OGH vom 27.01.2015, 5Ob55/14w

OGH vom 27.01.2015, 5Ob55/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin (nunmehr: Verlassenschaft [AZ 3 A 1087/14t des Bezirksgerichts Innsbruck] nach) M***** N*****, zuletzt wohnhaft gewesen *****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der Liegenschaft EZ 500 GB *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des W***** N*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 2/14m 4, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , TZ 12456/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Senat stellte mit Beschluss vom , AZ 5 Ob 55/14w, an den VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B VG (Art 140 B VG) den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge „60 Abs 2 JN“ in § 59 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 111/2003 als verfassungswidrig mit der Begründung, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit dem dreifachen Einheitswert bestünden.

1.2. Mit Erkenntnis vom , AZ G 135/2014, hob der VfGH die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

1.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die vom Rekursgericht nach dem „in der Titelurkunde ausgewiesenen Verkehrswert der Eigentumswohnung“ vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht zu beanstanden ist (näher zur Bewertungsfrage vgl , AZ 5 Ob 55/14w, und überdies zur nunmehrigen Rechtslage 5 Ob 179/14f).

2.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat mit seinem, die Titelurkunde bildenden rechtskräftigen Urteil vom , AZ 4 R 40/13h, festgestellt, „dass der zwischen den Streitteilen am abgeschlossene Schenkungsvertrag über die Eigentumswohnung (Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts) unwirksam ist; die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen diese ihm bücherlich zugeschriebenen Liegenschaftsanteile wiederum an die klagende Partei rückzuübereignen“.

2.2. Die Antragstellerin begehrte aufgrund des bezeichneten Urteils sowie unter Vorlage weiterer Bewilligungsurkunden die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Rechtsmittelwerbers und die Wiederherstellung des Grundbuchstands zum durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob den sub B-LNR 2 eingetragenen, mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen.

2.3. Das Erstgericht bewilligte die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin. Das Rekursgericht gab dem vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, weil mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchverfahren ausreichende öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG vorliege. Das Rekursgericht sprach aus, dass der (gemeint: ordentliche [§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG]) Revisionrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

3. Der Rechtsmittelwerber (= grundbücherlich einverleibter Liegenschaftseigentümer) macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck keine Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG darstelle, weil es keine Aufsandungsklausel enthalte, keine Verpflichtung des dort beklagten Rechtsmittelwerbers vorsehe, in eine bestimmte Grundbuchhandlung einzuwilligen und auch nicht regle, in welcher Form die titulierte Rückübereignung zu erfolgen habe. Das bezeichnete Urteil lasse demnach keine Exekution nach § 350 EO zu. Mit diesen Ausführungen macht der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

4.1. Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein ( Weigand in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 33 GBG Rz 8 mwN); dies gilt etwa für rechtskräftige Urteile (RIS Justiz RS0004572), wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten (5 Ob 66/01v mwN; RIS-Justiz RS0004550; Klicka in Angst 2 § 350 EO Rz 1 f).

4.2. Die Exekution nach § 350 EO erfordert einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt (§ 350 Abs 1 EO). Dieser wird in der Regel die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung aussprechen (vgl RIS-Justiz RS0004550). Es genügen aber gleichwertige Leistungspflichten, nach denen der Verpflichtete der betreffenden Änderung der bücherlichen Rechtslage zuzustimmen hat ( Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 350 EO Rz 6 mzN). Urteile, die die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen (RIS-Justiz RS0004558).

4.3. Ob nun ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass „mit der Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes“ nichts anderes als der Anspruch „auf Übereignung der Liegenschaft“ geltend gemacht werde (5 Ob 16/94 NZ 1994, 87). Wenn hier das Rekursgericht das die Eintragungsgrundlage bildende Urteil im spiegelbildlichen Sinn genau so verstanden hat, dann liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.

5. Der Rechtsmittelwerber zeigt keine Rechtsfrage mit der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Qualität auf. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00055.14W.0127.000