OGH vom 09.10.1990, 4Ob91/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** S.p.A., Meda, Via L.Busnelli 1, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** S.r.l., Berberino Val D'Elsa, Localita Stradello, Italien, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 279/89-32, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 37 Cg 387/87-27, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17.317,80 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.886,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Parteien sind Kapitalgesellschaften mit dem Sitz in Italien; sie erzeugen und vertreiben Möbel, insbesondere Sessel, Lehnstühle, Liegen und Tische, unter der Bezeichnung "Le Corbusier". Die Beklagte hat in Österreich weder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz noch einen Handelsvertreter; dennoch beziehen einige österreichische Möbelhändler ihre Produkte und bieten sie im Inland zum Verkauf an. Die Geschäfte werden dabei regelmäßig so abgewickelt, daß die Beklagte auf Grund telefonischer Bestellungen oder von Bestellungen per Telex oder Telefax den österreichischen Kunden regelmäßig - wenn auch nicht in jedem Fall - schriftliche Auftragsbestätigungen zusendet. Die Beklagte lehnt es ab, die bestellten Waren selbst zu transportieren oder für deren Transport zu sorgen; sie vereinbart mit den österreichischen Möbelhändlern regelmäßig den Verkauf "ex factory", legt ihnen aber keine Beschränkung des Weiterverkaufes der Waren auf. Der mit der Beklagten in geschäftlichen Kontakt tretende österreichische Möbelhändler muß daher den Transport der von ihm bestellten Ware von Berberino Val D'Elsa aus selbst organisieren und bezahlen. Die Beklagte übergibt dem vom österreichischen Kunden beauftragten Spediteur in Italien die bestellte Ware samt "Packing-Liste" und Fakturenkopie. Der Spediteur führt dann den Transport nach Österreich durch und nimmt auch die Verzollung vor. Die Originalfaktura wird dem österreichischen Kunden von der Beklagten später auf dem Postweg gesondert übermittelt. Die Rechnungen enthalten aus Gründen des italienischen Umsatzsteuerrechtes den Vermerk "Goods Made in Italy for Export", weil danach die italienische Umsatzsteuer erst nach Ablauf von sechs Monaten und überdies nur bei fehlendem Nachweis des Warenexportes fällig wird. Die Beklagte führt zwar mit österreichischen Möbelhändlern eine geschäftliche Korrespondenz über Preisveränderungen, sie versendet aber weder Kataloge noch Prospektmaterial nach Österreich. Inländische Möbelhändler müssen solches Material entweder anläßlich eines Messebesuches in Italien beschaffen oder bei der Beklagten entgeltlich bestellen; die Beklagte übergibt dann die Kataloge oder Prospekte gemeinsam mit der Ware dem Spediteur des Kunden in Italien. Im Juli 1986 brachte die Klägerin gegen die Beklagte und die in Rom ansässige M*** S.r.l. beim Tribunale Civile e Penale di Firenze eine Klage mit folgendem Begehren ein:
"1. Es werde festgestellt und erklärt, daß die Produktion und der Verkauf seitens der A*** S.r.l. und der M*** S.r.l. der in dem erläuternden Katalog derselben mit den Abkürzungszeichen 205, 231, 232, 233, 241, 242, 207, 209, 215, 221, 222 und 223 bezeichneten Lehnstühle, die von Le Corbusier und Mitarbeitern geprägt und von der C*** S.p.A. auf Grund der beigelegten Konzessionsverträge neu wiederhergestellt werden, ein Plagiat und jedenfalls eine Verletzung der ökonomischen Verwendungsrechte darstellen, die ausschließlich der C*** S.p.A. zustehen;
2. es werde festgestellt und erklärt, daß außerdem das Verhalten der A*** S.r.l. und der M*** S.r.l. eine unerlaubte Konkurrenz zum Nachteil der C*** S.p.A. im Sinne von Art 2598 Nr 1 und 3 Codice Civile darstellt;
3. der A*** S.r.l. und der M*** S.r.l. werde die Fortsetzung und Wiederholung der obgenannten Verletzungen und besonders die Herstellung, der Verkauf und die Werbung unter jeglicher Form der obgenannten Gegenstände verboten;
4. es werde die Vernichtung der von der A*** S.r.l. hergestellten und von der M*** S.r.l. unter Verletzung der Rechte der C*** S.p.A. verkauften Gegenstände seitens der C*** S.p.A. auf Kosten der A*** S.r.l. und der M*** S.r.l. angeordnet;
5. die A*** S.r.l. und die M*** S.r.l. werden zum Ersatz der von den unter 1. und 2. angeführten unerlaubten Handlungen herstammenden Schäden verurteilt, und zwar in der Höhe, die im Laufe des Verfahrens festzustellen und zu liquidieren ist;
6. die Veröffentlichung des Urteils in wenigstens drei Tageszeitungen, drei Zeitschriften und drei Fachzeitschriften nationaler Verbreitung auf Veranlassung und Kosten der beklagten Partei oder im Fall einer Nichtbefolgung derselben innerhalb der festgesetzten Frist auf Veranlassung der C*** S.p.A. und auf Kosten der beklagten Partei werde angeordnet."
Mit Urteil ("Sentenza") des Tribunale di Firenze vom wurde dieses Begehren der Klägerin zurückgewiesen. Das italienische Gericht verneinte beide von der Klägerin geltend gemachten Rechtsgründe; die Beklagten hätten durch die Erzeugung und den Vertrieb der beanstandeten Möbel weder gegen das italienische Gesetz Nr 633/41 (itUrhG) noch im Wege "sklavischer und verworrener sowie parasitischer Nachahmung" gegen Art 2598 Nr 1 und 3 Codice Civile verstoßen.
Ob dieses Urteil des Tribunale di Firenze in Rechtskraft erwachsen ist, steht nicht fest.
Mit ihrer am beim Erstgericht überreichten Klage begehrt die Klägerin letztlich, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es zu unterlassen, "Le Corbusier-Imitationsmöbel" anzubieten und zu verkaufen, wie sie in der Beilage A unter den - im folgenden namentlich angeführten, insgesamt 16 - Artikelbezeichnungen ersichtlich sind, insbesondere wenn derartige "Imitationsmöbel", wie in der Beilage A ebenfalls ersichtlich, unter dem Hinweis "Le Corbusier" angeboten werden;
2. der Klägerin binnen 14 Tagen über Verkäufe der in Punkt 1. des Urteilsbegehrens genannten Möbel unter Anschluß der Ausgangsfakturen Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen.
Weiters begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteils jeweils auf Seite 3 einer Samstag-Ausgabe der Zeitungen "Die Presse", "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" (bei letzterer auch in allen Bundesländer-Ausgaben). Zu Punkt 1. und 2. stellt die Klägerin schließlich noch das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. es zu unterlassen, "Le Corbusier-Imitationsmöbel" gemäß der Beilage A anzubieten und zu verkaufen;
2. der Klägerin binnen 14 Tagen über die Lieferungen von "Le Corbusier-Imitationsmöbeln" nach Österreich gemäß Beilage A unter Anschluß der Ausgangsfakturen Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen.
