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OGH vom 30.06.2010, 7Ob89/10d

OGH vom 30.06.2010, 7Ob89/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** O*****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber, Rechtsanwalt in Mödling, 2. C***** C*****, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, und 3. C***** M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 52.580,85 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 12/10t 55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 2 Abs 2 KHVG sind bei der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen, mitversichert.

Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS Justiz RS0058149). Sie ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches (RIS Justiz RS0058181).

Zu Recht hat die Erstbeklagte nicht bestritten, dass ein Versicherungsvertrag aufrecht ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen blieb entweder M***** J***** Versicherungsnehmerin (weil der Verkauf des Fahrzeugs an die damals minderjährige Zweitbeklagte unwirksam war) oder die Zweitbeklagte trat in das Versicherungsverhältnis infolge Erwerbs der versicherten Sache ein (§ 69 VersVG).

Nach den Feststellungen wurde das Fahrzeug von der (damals minderjährigen) Zweitbeklagten und ihrem Lebensgefährten „I*****“, der der Drahtzieher der Einbrecherbande war, von M***** J***** gekauft, um es für die Begehung strafbarer Handlungen zu verwenden. Damit bestimmte der Drahtzieher „I*****“ über die Verwendung des Fahrzeugs, und er ist daher auch als Halter zu qualifizieren. Der Drittbeklagte hingegen stand mit dem Fahrzeug nach den Feststellungen nur bei der Begehung dieser einen strafbaren Tat in Beziehung. Er kommt als Halter nicht in Betracht.

Als Unfall nach § 1 EKHG ist auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen anzusehen (RIS Justiz RS0058613). In einem solchen Fall ist aber ein subjektiver Risikoausschluss nach § 152 VersVG zu Lasten des Halters des versicherten Fahrzeugs zu verneinen. Der Versicherer haftet nach § 152 VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er einem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 VersVG auch für den mitversicherten Lenker. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber solche subjektiven Risikoausschlüsse, die in der Person nur eines Mitversicherten liegen, dem anderen nicht zuzurechnen (7 Ob 211/08t, RIS Justiz RS0080553).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Drittbeklagte nicht Halter gewesen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Dass auch dem Halter die vorsätzliche Verletzung des Klägers vorzuwerfen ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).