OGH vom 10.06.2015, 7Ob89/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1. S***** S***** und 2. W***** S*****, beide *****, vertreten durch Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin M***** L*****, vertreten durch Dr. Marie Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 75/15d 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller zeigen in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom , C 76/65 16, wurde der am ***** geborene J***** S***** als Vater der am ***** von W***** L***** außer der Ehe geborenen M***** P*****L***** festgestellt. Die Antragsteller begehren mit ihrem im Verfahren außer Streitsachen gestellten Antrag die Unwirksamerklärung eines von J***** S***** (im Zivilprozess) behauptetermaßen abgegebenen Vaterschafts-anerkenntnisses.
Nach § 202 AußStrG 2005 ist dieses Gesetz auf die vor seinem Inkrafttreten () anhängig gewordenen Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden, worunter unter anderem das Abstammungsverfahren (§§ 82 ff AußStrG) fällt. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (RIS Justiz RS0123808). Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage maßgeblich (10 Ob 38/14g).
Daraus folgt, dass das Urteil aus dem Jahr 1965 nur im Wege einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage nach den Bestimmungen der ZPO beseitigt werden könnte, wobei dies nur nach Maßgabe der in Betracht kommenden Tatbestände möglich wäre (10 Ob 38/14g mwN).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass infolge Feststellung der Vaterschaft mit Urteil in einem Zivilprozess entsprechend der damals gültigen Rechtslage die Bekämpfung der Vaterschaft nach der ZPO zu erfolgen hat, hält sich daher im Rahmen der Judikatur.
Die Antragsteller erheben aber keine Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage nach der ZPO, sondern machen ihr Begehren trotz entsprechender Einwendung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich im Verfahren außer Streitsachen geltend. Damit haben sie sich in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozessführung festgelegt. Eine Umdeutung kann daher nicht erfolgen (10 Ob 38/14g = RIS Justiz RS0106420 [T4]).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00089.15M.0610.000