Die in Rede stehenden Sessel, Lehnstühle, Liegen und Tische seien eigentümliche geistige Schöpfungen von Le C***, Pierre J*** und Charlotte P***. Der Klägerin sei von diesen drei (Mit-)Urhebern bzw deren Erben weltweit das ausschließliche Nutzungsrecht an den Möbelentwürfen übertragen worden; sie sei auch europaweit, insbesondere in Österreich, als Erzeuger und Verkäufer der "Le Corbusier-Möbel" bekannt. Die Beklagte liefere die von ihr hergestellten minderwertigen "Le Corbusier-Imitationsmöbel" auch nach Österreich, insbesondere nach Wien; ebenso habe sie hiefür auch Prospektunterlagen und sonstiges Werbematerial nach Wien abgesendet. Damit greife die Beklagte in die Werknutzungsrechte der Klägerin ein. Sie habe durch dieses Verhalten gegen das österreichische Urheberrechtsgesetz, aber auch gegen §§ 1, 2 und 9 UWG verstoßen. Die Beklagte hat erklärt, sich nur hinsichtlich ihres in Österreich gelegenen Vermögens der Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes zu unterwerfen; sie hat die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der mangelnden internationalen Zuständigkeit erhoben und im Hinblick auf die Entscheidung des Tribunale di Firenze vom auch Streitanhängigkeit eingewendet. Sie verkaufe die von ihr hergestellten Möbel - auch an österreichische
Kunden - ausschließlich in Italien. Die Beklagte sende weder Möbel noch Prospekte nach Österreich ab; sie könne aber nicht beeinflussen, was die Käufer mit den von ihnen in Italien erstandenen Möbeln machten. Das bloße Wissen der Beklagten, daß ihre Abnehmer diese Waren allenfalls auch in Österreich weiterverkaufen, wirke sich noch nicht auf den österreichischen Markt aus. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Im Hinblick auf die Identität des nicht auf Italien beschränkten Begehrens im Verfahren vor dem Tribunale di Firenze stehe der Klage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit bzw - im Fall der rechtskräftigen Beendigung des in Italien geführten Prozesses - das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dem von der Klägerin in Österreich beantragten Urteil sei überdies gemäß Art 7 Z 1, 4 und 5 des Abkommens vom BGBl 1974/521 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten (im folgenden "Vollstreckungsvertrag-Italien") in Italien die Anerkennung zu versagen. Es könne aber nicht die Aufgabe österreichischer Gerichte sein, theoretische Rechtsfragen zu lösen, welche ohnedies nicht vollstreckbar wären. Der Klägerin fehle überdies ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie jeden einzelnen Möbelhändler, der Produkte der Beklagten in Österreich in Verkehr gebracht hat oder bringt, bereits geklagt habe oder noch klagen könne. Die Beklagte sei in Österreich nicht tätig und habe ihre Produkte hier auch nicht in Verkehr gebracht. Sie sei nicht "Absenderin" im Sinne des § 83 c Abs 3 JN, so daß auch kein inländischer Gerichtsstand vorliege und damit die inländische Gerichtsbarkeit fehle.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz bejahte die inländische Gerichtsbarkeit, weil die von der Klägerin beanstandeten Eingriffsgegenstände nicht etwa zufällig, sondern bestimmungsgemäß nach Österreich gebracht worden seien; daß die Beklagte die Möbel nicht selbst nach Österreich abgesendet hatte, sei nicht entscheidend. Im Verhältnis zum Verfahren vor dem Tribunale di Firenze liege auch keine Streitanhängigkeit vor, weil die Streitgegenstände nicht identisch seien. Das von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angestrebte Urteil beziehe sich nur auf den österreichischen Rechtsbereich, während sich die Entscheidung des Tribunale di Firenze auf den italienischen Rechtsbereich beschränkt habe. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei keine allgemeine Prozeßvoraussetzung.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens oder auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art 12 des Vollstreckungsvertrages-Italien eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten gegen die vom Rekursgericht bejahte inländische Gerichtsbarkeit lassen sich dahin zusammenfassen, daß schon die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 83 c JN fehle, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Eingriffsgegenstände nicht von Italien aus "absende". Die festgestellte Geschäftsabwicklung der Beklagten mit österreichischen Kunden lasse überdies erkennen, daß ihr Verhalten keinesfalls die zusätzlich erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum österreichischen Markt aufweise. Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden:
Für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz gegen Personen, die
im Inland weder ein Unternehmen noch einen allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist gemäß § 83 c Abs 1, letzter Satz, JN subsidiär jenes
Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung
begangen worden ist; wird die gesetzwidrige Handlung durch den
Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder - wie hier - durch andere
Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, dann
gilt gemäß § 83 c Abs 3 JN für die Zuständigkeit jeder Ort des
Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur
Abgabe oder Verbreitung gelangt ist. Dazu wurde bereits
ausgesprochen, daß bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter
Auslegung des § 83 c Abs 3 JN auch aus Dänemark einem Großteil der
österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben
als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere
Gegenstände" anzusehen sind, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an
dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten
Absatzes dieser Gesetzesstelle macht (MR 1986, 29). Aus denselben
Gründen verbietet sich auch die von der Beklagten im Anschluß an
F. Prunbauer (in RdW 1988, 285 f) vertretene einschränkende
Auslegung, wonach Gegenstände nur von demjenigen "vom Ausland
abgesendet worden sind", der den Speditions- oder Frachtvertrag
abgeschlossen hat. Schon in der von der Rechtsmittelwerberin
mehrfach zitierten Entscheidung SZ 60/106 = ÖBl 1988, 106 = WBl
1987, 279 = GRURInt 1988, 431 hat demnach der Oberste Gerichtshof
auch für die in Italien ansässigen Erst- und
Zweitbeklagten - wenngleich implizit - deren Wissen darüber, daß die
von ihnen an den Drittbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland
gelieferte Ware von diesem auch in Österreich vertrieben wird,
bereits als ausreichend angesehen. Ebenso hat der erkennende Senat
in einem Fall, in welchem die österreichischen Bierverkäufer das
Bier der Beklagten von deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
selbst abgeholt hatten, ausdrücklich ausgesprochen, daß auch
derjenige, der im Ausland einem Abnehmer Bier verkauft, damit es
dieser nach Österreich bringt, Bier nach Österreich "liefert"; es
komme nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines
Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert
(4 Ob 33/89).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte vom Export der von ihr an österreichische Kunden in Italien verkauften Möbel nach Österreich Kenntnis hatte, mußte sie doch dem vom österreichischen Möbelhändler beauftragten Spediteur die zur Verzollung nötigen Papiere mitgeben; sie hat es auch nach ihrem eigenen Sachvorbringen zumindest in Kauf genommen, daß die österreichischen Möbelhändler ihre Ware nach Österreich transportieren lassen und hier vertreiben. Damit gilt aber der von der Klägerin geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß der Beklagten gemäß § 83 c Abs 3 JN als im Inland begangen; für seine Entscheidung ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben. Es trifft zwar zu, daß auch dann, wenn ein solcher Gerichtsstand vorliegt, es aber an einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland fehlt, trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen ist (SZ 55/95; SZ 60/106); diese Einschränkung kommt jedoch hier nicht zum Tragen, weil sich - durch das Abstellen der Zuständigkeitsnorm auf den Begehungsort - der geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß auf den österreichischen Markt auswirkt. Solche auf das Wirkungsstatut gegründete Rechtswidrigkeiten können in jedem Fall vor einem österreichischen Gericht geführt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 111 f Rz 911 idF der Deckblätter 1983; Seber, Der Umfang der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit für Klagen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ZfRV 1983, 270 Ä278Ü, 283; Herzig, Rechtliche Probleme grenzüberschreitender Werbung, ÖBl 1988, 251; MR 1986, 29; SZ 60/106; MR 1988, 208; ÖBl 1989, 74). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.
Dem steht auch der Vollstreckungsvertrag-Italien nicht entgegen, weil dieses Abkommen - wie die meisten zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen - für die internationale Zuständigkeit nur sogenannte Beurteilungsregeln (competence indirecte) enthält; aus dem Abkommen selbst sind somit keine Normen zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen (SZ 55/95; SZ 57/152). Von der somit zu bejahenden inländischen Gerichtsbarkeit zu trennen ist aber die von der Beklagten gleichfalls aufgeworfene Frage nach dem Prozeßhindernis der internationalen Streitanhängigkeit (oder Rechtskraft). Da eine parallele Prozeßführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozeß jedenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, daß die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland nur dann eintreten und die selbständige Rechtsverfolgung im Inland hindern soll, wenn der ausländische Prozeß im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozeß gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewährt, hat die Verschiedenheit der materiellen und prozessualen Rechtsordnungen bis heute - ausgenommen im Bereich des Schiedsgerichtswesens - eine umfassende internationale Regelung