unter Punkt III. bewilligten
Strafanträge ON 104, 105, 107, 109, 110 und 112 angeht, so hat der
wettbewerbsrechtliche Senat mittlerweile in seiner E 4 Ob 94/98x (=
MuR 1998, 157 = WBl 1998, 416) in einem Provisorialverfahren
dieselben Inserate, die Gegenstand auch der genannten Strafanträge waren, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (Nachweise in 4 Ob 94/98x) deswegen nicht beanstandet, weil die Verpflichteten den Interessenten eine dem Bezug eines 2-Monate-Abonnements gleichwertige Möglichkeit, an der Verlosung teilzunehmen, einräumten. Da auch beide Aktionen offenkundig darauf ausgerichtet seien, Dauerabonnenten zu gewinnen, würden allfällige Befürchtungen, daß Schnupperabonnenten die besseren Gewinnchancen haben könnten, entkräftet. Es sei nicht anzunehmen, daß ein durch die Verlosung Verlockter das Schnupperabonnement bestellen werde, weil er "sich nichts schenken lassen will". Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, so daß die betreffenden Strafanträge, was die Inserate in den Zeitschriften "profil" und "trend" abzuweisen sind.
Anderes gilt aber für die dem Kurier beigelegten Flugblätter, weil eben darin nur die Alternative geboten wurde, das Schnupperabonnement zu bestellen oder aber lediglich am Gewinnspiel (ohne Gratisabonnement) teilzunehmen. Kreuzt ein Interessent lediglich die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel an, ohne aber gleichzeitig die Zeitung der verpflichteten Parteien beziehen zu wollen, dann ist offenkundig, daß dadurch der vom 4. Senat angenommene Zweck, Dauerabonnenten (durch einen Gewöhnungseffekt bzw durch Weckung des Interesses durch regelmäßiges Lesen) zu gewinnen, nicht mehr erreichbar ist. Für an den ausgelobten Preisen Interessierte wird demnach zu befürchten sein, eine bloße Teilnahme am Gewinnspiel werde nicht mit denselben Gewinnaussichten erfolgen wie bei Bestellung des Schnupperabonnements für zwei Monate. Damit kann aber anders als bei den Inseraten eine gleichwertige alternative Teilnahmemöglichkeit insoweit nicht bejaht werden. Es sind auch die Preise überwiegend als attraktiv genug anzusehen, um einen erheblichen Teil der interessierten Verkehrskreise zum Abschluß eines Schnupper-Abonnements um S 99 zu verlocken. Lediglich die "K*****-Schirmkappen" (laut Inserat in ON 110), die einen deutlich sichtbaren Aufdruck des Namens der Tageszeitung der Verpflichteten tragen, sind als Reklamegegenstände im Sinn des § 9a Abs 2 Z 3 UWG zu beurteilen, so daß ihre Qualifikation als Zugabe schon deshalb ausscheidet. Zweifellos nicht von unbedeutendem Wert sind die verlosten Bücher. Aber auch den Uhren, die als "exklusiv" und "hochwertig" bezeichnet werden und den CD-ROM "Weltatlas", bei denen jeweils ein Wert nicht angegeben wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Attraktivität.
Daraus folgt, daß in diesem Punkt die Rekursentscheidung dahin abzuändern ist, daß auch die Strafanträge ON 109 und 110 zur Gänze und die Strafanträge ON 104, 105 und 112, was die in den Inseraten angebotenen Gewinnspiele betrifft, abzuweisen sind.
Was die aufrechterhaltenen Strafbeschlüsse angeht, sind die weiteren rechtlichen Einwände im Revisionsrekurs unberechtigt. Zur angeblichen Entgeltlichkeit von Gewinnspielen, bei denen ein Telefonat zu einem Preis S 0,21 pro Sekunde als erforderlich angegeben wird, vermag der Revisionsrekurs nicht darzulegen, weshalb entgegen der bereits in diesem Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung SZ 70/76 = ÖBl 1998, 254 - Fußball EM-Tips dieser Preis von jedermann als Entgelt für die Teilnahme an der Gewinnchance angesehen würde. Mangels irgendeines weiteren Hinweises in den Ankündigungen ist das Gegenteil der Fall, ist doch jedermann klar, daß auch die Übermittlung von Teilnahmekarten etc per Post nicht unentgeltlich erfolgt.
Daraus ergibt, daß jedenfalls über die erste Verpflichtete aufgrund der dargelegten Verstöße eine Strafe zu verhängen ist.
