OGH vom 08.05.2008, 3Ob92/08p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt, Innsbruck, Salurner Straße 16/1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****gesellschaft mbH wider die verpflichtete Partei T*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 Abs 1 KO), infolge (teils außerordentlichen) Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 220/07b, 286/07h, 74/08h, 75/08f, 76/08b, 77/08z und 78/08x-77, womit die Beschlüsse jeweils des Bezirksgerichts Innsbruck vom , , und , GZ 20 E 122/06i-35, 40, 54 und 55, bestätigt, der Beschluss vom , GZ 20 E 122/06i-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert sowie die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom und , GZ 20 E 122/06i-2 und 51, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der betreibenden Partei wird auf „Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt, Innsbruck, Salurner Straße 16, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****gesellschaft mbH" richtiggestellt.
2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Bei der kridamäßigen Versteigerung hat der Masseverwalter nach § 119 Abs 2 Z 1 KO die Stellung eines betreibenden Gläubigers (3 Ob 282/02w mwN). Die Bezeichnung der betreibenden Partei ist daher vom Konkursgericht auf den hier einschreitenden Masseverwalter (mit korrekter Schreibung des ersten Wortes der Firma der verpflichteten Partei) zu berichtigen.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss, ergangen in einem Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung eines Baurechts der verpflichteten Partei, bestätigte das Gericht zweiter Instanz zu Punkt 1. seiner Entscheidung den von den Liegenschaftseigentümern bekämpften Beschluss des Erstgerichts ON 35. Zu 2. wies es Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse ON 2 und 51 des Erstgerichts zurück, gab ihrem Rekurs gegen dessen Beschluss ON 45 teilweise Folge und im Übrigen ihren Rekursen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die bestätigenden Teile seiner Entscheidung jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der teils ordentliche, teils außerordentliche Revisionsrekurs, mit dem die verpflichtete Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, „die Beschlüsse vollinhaltlich aufzuheben und den Anträgen der verpflichteten Partei stattzugeben", ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise nicht zulässig. Aus dem Rechtsmittelantrag wird deutlich, dass der Revisionsrekurs nicht die Abänderung des über einen Rekurs der Liegenschaftseigentümer gegen den ihren Antrag auf Herabsetzung des geringsten Gebots abweisenden Beschluss ergangenen Punkt 1. der Entscheidung zweiter Instanz anstrebt. Als allein - aber im Zweifel zur Gänze - angefochten iSd § 78 EO iVm § 84 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist daher eindeutig Punkt 2. derselben anzusehen.
Soweit das Gericht zweiter Instanz Beschlüsse des Erstgerichts voll bestätigte (darunter auch zu 2. b den zu ON 55 für wirksam erklärten Zuschlag ON 40), ist der Revisionsrekurs, wie von ihm zutreffend ausgesprochen, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Im Übrigen kann aber die verpflichtete Partei das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen. Die im Rechtsmittel angesprochene Frage des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit angeblich unterbliebenen oder verspätet erfolgten Zustellungen an sie betrifft offenkundig den zu Punkt 2. b der angefochtenen Entscheidung bestätigten Zuschlag, zu dem sie auch vom Rekursgericht erörtert wurde. Insoweit ist aber wie dargelegt das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Ein Zusammenhang dieser Frage mit den Punkten 2. a, c und d ist weder erkennbar noch wird er von der verpflichteten Partei dargelegt: An der Versteigerungstagsatzung nahm der Geschäftsführer der beklagten Partei ohnehin teil und stellte in der Folge einen Antrag auf Protokollberichtigung (2. c). Gegen das Argument, die Unzulässigkeit des Rekurses zu 2. a und d ergebe sich aus § 239 Abs 1 Z 2 bzw 5 EO [iVm § 119 Abs 2 KO] wird nichts vorgebracht. Damit kann aber die Entscheidung in diesen Punkten nicht von der Lösung der angeschnittenen Rechtsfrage abhängen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a,§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).