OGH vom 28.06.2012, 7Ob90/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen 6.480 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 342/11t 19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom , GZ 2 C 1155/10t 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil neuere Rechtsprechung dazu fehle, unter welchen Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 Z 4 MaklerG dem Makler eine Provision zustehe, wenn ein Vorkaufsrecht ausgeübt werde.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Begründung der Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision macht im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine § 15 Abs 1 Z 4 MaklerG entsprechende Vereinbarung allenfalls nur mündlich getroffen worden sei. Das Erstgericht hätte dies feststellen müssen.
Damit ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war zwischen den Parteien „nie ausdrücklich Thema, was hinsichtlich der Provision des Klägers für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts gelten“ solle. Eine Vereinbarung scheidet damit aus. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht Partei des Kaufvertrags war, wird dort auch nicht auf den Vorkaufsfall Bezug genommen.
Im Übrigen hält die Revision der auf der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV (aF) (RIS-Justiz RS0076375) und nunmehr zu § 15 MaklerG (RIS-Justiz RS0116974) beruhenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus der sie abgeleitet haben, dass in den Fällen des § 15 MaklerG ohne eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 MaklerG kein Provisionsanspruch zusteht, nichts Konkretes entgegen.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.