OGH vom 02.09.2005, 7Ob90/05v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Ester M***** , und Magdalena M*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirk 3, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 11, als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters Rudolf F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 657/04z, 658/04x-45, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 1 P 197/02g-36 und 37, infolge Rekurses des Vaters bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall anzuwendenden § 6 Abs 1 AußStrG neu müssen sich die Parteien ua in Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Oberste Gerichtshof, dem der vom - unvertretenen - Vater beim Erstgericht zu Protokoll gegebene ordentliche Revisionsrekurs vorgelegt wurde, hat daher mit Beschluss vom den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater zur Verbesserung seines protokollarisch aufgenommenen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern. In Entsprechung dieses Auftrages hat das Erstgericht dem Vater die beglaubigte Gleichschrift des betreffenden Protokolles und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zugestellt und unter einem aufgefordert, den von ihm am zu Protokoll gegebenen ordentlichen Revisionsrekurs binnen zwei Wochen durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes zu verbessern.
Der Vater, dem die Schriftstücke laut dem im Akt erliegenden Rückschein am durch Hinterlegung zugestellt wurden, hat diesem Auftrag nicht entsprochen. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel muss deshalb als unwirksam zurückgewiesen werden (vgl Fasching LB2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 85 Rz 37; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 223 mwN).
Fundstelle(n):
VAAAD-69539