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Wie allerdings im Revisionsrekurs der betreibenden Partei richtig angeführt wird, verstößt die Verhängung einer geringeren als der höchsten Strafe bereits für den ersten gegenständlichen Verstoß laut Strafantrag ON 28 gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Strafbemessung nach § 355 EO. Wie richtig dargelegt wird, ließ nämlich das Rekursgericht außer acht, daß bereits für Verstöße gegen denselben Exekutionstitel mit den vom Rekursgericht bestätigten Beschlüssen des Erstgerichtes vom (ON 7), (ON 8) und (ON 10) jeweils über sämtliche verpflichteten Parteien die Höchststrafe verhängt wurde, wobei der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten E hinsichtlich der Beschlüsse ON 3 bis 6 die Verhängung von je S 60.000 ausdrücklich gebilligt hat. Daran vermögen auch die Überlegungen des Rekursgerichtes zur Strafbemessung nichts zu ändern, die von ausdrücklich übernommenen, und von der betreibenden Partei im Revisionsrekurs pauschal als unrichtig bezeichneten Behauptungen ausgegangen sind. Selbst wenn diese (obwohl durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht zur Gänze gedeckt) richtig wären, wären sie nicht geeignet, zunächst das Verhalten der erstverpflichteten Partei in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Deren Verschulden liegt ja darin, daß diese vorsätzlich oder fahrlässig dem Exekutionstitel zuwider gehandelt hat. Die Beurteilung des Verschuldens kann nun keinesfalls davon abhängen, ob der Verstoß der betreibenden Partei auffällt oder von ihr zum Gegenstand eines Strafantrages oder eines sonstigen Gerichtsverfahrens gemacht wird. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, daß nach den vorgelegten Aktenvermerken in ON 93 keine Rede von einer kontinuierlichen Anfrage bei den in Frage kommenden Bezirksgerichten sein kann, erfolgte doch offensichtlich zwischen 24.
7. und keine Anfrage. Laut dem Aktenvermerk vom letzten Tag wurde auch beim Erstgericht nicht nach neuen Strafanträgen zum vorliegenden Exekutionsverfahren gefragt, sondern nach neuen Exekutionsanträgen. Auch die im Aktenvermerk vom wiedergegebene Auskunft des Bezirksgerichtes Döbling, wonach andere "Exekutionsanträge" der betreibenden Partei nicht vorlägen, bietet keine Grundlage für die Annahme, das Erstgericht habe zu Unrecht das Vorliegen weiterer Strafanträge im gegenständlichen Exekutionsverfahren gegenüber den Vertreern der verpflichteten Parteien verneint.
Was nun die beiden übrigen verpflichteten Parteien angeht, so mag es zwar zutreffen, daß die vom Rekursgericht zitierte E 3 Ob 17/95 über die freiwillige Aufgabe einer Einflußmöglichkeit einen anderen Sachverhalt betrifft. Mit ihrem Einwand, die Vertragsgestaltung zwischen der ersten Verpflichteten und den übrigen Verpflichteten lasse einen direkten Einfluß auf die redaktionelle Gestaltung der Tageszeitung Kurier nicht zu und dieser Zustand bestehe schon seit 1988, können die Verpflichteten nicht gehört werden, betrifft dies doch einen Umstand, der eben bereits vor Schaffung des Exekutionstitels vorgelegen ist und daher im Titelverfahren geltend gemacht werden hätte müssen. Darüber hinaus ist der damit begründete Einwand überhaupt fehlenden Verschuldens nicht mit Rekurs, sondern ausschließlich mit Impugnationsklage geltend zu machen (SZ 68/151; SZ 54/115; 3 Ob 135/97t). Aber auch was das Ausmaß des Verschuldens der zweiten und dritten Verpflichteten angeht, käme allenfalls unrichtigen Auskünften des Erstgerichtes über die Einbringung von Strafanträgen keine Bedeutung zu. Um ihrer aus dem Exekutionstitel abzuleitenden Verpflichtung nachzukommen, mußten sie eben selbst durch geeignete Maßnahmen überprüfen, ob sich die erste Verpflichtete an diesen hielt. Dies gilt umso mehr, als ja bereits wenige Wochen zuvor mehrere Strafbeschlüsse gegen die Verpflichteten ergangen waren. Abgesehen davon bestreiten die zweite und dritte verpflichtete Partei lediglich einen "unmittelbaren" Einfluß auf den redaktionellen Inhalt des "Kurier". Ihre Ausführungen auch in den Rekursen sind aber nicht geeignet, ein Verschulden als gering zu bewerten, sind doch die gegen den Exekutionstitel verstoßenden Gewinnspiele als auch bei nicht allzu peniblen Kontrollen ohne weiteres ins Auge fallend zu beurteilen.
Was die Leistungsfähigkeit der dritten Verpflichteten angeht, stellen nunmehr die Verpflichteten in ihren Rekursen im Gegensatz zu jenen, die gegen ON 3 bis 6 erhoben worden waren (Gegenstand der E SZ 70/76 = ÖBl 1998, 254 Fußball-EM-Tips) konkrete Behauptungen auf. Sie berufen sich dabei (in ON 93 und 98) auf die Einvernahme eines ihrer Angestellten, in ON 126 aber auch noch zusätzlich auf die Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH und auf die Einvernahme eines Wirtschaftsprüfers. Aus der genannten Bestätigung geht hervor, daß die dritte Verpflichtete lediglich als Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage an der zweiten Verpflichteten beteiligt ist. Ihr Stammkapital beträgt S 1,000.000. Das Wirtschaftsjahr bis schloß mit einem Jahresgewinn von 150.933,45 ab.
