OGH vom 27.04.2011, 5Ob78/11y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gabriel L*****, vertreten durch die Mutter Michaela L*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Birgit Bichler Tschon, Rechtsanwältin in Eisenstadt, wegen Regelung des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Johann L*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 25/11t 65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Antrag des Vaters vom (ON 34), ihm ein Wochenendbesuchsrecht jeweils von 10 bis 16 Uhr einzuräumen, durch eine im Zuge von Vergleichsgesprächen in der mündlichen Verhandlung vom (ON 49) getätigte Äußerung im Sinne eines Begehrens um zeitliche Verlängerung auf 18 Uhr erweitert wurde, stellt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Die Auslegung einer Prozesserklärung kann im Einzelfall nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn ihr Ergebnis fundamentalen Regeln der Interpretation widerspricht, wie das etwa bei Verletzung von Gesetzen der Sprache oder Logik der Fall wäre (RIS Justiz RS0044273 [T52; T 53; T 56]; RS0042828 [T10; T 11; T 16; T 29; T 31]). Solches trifft hier nicht zu.
Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte, wie der außerordentliche Revisionsrekurs unterstellt (vgl RIS Justiz RS0017881).
Dies hat zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.
Fundstelle(n):
ZAAAD-69675