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OGH vom 25.05.1994, 7Ob5/94

OGH vom 25.05.1994, 7Ob5/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Puttinger und Dr.Wolfgang Puttinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 200.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ 13 R 35/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ 1 Cg 130/92-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 (darin enthalten S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegatten Franz und Edeltraud S***** schlossen im Jänner 1988 bei der beklagten Partei eine landwirtschaftliche Bündelversicherung betreffend das ihnen je zur Hälfte gehörende landwirtschaftliche Anwesen in S***** (EZ 87 der KG G*****) ab, die auch eine Sturmschadenversicherung einschloß. Am bewilligte das Bezirksgericht R***** die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft. Mit qualifizierter Mahnung der beklagten Partei vom wurde Franz S***** gemäß § 39 VersVG aufgefordert, innerhalb eines Monats die bereits fälligen Raten zu zahlen. Franz S***** kümmerte sich nicht um dieses Schreiben. Es erfolgte keine Zahlung. Am wurde der Zuschlag an die klagende Partei erteilt und die Zuschlagserteilung im Grundbuch des Bezirksgerichtes R***** angemerkt.

Die klagende Partei, die von der bestehenden Versicherung erfahren hatte, kündigte diese der beklagten Partei mit Schreiben vom auf, das folgenden Inhalt hat: "Wir kündigen hiemit die o. a. Polizze und ersuchen um Bekanntgabe des Kündigungstermins". Die klagenden Partei hatte vor, bei einer anderen Versicherung, mit der sie bereits in Geschäftsbeziehung stand, eine Sturmschadenversicherung abzuschließen. Am fragte die beklagte Partei schriftlich beim Bezirksgericht R***** an, ob bei der Liegenschaft EZ 67 KG G***** ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. In dem diesbezüglichen Fragenbogen war unter anderem auch die Frage nach dem Datum der Zuschlagserteilung im Falle der Versteigerung vorgesehen. Das Bezirksgericht R***** beantwortete diese Anfrage dahin, daß im Grundbuch Franz S***** noch eingetragen sei. Ebenfalls am richtete die beklagte Partei an die klagende Partei ein Schreiben, in dem der Erhalt der "Besitzwechselkündigung" bestätigt und gebeten wurde, einen Grundbuchsbeschluß über die Eigentumsübertragung zu übersenden. Nach Erhalt der Anwort des Bezirksgerichtes R***** wies die beklagte Partei mit Schreiben vom die Kündigung der klagenden Partei als verfrüht zurück, weil die klagenden Partei laut Auskunft des zuständigen Bezirksgerichtes noch nicht grundbücherliche Eigentümerin der versicherten Liegenschaft sei. Die klagenden Partei ließ es mit dieser Auskunft bewenden, weil ihr und ihren Beratern nicht klar war, wann nach einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Versicherungsverhältnis tatsächlich aufgekündigt werden kann. Am 26. oder kam es zu einem Sturmschaden am Dach des Rinderstalles der Liegenschaft. Die Schadensmeldung erstellte Franz S*****. Die beklagte Partei ließ zwar den Schaden besichtigen, lehnte aber mit Schreiben vom , das an Franz S***** gerichtet war, die Haftung ab, weil die Folgeprämie nicht bezahlt worden sei. Mit Schreiben vom kündigte die klagende Partei das Versicherungsverhältnis neuerlich auf und legte nun den Beschluß über die Zuschlagserteilung, der das Datum trägt, bei. Mit Schreiben vom teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, erst jetzt vom Erwerb der Liegenschaft durch die klagende Partei erfahren zu haben. Da der Tag der Zuschlagserteilung für den Eigentumsübergang maßgebend sei, sei die Kündigung vom rechtskräftig und das Schreiben der beklagten Partei (Zurückweisung der Kündigung) gegenstandslos. Der Versicherungsvertrag sei daher mit storniert worden.

Die klagende Partei begehrte den Ersatz ihres Sturmschadens von S 200.000,-- und vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei die Kündigung rechtswidrig zurückgewiesen habe. Die beklagte Partei hätte bei Einsicht in das Grundbuch die Anmerkung der Zuschlagserteilung erkennen können. Sie habe daher der klagenden Partei rechtswidrig und schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, wodurch diese darin gehindert worden sei, eine neue Versicherung abzuschließen. Die beklagte Partei hafte auch deshalb für den Schaden, weil sie nicht bereits im Schreiben vom auf das infolge Nichtzahlung der Prämie kranke Versicherungsverhältnis hingewiesen habe.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil sie wegen Nichtzahlung der Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung und Nachfristsetzung gemäß § 39 VersVG leistungsfrei sei. Eine diesbezügliche Verständigungspflicht bestehe gegenüber dem eintretenden Versicherungsnehmer nicht. Die beklagte Partei habe im übrigen auch keinerlei Veranlassung gehabt, die klagende Partei auf das notleidende Versicherungsverhältnis hinzuweisen. Die beklagte Partei habe sich auf die Auskunft des Grundbuchsgerichtes verlassen dürfen. Sie sei zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, den Eigentumswechsel nachzuweisen. Die beklagte Partei hafte daher weder aus dem Versicherungsvertrag noch auch dem Titel des Schadenersatzes.

Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens statt. Die qualifizierte Mahung gegenüber Franz S***** habe das Versicherungsverhältnis Ende Jänner 1990 gegenüber beiden Ehegatten S***** enden lassen, weil zwischen den Ehegatten ein Stellvertreterverhältnis vorliege. Der Ersteher einer Liegenschaft sei ab Zuschlagserteilung jedoch entweder Mitversicherter oder überhaupt Versicherter, sodaß die Versicherung ihm gegenüber vorvertragliche oder vertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten treffe. Die beklagte Partei hätte daher die klagende Partei im Schreiben vom auf das infolge Nichtzahlung der Prämie notleidende Versicherungsverhältnis hinweisen müssen. Diese Verpflichtung gelte vor allem gegenüber einem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren. Die klagende Partei habe den allfälligen Irrtum der beklagten Partei bei Beantwortung des ersten Kündigungsschreibens nicht zu vertreten. Es sei von einem stillschweigenden Einverständnis der beklagten Partei zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses auszugehen, das im Zeitpunkt des Sturmschadens noch bestanden habe. Die beklagte Partei hafte auch infolge der unterlassenen Aufklärung über das notleidende Versicherungsverhältnis. Der rückwirkende Rücktritt der beklagten Partei vom Versicherungsvertrag sei unzulässig.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die klagende Partei sei mit der Zuschlagserteilung am in das Versicherungsverhältnis eingetreten. Die Versicherungsnehmereigenschaft der Ehegatten S***** sei damit gemäß §§ 69 Abs 1 und 73 VersVG erloschen. Auf die Kenntnis des Versicherers vom Erwerb komme es nicht an. Die klagende Partei habe ihr Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG mit dem Schreiben vom rechtzeitig geltend gemacht. Die Kündigung habe mit dem Zugang an die beklagte Partei am die sofortige Beendigung des Versicherungsvertrages bewirkt. Die beklagte Partei habe mit der - objektiv zu Unrecht erfolgten - Zurückweisung der Küdigung keine vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Die beklagte Partei sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Nachforschungen über alle möglichen in Frage kommenden Erwerbstitel anzustellen und habe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des Grundbuchsgerichtes vertrauen dürfen. Da die klagende Partei als ein für das mit den Ehegatten S***** bestehende Versicherungsverhältnis außenstehender Dritter erschienen sei, könne der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden, daß sie die klagende Partei nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 39 VersVG hingewiesen habe. Die Revision sei zulässig, weil die erhebliche Rechtsfrage nach den Inhaltserfordernissen einer Anzeige nach § 71 VersVG (Angabe des Erwerbstitels) und der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des zur rechtzeitigen Zurückweisung unwirksamer Kündigungen (VersR 1991, 367 u.a.) verpflichteten Versicherers zu klären sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

In den Revisionsschriften wird die Rechtsauffassung der Untergerichte, daß der Eigentumswechsel und damit der Wechsel des Versicherungsnehmers mit der Zuschlagserteilung am eintrat, nicht in Zweifel gezogen. Geht man von dieser Rechtsansicht aus, ist ein Deckungsanspruch der klagenden Partei aufgrund einer Vertragserfüllungspflicht der beklagten Partei schon deshalb auszuschließen, weil die gemäß § 70 VersVG zulässige, als Kündigung mit sofortiger Wirkung aufzufassende Aufkündigung des Versicherungsverhältnisses durch die klagende Partei als einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung mit dem Zugang der Erklärung an die beklagte Partei am , also vor dem Schadenseintritt beendet war. Abgesehen davon besteht Leistungsfreiheit der klagenden Partei auch mangels Zahlung der Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung und Ablauf der gesetzten Nachfrist (§ 39 VersVG), sodaß auch bei anderer Ansicht über den für die Folgen der §§ 69 und 70 VersVG maßgebenden Zeitpunkt (etwa:

Genehmigung der Zuschlagserteilung durch die Grundverkehrsbehörde; Erfüllung der Versteigerungsbedingungen) keine Vertragspflicht der beklagten Partei zur Schadensdeckung bestand.

Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, bleibt daher zu prüfen, ob die Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes zu Recht besteht.

Die Revisionswerberin erblickt nach wie vor ein Verschulden der beklagten Partei einerseits darin, daß diese die Kündigung der klagenden Partei ohne entsprechende Recherche zu Unrecht zurückgewiesen und der klagenden Partei dadurch die Möglichkeit genommen habe, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, sowie andererseits darin, daß die beklagte Partei die klagenden Partei nicht auf das "kranke" Versicherungsverhältnis aufmerksam gemacht habe. Der erste Vorwurf wird damit begründet, daß sich die beklagte Partei nicht mit der Anfrage an das Bezirksgericht R*****, die zudem irreführend formuliert gewesen sei, und mit der "kryptischen" Anwort des Bezirksgerichtes R*****, die die Möglichkeit des Eigentumswechsels durch Zuschlagserteilung offen gelassen habe, begnügen hätte dürfen; die beklagte Partei hätte vielmehr insbesondere einen Grundbuchsauszug beischaffen müssen. Im übrigen hafte sie für die falsche Auskunft der Gerichtsbediensteten nach § 1313 a ABGB. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, im Kündigungsschreiben bzw in der Anzeige der Veräußerung die Erwerbsart darzulegen.

Diese Argumentation vermag die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu entkräften. Die Zurückweisung der Kündigung durch die beklagte Partei war zwar rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Aufkündigung - bei Unterstellung der seitens der beklagten Partei nicht strittigen Rechtsansicht, daß der Wechsel der Versicherungsnehmer mit der Zuschlagserteilung eintrat - vorlagen und diese wirksam erklärt wurde.

Die Zurückweisung der Aufkündigung war jedoch nicht schuldhaft. Anlaß dafür und für die unrichtige Mitteilung an die klagende Partei, daß die Kündigung verfrüht sei, weil die klagende Partei noch nicht grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei, war die Antwort des Bezirksgerichtes R***** auf die unverzügliche Anfrage der beklagten Partei über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft. Da die Anfrage auch die Frage nach dem Datum der Zuschlagserteilung im Fall einer Versteigerung enthielt, auf dem zur Beantwortung dieser Frage vorgesehenen Platz aber nichts eingetragen wurde, sondern ungeachtet der Formulargestaltung mitgeteilt wurde, daß Franz S***** im Grundbuch eingetragen sei, durfte die beklagte Partei erschließen, daß der Grundbuchsstand tatsächlich unverändert war und auch keine Zuschlagserteilung erfolgt war. Davon konnte die beklagte Partei umso eher ausgehen, weil sie in ihrem Schreiben die klagende Partei als vermutlichen Erwerber eingetragen hatte. Sie durfte erwarten, daß dem die Anfrage behandelnden Gerichtsbediensteten eine allfällige Anmerkung der Zuschlagserteilung bei Nachprüfung des Grundbuchsstandes anhand dieser Anfrage auffallen und die Antwort daher einen entsprechenden Hinweis enthalten werde. Die beklagte Partei konnte darauf vertrauen, daß ihre Anfrage, die an eine einschlägige Abteilung eines Gerichtes - und nicht an irgendeine in derartigen Angelegenheiten völlig unerfahrene Person oder Institution - gerichtet war, von einer in Grundbuchsachen entsprechend bewanderten Person behandelt und der abgefragte Grundbuchsstand richtig angegeben wird. Die Mitteilung des Bezirksgerichtes R***** war unzweideutig dahin zu verstehen, daß die klagende Partei weder als neue Eigentümerin eingetragen war noch auf andere, das Intabulationsprinzip durchbrechende Weise wie insbesondere durch Zwangsversteigerung Eigentümerin der Liegenschaft geworden war. Aus diesen Gründen war die beklagte Partei auch nicht dazu verhalten, die Mitteilung durch Einholung eines Grundbuchsauszuges auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Da nicht von vorneherein davon auszugehen ist, daß derartige gerichtliche Auskünfte unrichtig erteilt werden, kann es der beklagten Partei auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie anstatt der kostspieligeren Beischaffung eines Grundbuchsauszuges den Weg der entsprechenden Anfrage gewählt hat.