Wie bereits mehrfach dargelegt wurde (3 Ob 93, 1094, 1095/95; 3 Ob 135/97d; 3 Ob 153/98s), setzt die Berücksichtigung von zulässigen Neuerungen zur Strafbemessung im Rekurs die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) voraus. Dem entsprechen die Rekursbehauptungen schon deshalb nicht, weil Angaben über Vermögen und Umsatz völlig fehlen und auch die Angabe eines (relativ geringen) Gewinnes für ein einziges Geschäftsjahr nicht die Annahme einer so geringen Leistungsfähigkeit indiziert, daß eine Strafminderung gerechtfertigt wäre. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob nicht schon aufgrund der Eigenschaft der dritten Verpflichteten als persönlich haftender Gesellschafter der zweiten Verpflichteten ein Abstellen auf ihre eigene Leistungsfähigkeit ohne Berücksichtigung derselben der Kommanditgesellschaft nicht gerechtfertigt wäre.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zur Gänze Folge zu geben und die Strafe in den Punkten I. und II. auf je S 80.000 für jede verpflichtete Partei zu erhöhen.
Aufgrund der Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen hatte der Oberste Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung für sämtliche Instanzen zu treffen, die sich auf die §§ 74, 78 EO, 41 ZPO und (im Rechtsmittelverfahren) auch auf § 50 ZPO stützt. Äußerungskosten waren den betreibenden Parteien nicht zuzuerkennen, weil derartige Äußerungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind (EvBl 1958/185; SZ 68/151), nicht aufgetragen wurden und überdies eine allfällige Äußerung nicht die Frage zum Gegenstand haben könnte, ob gegen den Titel verstoßen wurde (RIS-Justiz RS00004522). Die Äußerungen waren daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet anzusehen.
Für die (wenn auch nur teilweise) berechtigten 66 Strafanträge waren der betreibenden Partei jeweils die Kosten von S 8.323,48 zuzuerkennen. Im übrigen hat sie die Kosten ihrer Strafanträge und sonstigen Schriftsätze im Verfahren erster Instanz selbst zu tragen.
Im Rechtsmittelverfahren waren die verpflichteten Parteien mit allen ihren Rechtsmitteln teilweise erfolgreich, was wegen der Einseitigkeit dieses Verfahrens zu einem Kostenzuspruch führt. Die Bemessungsgrundlage beträgt das der Zahl jener Strafanträge entsprechende Vierfache von S 490.000, bei denen die Verpflichteten den Entfall von Schuldsprüchen erreichen konnten. Es handelt sich dabei beim Rekurs ON 93 um 14, beim Rekurs ON 98 um 7 und beim Rekurs ON 126 um 8. Demnach betragen die Ansätze nach dem RAT für diese Rekurse respektive S 16.680,50, S 13.555,50 und S 14.268. Zuzüglich 50 % Einheitssatz, 15 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer ergeben sich die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge.
Was die verpflichtete Partei betrifft, so ist auf ihren zurückgewiesenen Rekurs ON 94 nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ihr Rekurs ON 127 hatte dagegen im Hinblick auf vier Strafanträge Erfolg, was die Bemessungsgrundlage von S 1,960.000 ergibt. Bei einem Ansatz von S 11.718 würde sich unter Bedachtnahme auf die dargelegten Zuschläge ein Zuspruch von S 24.256,26 ergeben. Es konnte ihr aber nur der verzeichnete Kostenbetrag von S 20.478,52 zuerkannt werden.
Im Revisionsrekursverfahren (jeweils ein Rechtsmittel) war die betreibende Partei zur Gänze erfolgreich, während den verpflichteten Parteien ein Teilerfolg beschieden war.
Die Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien beträgt jeweils die Differenz zwischen den vom Rekursgericht und den vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Strafen, also in 60 Fällen je S 40.000 und in einem Fall S 20.000, so daß sich pro Partei eine Bemessungsgrundlage von 2,420.000 S und insgesamt eine solche von S 7,260.000 ergibt. Bei einem Ansatz nach RAT von S 20.320 ergibt sich zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer ein zuzuerkennender Betrag von S 42.062,40.
Die verpflichteten Parteien dagegen bei 25 Strafanträgen zumindest teilweise erfolgreich, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von S 12,250.000 errechnen läßt. Bei einem Ansatz von S 24.062,50 ergeben die erwähnten Zuschläge den Gesamtkostenzuspruch von S 49.809,38.