OGH vom 14.06.2017, 7Ob91/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 136/16a15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 28 C 345/15t11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden ihr entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus „dem Behandlungsvertrag mit […] im Zeitraum vom nachmittags bis und der durch diesen verursachten Hepatitis CInfektion“. Sie bewertete den Wert des Streitgegenstands mit 10.000 EUR.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung gemäß §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch 30.000 EUR übersteigt.
Aus der Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung des Klagsanspruchs durch die Klägerin einen 5.000 EUR übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands vor Augen hatte, doch macht dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (10 Ob 44/07d mwN) und es wird der fehlende Bewertungsausspruch auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands ersetzt (RISJustiz RS0042296).
Es ist daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen, wobei wegen der Zulassung der Revision ein Ausspruch darüber ausreicht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00091.17H.0614.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-69700