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OGH 21.03.2006, 5Ob77/06v

OGH 21.03.2006, 5Ob77/06v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** GesmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 70/05b-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 5 Ob 182/05h, wird aufgehoben.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluss vom , AZ 5 Ob 182/05, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen Verspätung zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nach dem Akteninhalt den Verbesserungsauftrag vom , ihren außerordentlichen Revisionsrekurs durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern und ihn binnen 14 Tagen wieder vorzulegen, nicht nachgekommen war.

Aus Anlass eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags, der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses zu bewilligen, legte die Antragstellerin eine Fotokopie ihres durch Anwaltsunterfertigung verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurses mit Einlaufstampiglie vor. Nunmehr befindet sich das Original dieses rechtzeitigen, verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurses bei den Akten.

Damit hat sich die Annahme der Verspätung nachträglich als unrichtig herausgestellt.

Dieser Fehler ist - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; RIS-Justiz RS0062267).

Zu 2.:

Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 WEG 2002 mit kann und muss - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge selbständiges Wohnungseigentum begründet werden und nicht bloß wie bisher Zubehör-Wohnungseigentum zu einem anderen WE-Objekt. Das gilt für sämtliche Wohnungseigentumsbegründungen, um die nach dem bücherlich angesucht wird (SZ 2003/130 mwN).

Wurde aber vor dem ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig (§ 56 Abs 1 WEG 2002). Zwar ist eine „freiwillige" Überführung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz in selbständiges Wohnungseigentum möglich, doch bedarf dies als Umwidmung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 2002 Anm 2 zu § 56 WEG; so auch Call, WEG 2002 - Drei Fragen des Übergangsrechts, wobl 2002, 253 [FN 30]). Solange das nicht geschehen ist, ist für die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten die derzeit gültige wohnungseigentumsrechtliche Zuordnung in der Form maßgeblich, dass der Aufteilungsvorschrift des § 32 Abs 1 WEG zu entsprechen ist. Es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, dass die Möglichkeit der Begründung selbständigen Wohnungseigentums an einem Kfz-Abstellplatz kein Sonderfall des § 32 Abs 5 WEG 2002 ist, sondern erst eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach billigem Ermessen rechtfertigen könnte. Keine erhebliche Rechtsfrage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs auch hinsichtlich der vom Rekursgericht verneinten unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten auf.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Aufwendungen, die auf die Wohnungseigentümer als Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, hier die Kosten eines Wachdienstes, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 32 Abs 5 WEG.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gemäß § 71 Abs 3 AußStrG zu führen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
wobl 2006,270/114 (Call) - wobl 2006/114 (Call)
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00077.06V.0321.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-69429