Warum die beklagte Partei für die unrichtige Anwort des Bezirksgerichtes R***** nach § 1313 a ABGB haften sollte, ist nicht verständlich, fehlt es doch an einer Leistungsbeziehung aufgrund eines Schuldverhältnisses.

Die Frage, ob die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, in ihrem Kündigungsschreiben auf die Art des Erwerbes hinzuweisen oder den Eigentumserwerb entsprechend zu dokumentieren, stellt sich hier nicht, weil die beklagte Partei ohnehin grundsätzlich geeignete Nachforschungen zur Verifizierung der im Kündigungsschreiben sinngemäß enthaltenen Bekanntgabe des Eigentümerwechsels angestellt hat. Bei korrekter Beantwortung der an das Grundbuchsgericht adressierten Anfrage hätte sich auch der Eigentümerwechsel durch Zuschlagserteilung herausgestellt.

Anders wäre der Sachverhalt wohl dann zu beurteilen, wenn die klagende Partei auf den Erwerb durch Zuschlag bereits im Kündigungsschreiben oder zumindest aufgrund des Ersuchens der beklagten Partei um Übersendung eines entsprechenden Grundbuchsbeschlusses hingewiesen hätte. Dadurch hätte die klagende Partei mithelfen können, Mißverständnisse auszuschließen. Überdies hätte sie ehestmöglich Gewißheit darüber erreicht, ob ihre Kündigung seitens der beklagten Partei als wirksam angesehen werde oder nicht. Da die klagende Partei aber auf die entsprechende Aufforderung nicht reagierte, mußte die beklagte Partei aufgrund der Auskunft des Bezirksgerichtes R***** umso eher annehmen, daß ein zur Kündigung berechtigender Eigentumswechsel noch nicht stattgefunden hatte.

Es kann der beklagten Partei aber auch nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie die klagende Partei nicht auf die Nichtzahlung der Prämie durch die Ehegatten S***** hingewiesen hat. Ob die Rechtsprechung, daß den Versicherer keine Verständigungspflicht des Erwerbers von der Nichtzahlung der Prämie trifft (SZ 26/304; SZ 27/294; ZVR 1961/16), im allgemeinen und insbesondere in dem hier vorliegenden Sonderfall des Erwerbes durch Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, kann hier dahin gestellt bleiben. Da die beklagte Partei aus den dargestellten Erwägungen davon ausgehen konnte, daß kein Eigentumsübergang stattgefunden habe und weiterhin das Ehepaar S***** ihr Vertragspartner sei, bestand für sie weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, die klagende Partei als nach den Unterlagen außenstehende Dritte auf den Zahlungsverzug des Ehepaares S***** hinzuweisen, ohne die besondere Vertrauensstellung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, die mit gewissen Verschwiegenheitspflichten einhergeht (vgl Prölss-Martin, VVG25, 27), zu brechen. Das Ehepaar S***** war aber ohnehin durch die qualifizierte Mahnung vom Prämienzahlungsverzug in Kenntnis gesetzt worden, sodaß sich eine weitere Verständigung seitens der beklagten Partei in deren Augen erübrigen mußte. Die beklagte Partei kann sich daher unabhängig davon, ob bereits die Zuschlagserteilung die Folgen der §§ 69 und 70 VersVG auslöste, auf die Haftungsfreiheit nach § 39 VersVG berufen.

Mangels eines Verschuldens der beklagten Partei erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die klagende Partei bis zum Schadenseintritt bei einem anderen Versicherungsunternehmen eine Sturmschadenversicherung abgeschlossen bzw eine vorläufige Deckungszusage erlangt hätte, wobei im übrigen im Fall der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht die beklagte Partei beweisen hätte müssen, daß die Verletzung nicht kausal für die Entscheidung der klagenden Partei, vorläufig keine andere Versicherung abzuschließen, gewesen sei (Prölss-Martin, VVG25, 27 mwN).

Das zutreffende Urteil zweiter Instanz war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.