dieses Problems gehindert. Da auch die ZPO keine Lösung enthält, hängt es primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1191). Neben der Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und ihnen gleichgestellter Titel enthält nun der Vollstreckungsvertrag-Italien in seinem Art 12 gerade eine solche Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Streitanhängigkeit in einem der beiden Staaten im anderen zu beachten ist (Hoyer, Ein neues Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, NZ 1974, 129 ff Ä133Ü; Rechberger, Das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien, ZfRV 1975, 17 ff Ä21 f, 31 fÜ; Matscher, Die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen Österreich und Italien auf dem Gebiete des Privat- und des Prozeßrechts, JBl 1977, 113 ff und 180 ff Ä122 und 191Ü). Gemäß Art 12 des Vollstreckungsvertrages-Italien haben die Gerichte jedes der beiden Staaten in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann. Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz sind gemäß Art 5 Z 4 vom Abkommen erfaßt (Matscher aaO 184); auch für sie gilt daher Art 12 des Abkommens; das Rekursgericht hat aber das Vorliegen einer internationalen Streitanhängigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle in bezug auf das vor dem Tribunale di Firenze eingeleitete Verfahren entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend verneint:
Ganz abgesehen davon, daß das italienische Verfahren nur zwölf der hier in Rede stehenden insgesamt sechzehn Eingriffsgegenstände (Artikelbezeichnungen gemäß Beilage A) betroffen hat und daher hinsichtlich der restlichen vier Möbelstücke keinesfalls Streitanhängigkeit bestehen kann, weil sie ja gar nicht Gegenstand es italienischen Verfahrens sind, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nach ihrem Sachvorbringen (ON 1, 13, 16 und 19) im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des § 34 Abs 1 IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch genommen. Sie beruft sich also nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes", also des Staates, in dem ein Immaterialgüterrecht verwendet wurde (Schönherr aaO Rz 907.1); das gleiche gilt für die auf § 1 UWG gestützten Ansprüche, welche sich auf jenes Verhalten der Beklagten beschränken, das sich gemäß § 48 Abs 2 IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher - auch iS des Art 5 Z 4 des Vollstreckungsvertrages-Italien - ausschließlich in Österreich begangene Urheberrechtsverstöße der Beklagten oder solche Wettbewerbsverstöße, die sich auf den inländischen Markt auswirken. Demgegenüber waren Gegenstand des vor dem Tribunale di Firenze eingeleiteten Verfahrens nur in Italien begangene und sich dort auswirkende, folglich nach italienischem Urheber- oder Wettbewerbsrecht zu beurteilende Verstöße der Beklagten. Die Anträge im italienischen und im vorliegenden Verfahren werden daher schon aus diesem Grund weder im Sinne des Art 7 Z 5 Vollstreckungsvertrag-Italien "auf denselben Rechtsanspruch gestützt", noch sind oder waren beide Verfahren im Sinne des Art 12 des Abkommens "über denselben Gegenstand anhängig". Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, daß eine Beschränkung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsschutzes auf in Österreich begangene Verletzungen aus der Fassung der beiden Hauptbegehren und des ersten Eventualbegehrens nicht hinreichend deutlich hervorgehe, wird dem im Falle der Klagestattgebung durch eine entsprechende Klarstellung des Urteilsspruches Rechnung zu tragen sein. Aus dem Sachvorbringen der Klägerin ergibt sich jedenfalls eindeutig, daß Streitgegenstand nur - bestimmte "Le Corbusier-Imitationsmöbel" betreffende - Angebote und Verkäufe der Beklagten an österreichische Kunden sind.
Zu der von der Beklagten weiterhin aufrecht erhaltenen Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen fehlender Vollstreckbarkeit des über die Klage ergehenden Urteils in Italien hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß für ein Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses keine allgemeine Prozeßvoraussetzung ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 740); sein Fehlen müßte daher zur Abweisung der Klage mit Urteil führen (SZ 48/116; EvBl 1972/20; EvBl 1976/95; ÖBl 1979, 81; JBl 1981, 41 ua). Daß das Urteil in Italien möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird, nimmt aber der Klägerin noch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Urteil wäre dennoch nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte daran hält (SZ 52/100; SZ 57/169; MR 1988, 208; MR 1989, 135; RdW 1990, 44 ua). Vor allem aber ist die zwangsweise Durchsetzung des Urteils im Inland nicht von vornherein oder gar auf Dauer ausgeschlossen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes in Österreich kann durch eine Ordination nach § 28 JN behoben werden (3 Nd 4/89; 3 Ob 125/89).
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.