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OGH vom 28.03.1951, 3Ob640/50

OGH vom 28.03.1951, 3Ob640/50

Norm

ABGB § 1175;

ABGB § 1178;

ABGB § 1186;

Kopf

SZ 24/87

Spruch

Auch eine Gesellschaft, die vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt, ist unter § 1175 ABGB. zu subsumieren.

Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist nach § 1186 ABGB. unwirksam, auch wenn dem Dritten die Rechtsnatur der Gesellschaft nicht bekannt war.

Entscheidung vom , 3 Ob 640/50.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Mehrere Berufskameraden hatten zwecks Schaffung einer billigen Erholungsstätte eine Almhütte gemeinsam angekauft und sie gemeinsam erhalten und benützt. Einer von ihnen hatte seine Rechte daran ohne vorherige Einholung der Zustimmung der übrigen an eine dritte Person übertragen. Die übrigen Teilhaber begehrten darauf das Erkenntnis, daß die Mitgliedschaft dieser dritten Person nicht zu Recht besteht und daß sie schuldig sei, die Benützung der Hütte zu unterlassen.

Das Erstgericht hat dieses Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte in Abänderung dieser Entscheidung dem Klagebegehren stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Hinsicht war dem Berufungsgerichte beizupflichten, daß im Hinblick auf die bei Begründung der Gemeinschaft gedachte Art der Benützung der Hütte, die eine gemeinsame Küche, einen gemeinsamen Tagraum und einen gemeinsamen Schlafraum enthält, nicht bloß eine dingliche Rechtsgemeinschaft, sondern eine Gesellschaft nach § 1175 ABGB. vorliegt. Der gemeinschaftliche Ankauf einer Almhütte durch sieben Berufskameraden zwecks Schaffung einer billigen Erholungsstätte erfordert weder die Gründung eines Vereines nach dem Vereinsgesetz 1867 noch die Errichtung eines Inventars. § 1178 ABGB. ist nicht anzuwenden, da nicht behauptet wird, daß im Gesellschaftsvertrage zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Vermögen unterschieden wurde. Daß der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft weniger scharf ausgeprägt und die Absicht der Gesellschafter vorwiegend auf Geselligkeit und Erholung gerichtet ist, steht der Anwendung des § 1175 ABGB. nicht im Wege, da in Lehre und Praxis auch Gesellschaften anerkannt werden, die vorwiegend ideelle Zwecke verfolgen.

Liegt aber nicht bloßes Miteigentum, sondern ein Gesellschaftsverhältnis vor, dann sind die Gesellschafterrechte schon gemäß § 1186 ABGB. unübertragbar, soferne nicht die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt.