OGH vom 14.06.2012, 3Ob90/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO, Streitwert 36.000 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 22/12w 56, womit das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 4 C 140/09w 52, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 326,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger Kredite, zu deren Besicherung Höchstbetragspfandrechte auf der Liegenschaft des Klägers einverleibt wurden.
Zur (teilweisen) Hereinbringung der titulierten Kreditforderung wurde der Beklagten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers bewilligt.
Der Kläger erhob mit der Behauptung, die Beklagte sei infolge Übertragung der Kreditforderung und der Pfandrechte nicht mehr zur Geltendmachung der titulierten Forderung berechtigt, überdies habe sie die Fälligkeit hinausgeschoben, Oppositionsklage.
Die Beklagte bestritt sowohl den Forderungsübergang als auch eine Stundung der Forderung.
Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab, weil die Beklagte nach wie vor berechtigt sei, die Forderung zu betreiben, und sie auch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung. Eine Hypothekarforderung könne mit Wirksamkeit gegen Dritte nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden. Dies sei unterblieben, weshalb der Beklagten nach wie vor das Verfügungsrecht über den Anspruch und die Gläubigerposition gegenüber dem Kläger zukomme. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil beträchtliche Teile der neueren Lehre einen ipso iure Übergang des Pfandrechts befürworteten und die Befassung des Obersten Gerichtshofs mit dieser Frage für die Rechtssicherheit erforderlich erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers, mit dem er die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne der Klagestattgebung anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, dass eine Hypothekarforderung mit Wirksamkeit gegen Dritte nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden kann (RIS Justiz RS0015164); daran hielt er auch nach teilweise abweichenden Äußerungen der Lehre fest (5 Ob 126/10f mwN). Der Kläger vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Seine Behauptung, das Berufungsgericht wäre von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, konkretisierte er nicht (vgl RIS Justiz RS0042779).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte (unter anderem) ihre Forderung gegenüber dem Kläger an einen Dritten verkaufte, wobei das Forderungsrecht „zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Übertragung der Hypotheken“ auf den Käufer übergehen sollte. Vor diesem Zeitpunkt sollte die Beklagte unentgeltlich treuhändig für den Käufer betreiben und verwerten. Im Hinblick auf die von der überwiegenden Lehre gebilligte ständige Rechtsprechung zu den Erfordernissen der Hypothekenübertragung (Eintragung im Grundbuch) ist damit klargestellt, dass die Beklagte mit dem Käufer der Kreditforderung vereinbarte, dass der Übergang der Rechtszuständigkeit erst mit hier noch nicht erfolgter grundbücherlicher Übertragung der Hypothek wirksam werden sollte und ihr bis dahin die Rechtsstellung als Gläubiger gegenüber dem Kläger bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die Beklagte wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hin.