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OGH vom 09.07.2014, 7Ob92/14a

OGH vom 09.07.2014, 7Ob92/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** P*****, vertreten durch Winkler Reich Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ. Doz. Dr. H***** W*****, und 2. P***** W*****, beide vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erneuerung einer Einfriedung und Beseitigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 300/13k 78, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 19 C 7/13p 72, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 818,65 EUR (darin enthalten 136,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr 1443/1 einer näher bezeichneten Liegenschaft. Im Juli 2010 dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage waren beide Beklagte Miteigentümer des Grundstücks Nr 1443/2 einer unmittelbar anschließenden Liegenschaft. Auf dieser Liegenschaft ist seit 2001 zu Gunsten der Mutter der Beklagten das uneingeschränkte und lebenslange Fruchtgenussrecht einverleibt. Die Mutter der Beklagten nutzt die Liegenschaft alleine und kümmert sich um sämtliche Belange. Die Beklagten sind von der Verwaltung und Nutzung ausgeschlossen.

Die Liegenschaft der Beklagten liegt höher als die der Klägerin. Im Grenzbereich der Grundstücke wurde vor mehr als 40 Jahren von wem, konnte nicht festgestellt werden eine Mauer errichtet. Die Mauer liegt an ihrem westlichen Ende noch zur Gänze auf dem Grundstück der Beklagten und neigt sich dann etwa in der Mitte ins Grundstück der Klägerin. Am östlichen Ende steht sie zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück der Klägerin. Bereits 1985/1986 war die Mauer baufällig; schon damals fielen teilweise Steinplatten ab.

1999 veranlasste die Mutter der Beklagten, die damals Miteigentümerin war, die Neuerrichtung eines Zauns. Der neue Zaun wurde auf der Liegenschaft der Beklagten in einem Abstand von 6 bis 12 cm von der Mauer auf neuen Zaunstehern errichtet. Im Zuge der Arbeiten wurde vom ausführenden Unternehmen der alte Maschendrahtzaun auf der Mauer abgebaut; zugleich wurden auch die Metallsteher abgeschnitten. Die Beklagten nahmen an diesen Arbeiten weder persönlich teil noch vergaben sie den Auftrag.

Im Jahr 2002 ließ die Klägerin nach Einholung einer baubehördlichen Bewilligung die Verkleidung der Mauer entfernen. Dass diese Veränderung der Mauer zum späteren Einsturz beitrug, steht nicht fest.

Am stürzte die Mauer teilweise ein. Teile der Mauer liegen seitdem auf dem Grundstück der Klägerin. Der Einsturz der Mauer erfolgte in dem Bereich, in dem die Mauer zu einem überwiegenden Teil auf der Liegenschaft der Klägerin steht.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Erneuerung oder Instandsetzung der Einfriedung zwischen den Grundstücken, sodass keine Einsturz oder Umsturzgefahr bestehe, und weiters auf deren Kosten die Entsorgung der auf ihrem Grundstück befindlichen Teile der eingestürzten Stützmauer. Die von den Rechtsvorgängern der Beklagten errichtete Mauer sei auf einer Länge von cirka 18 m eingestürzt, sodass sie zum Teil cirka 2 m in das Grundstück der Klägerin gerutscht sei. Die Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft der Beklagten sei aufgefordert worden, die Bruchstücke der eingestürzten Mauer vom Grundstück der Klägerin zu entfernen und für eine neue Abstützung zu sorgen. Weder die Beklagten noch die Fruchtgenussberechtigte hätten darauf reagiert. Zum Teileinsturz der Mauer sei es gekommen, weil die Beklagten 1999 die Eisensteher in der Mauer abgeschnitten, den ursprünglichen Zaun entfernt und mit der neuen Zaunführung auf das eigene Grundstück weiter zurückgewichen seien. Die Anschüttungen und der allgemein schlechte Zustand der Mauer seien für den Einsturz verantwortlich.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass die Fruchtgenussberechtigte ihre Mutter die Liegenschaft allein bewohne und ihnen derzeit keinerlei Gebrauchsrechte zukämen. Sie seien von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft ausgeschlossen. Sie seien als Inhaber eines „nudum ius“ nicht passivlegitimiert. Überdies habe die Klägerin selbst durch mangelnde Erhaltungsmaßnahmen an ihrer Mauer die Schäden zu verantworten.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Die Klägerin könne sich nicht auf § 858 (erster Satz) ABGB stützen, stehe doch die Mauer im Miteigentum der Parteien. Die Vermutung des § 857 ABGB sei widerlegt. § 856 ABGB sehe die verhältnismäßige Tragung der Erhaltungskosten bei gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen vor. Ein Anspruch auf gänzliche Erneuerung oder Instandsetzung der Einfriedungsmauer ergebe sich daraus nicht. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf Schadenersatz stützen, bestehe doch kein Verschulden der Beklagten, die weder selbst schadensursächliche Handlungen durchgeführt noch veranlasst hätten. Zudem sei der Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten berechtigt. Die fruchtgenussberechtigte Mutter habe das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse, sodass die beklagten Miteigentümer von der Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen seien. Sie könnten als Eigentümer der Fruchtnießerin auch weder ein bestimmtes Verhalten auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten. Es sei nicht gerechtfertigt, die Beklagten als Inhaber eines „nudum ius“ zur Beseitigung eines Zustands zu verpflichten, den wenn überhaupt die Fruchtgenussberechtigte herbeigeführt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es ging nur auf die Passivlegitimation der Beklagten ein und verneinte diese mit ähnlicher Begründung wie das Erstgericht. Aus § 513 ABGB sei für die Klägerin „nichts zu gewinnen“. Hier gehe es nicht um die umfassende Erneuerung des Gegenstands des Fruchtgenussrechts (Liegenschaft samt darauf errichtetem Haus), sondern lediglich um einen kleinen Teil davon, zumal die Mauer nicht sonderrechtsfähig sei, sondern „allenfalls“ als Zubehör anzusehen sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich zu, weil ihm die Klägerin vorwerfe, die Frage der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten unrichtig gelöst zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

1. Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Abweisung der Berufung der Klägerin „nicht ausreichend oder überprüfbar begründet“ worden sei, liegt nicht vor. Die relevierte Nichtigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus) oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben werden (7 Ob 156/11h mwN; E. Kodek in Rechberger 4 § 477 ZPO Rz 12). Keiner dieser Tatbestände trifft auf die Berufungsentscheidung zu.

2. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß ist nur dann ein Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RIS Justiz RS0043027; RS0043049). Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Verfahrens und Beweisrüge, die in weiten Teilen infolge angeblichen Fehlens rechtlich erheblicher Feststellungen eine Rechtsrüge ist (vgl E. Kodek aaO § 471 Rz 6), nicht befasst, jedoch zeigt die Klägerin in der Revision die Erheblichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens, die nicht offenkundig ist, überhaupt nicht auf.

3. Zur „Anspruchsgrundlage nach § 1295 ABGB“ führt die Klägerin nichts aus. Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch scheidet schon deshalb aus, weil den Beklagten weder ein rechtswidriges, noch ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Verletzung einer allein die Beklagten treffenden Instandhaltungspflicht der Mauer konnte die Klägerin nicht nachweisen.

4. Die Klägerin begründet in der Revision beide Klagebegehren mit § 858 (erster Satz) ABGB. Diese Vorschrift richte sich „eindeutig an den Eigentümer selbst“. Die Klage müsse gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks eingebracht werden, weil diese eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei somit gegeben. Die ausschließliche Benützung und Verfügung über die Mauer durch die Rechtsvorgänger der Beklagten widerlege die Miteigentumsvermutung nach § 854 ABGB, sodass gemäß § 857 ABGB vom Alleineigentum der Beklagten an der Mauer auszugehen sei.

Die Beklagten argumentieren, ihnen fehle als Miteigentümer eines bloßen „nudum ius“ die passive Klagslegitimation für die von der Klägerin behaupteten Ansprüche gemäß § 858 ABGB. Eine allfällige Unterlassung einer Instandhaltungspflicht wäre allenfalls wenn die Mauer im Alleineigentum der Miteigentümer stünde der Fruchtgenussberechtigten vorzuwerfen. Sie seien weder instandhaltungsverpflichtet noch berechtigt. Sie dürften aufgrund des bestehenden Fruchtgenussrechts die Liegenschaft ohne Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten nicht betreten, geschweige denn Arbeiten durchführen.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

4.1. Unter der Überschrift „Vermutete Gemeinschaft“ regelt das Gesetz in den §§ 854 bis 858 ABGB die Rechtsverhältnisse an Scheidewänden. Es unterscheidet zwischen solchen im Alleineigentum und solchen, bei denen Gemeinschaft als Eigentum vermutet wird. Gemäß § 854 ABGB besteht im Zweifel „gemeinschaftliches Eigentum“ etwa an Zäunen, Mauern oder anderen Scheidewänden, die sich „zwischen“ benachbarten Grundstücken befinden. Dies wird überwiegend als ideelles Eigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden (7 Ob 27/13s mwN), wobei § 855 erster Satz ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte“ in der Dicke benutzen darf. In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung; dieses erscheint als Akzessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken (4 Ob 540, 541/69 mwN; RIS Justiz RS0013894; Gamerith in Rummel ³ § 854 ABGB Rz 1; vgl Klang in Klang III² 1156, der das Miteigentum an der Scheidewand im gewissen Sinn als ein Zubehör des Alleineigentums an den angrenzenden Grundstücken ansieht).

Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich zweier Grundstücke befinden, das heißt jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken liegen ( Parapatits in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 854 Rz 2; Egglmeier Schmolke in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 854 Rz 1). Bis zum Beweis des Gegenteils wird nach § 854 ABGB vermutet, dass auf beiden Grundstücken befindliche Grenzeinrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum der Liegenschaftseigentümer stehen ( Sailer in KBB 4 § 854 ABGB Rz 2; 7 Ob 27/13s).

