OGH vom 12.03.2015, 7Ob6/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 324/14g 31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 562 Abs 1 ZPO muss der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstands enthalten. Die gerichtliche Aufkündigung muss den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, dass kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht (RIS Justiz RS0000083). Die Aufkündigung entspricht daher nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der zur Räumung beantragte Bestandgegenstand nicht objektiv und für Dritte erkennbar bezeichnet ist (RIS Justiz RS0044803 [T1]).
Im vorliegenden Fall wurde der Abstellplatz in der Aufkündigung mit einer konkreten Adresse (Bezeichnung) angeführt. Die vom Berufungsgericht angenommene ausreichende Individualisierung ist daher nicht zu beanstanden. Es bestand auch im erstinstanzlichen Verfahren kein Streit über die Identität des Bestandobjekts.
2. Der in der Revision neu geltend gemachte Umstand, dass der seinerzeit angemietete Abstellplatz nicht mit jenem ident sei, auf dem sich nunmehr die von der Beklagten errichtete Garagenbox befinde, verstößt gegen das im Revisionsverfahren zu beachtende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
3. Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Revision die fehlende Vollstreckbarkeit des Räumungsbegehrens infolge unzureichender Bestimmtheit hervorhebt, womit das Fehlen einer sogar noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfenden prozessualen Klagsvoraussetzung angesprochen wird (RIS Justiz RS0037469, RS0036355 [T6]), ist ihr entgegen zu halten, dass der Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, an der Bestimmtheit des Räumungsbegehrens zu zweifeln.
4. Keine Rede kann davon sein, dass der Klägerin bewusst war, dass die Beklagte den Abstellplatz zum Transport der in den erst Jahre später von der Klägerin der Beklagten vermieteten Magazinen gelagerten Waren benötigte, und dies auch respektierte und damit Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag getroffen wurden. Insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RIS Justiz RS0043312). Die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht, dass kein Konnex zwischen der Anmietung der Abstellfläche und der Magazine bestehe, weshalb die Aufkündigung des Abstellplatzes nicht dem Kündigungsschutz des MRG unterliege, ist nicht korrekturbedürftig.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00006.15F.0312.000