OGH vom 23.05.2019, 3Ob90/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*****, geboren ***** 2003, wohnhaft bei ihrer Mutter M*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, Vater T*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 34/19d-178, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte über Antrag der Mutter nach Einvernahme der 15-jährigen Minderjährigen das bisherige Kontaktrecht des Vaters zu seiner Tochter aus und wies die Anträge des Vaters auf Übertragung der Obsorge und Verhängung einer Beugestrafe gegen die Mutter ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt hier nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Die Minderjährige, die im Sommer 16 Jahre alt wird, hatte bisher regelmäßige Kontakte zu ihrem Vater. Nach einem Vorfall im Herbst 2017 (Polizeieinsatz im Zusammenhang mit einem Besuchstermin des Vaters) beantragte die Mutter jedoch mit Hinweis auf den Wunsch der Minderjährigen die vorläufige Aussetzung des Regelkontaktrechts. Die Minderjährige teilte im Herbst 2018 der Erstrichterin nach Rechtsbelehrung neuerlich mit, ihre Entscheidung, dass sie (gem § 108 AuStrG) die Fortsetzung des Kontaktrechts ihres Vaters derzeit ablehne, weil sie sich von ihm zunehmend unter Druck gesetzt fühle, gründlich überlegt zu haben. Diese Erklärung ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen unbeeinflusst zustande gekommen und ernst zu nehmen. Anhaltspunkte für eine psychische Störung oder Erkrankung, die (wie der außerordentliche Revisionsrekurs – von der bindenden Tatsachengrundlage abgehend – behauptet) Zweifel an einer eigenständigen Willensbildung der Minderjährigen wecken könnten, liegen daher nicht vor.
Das vom Rechtsmittelwerber allein weiterverfolgte Kontaktrechtsbegehren scheiterte hier also schon an den erfüllten Vorgaben gemäß § 108 AußStrG, die eine weitere inhaltliche Prüfung entbehrlich machten.
4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00090.19K.0523.000 |
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