Im Gegensatz zur Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB wird in § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzlinien darauf hinweisen (2 Ob 79/08v = ÖGZ 11/2008, 57 [ Kind ] = RIS Justiz RS0123730). Die Rechtsvermutung des Alleineigentums nach § 857 ABGB ist durch den Beweis gemeinsamer Benützung (5 Ob 141/72), etwa Belastung, Einfügung oder abweichender Kennzeichnung widerlegbar. Dann greift wieder § 854 ABGB ein ( Sailer aaO § 857 ABGB Rz 1; Klang aaO 1158; Egglmeier Schmolke aaO § 857 Rz 1; Gamerith aaO § 857 Rz 2; Parapatits aaO § 857 Rz 2).

4.2. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen steht die Mauer sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf dem der Beklagten. Sie ist in dem Bereich eingebrochen, der zu einem überwiegenden Teil auf der Liegenschaft der Klägerin steht. Nicht festgestellt werden konnte, wer die Mauer errichtete. Fest steht aber, dass die Mutter der Beklagten, die damals Miteigentümerin war und nunmehr Fruchtgenussberechtigte ist, 1999 im Zuge der Arbeiten zur Neuerrichtung des Zauns veranlasste, dass der Maschendrahtzaun auf der Mauer abgebaut, die Metallsteher abgeschnitten und an die Mauer Platten angestellt und danach mit Erdreich angeschüttet wurden. Die Klägerin ließ wiederum im Jahr 2002 nach Einholung einer baubehördlichen Bewilligung die Verkleidung der Mauer entfernen. Aus den beiderseits durchgeführten Arbeiten an der Mauer ergibt sich, dass diese von beiden Nachbarn benützt wurde. Neben der Lage der Mauer auf beiden Liegenschaften spricht die Benützung durch beide Nachbarn gegen die Vermutung des Alleineigentums, sodass § 857 ABGB nicht anwendbar ist. Vielmehr kommt wie das Erstgericht zutreffend erkannte die Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB zur Anwendung.

4.3. Bei gemeinschaftlichem Eigentum der Eigentümer benachbarter Grundstücke an Grenzeinrichtungen trifft nach § 856 erster Satz ABGB die Erhaltungspflicht alle Miteigentümer verhältnismäßig, das heißt nach der Grenzlänge (2 Ob 79/08v mwN). Bei bloß zwei angrenzenden Grundstücken hat jeder Nachbar die Hälfte der Erhaltungskosten zu tragen ( Sailer aaO § 856 ABGB Rz 1; Klang aaO 1157).

Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des § 839 erster Satz ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist (2 Ob 79/08v; vgl Gamerith aaO § 856 Rz 1). Den anteiligen Ersatz allfälliger von ihr getragener Erhaltungskosten der Mauer macht die Klägerin aber nicht geltend.

4.4. § 858 erster Satz ABGB sieht eine Pflicht des ausschließlichen Besitzers (§ 857 zweiter Satz ABGB), seine Grenzeinrichtung (Mauer oder Planken) zu erhalten, nur dann vor, wenn dem Grenznachbarn durch die Öffnung ein Schaden droht oder sogar schon eingetreten ist ( Sailer aaO § 858 ABGB Rz 3). Diese Bestimmung ist schon nach ihrem Wortlaut nicht auf Fälle des gemeinschaftlichen Eigentums an Grenzeinrichtungen anzuwenden. Sie betrifft nur den ausschließlichen Besitz (2 Ob 79/08v). Da nach der Zweifelsregel des § 854 ABGB vom gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und der Beklagten an der Mauer auszugehen ist, kann die von der Klägerin begehrte Instandsetzung oder Erneuerung der Einfriedung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Für die von der Klägerin auf Kosten der Beklagten begehrte Beseitigung von Teilen der eingestürzten Mauer auf ihrem Grundstück besteht nach § 858 erster Satz ABGB von vornherein keine Anspruchsgrundlage.

5. Der Anspruchsgrundlage nach § 858 zweiter Satz ABGB, mit der die Klägerin erstmals in der Revision argumentiert, steht schon das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) entgegen. Allein aus dem Lageplan, der Bestandteil der Feststellungen des Erstgerichts ist, ergibt sich nicht, dass die Mauer auf der rechten Seite des Haupteingangs der Liegenschaft der Beklagten liegt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht seit 1999 auf der Liegenschaft der Beklagten ein hinter der Mauer neu errichteter, durchgehender Zaun, sodass die Beklagten im Sinn des § 858 zweiter Satz ABGB für die nötige Einschließung zum Grundstück der Klägerin sorgten. Damit kann eine Erhaltungspflicht der Beklagten betreffend die Mauer nicht begründet werden.

6. Mangels Rechtsgrundlage der Klagebegehren in § 858 ABGB braucht die Frage, ob die beklagten Miteigentümer im Hinblick auf das bestehende Fruchtgenussrecht passivlegitimiert sind, nicht geklärt werden.

7. Die Revision der Klägerin ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00092.14A.0709.000