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OGH vom 10.05.2005, 5Ob77/05t

OGH vom 10.05.2005, 5Ob77/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) F*****, als Treuhänder gemäß § 12 BTVG, 2.) Dr. Stefan A***** GmbH, *****, 3.) DI Johann Christian T 2. und 3. Antragsteller vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung der zu TZ 477/2003 und TZ 317/2004 ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 849/04g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom , TZ 2190/04, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem Antrag vom (TZ 2110/04) begehrten die Antragsteller, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, ua die Löschung der zu TZ 477/2003 und TZ 317/2004 auf den 99/2806-Anteilen des Drittantragstellers für die E***** B***** AG eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--, wobei dazu Löschungserklärungen vom und ein Kaufvertrag vom vorgelegt wurden.

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht diesen Antrag. Noch am gleichen Tag wurde der Grundbuchsbeschluss im Grundbuch vollzogen.

Mit Schriftsatz vom zogen sämtliche Antragsteller den Grundbuchsantrag vom , soweit er die Löschung der betreffenden Pfandrechte betraf, zurück und beantragten, die gelöschten Eintragungen wiederherzustellen. Dazu wurde vorgebracht, dass die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte an Bedingungen in Punkt 2 des bezeichneten Kaufvertrages vom geknüpft gewesen sei, welche in Wahrheit noch nicht erfüllt worden seien. Die Beantragung der Löschung unter Vorlage der Löschungserklärung sei irrtümlich erfolgt.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Rückziehungsantrag und den Antrag auf Wiederherstellung des Grundbuchsstandes mit der Begründung ab, gegen Grundbuchsanträge sei nur das Rechtsmittel eines Rekurses zulässig.

In der Folge erhoben die Antragsteller auch einen Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom .

Dieser Rekurs wurde vom Rekursgericht wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen.

Diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Rückziehung des Grundbuchsantrages und Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen abgewiesen worden war.

Nach herrschender Lehre werde die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuches nur so lange für zulässig gehalten, als der ergangene Beschluss des Grundbuchsgerichtes noch nicht vollzogen sei. Dem schließe sich das Rekursgericht an. Es könne nicht im Belieben eines Antragstellers stehen, vollzogene Anträge, wenngleich auch einvernehmlich, wieder zu beseitigen. Das würde zu einer übergebührlichen Beschränkung des Glaubens in die im Grundbuch vollzogenen Eintragungen führen. Auch die Argumentation, eine Rückziehung des Antrages müsse bis zur formellen Rechtskraft des beantragten Beschlusses möglich sein, versage. Da ein übereinstimmender, der Parteiendisposition unterliegender Antrag bewilligt worden sei, sei ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zurückziehung eines Grundbuchsantrages fehle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.

Er ist jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend führen die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel aus, dass das Grundbuchsgesetz selbst keine unmittelbare Regelung über die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags enthält. Judikatur und Lehre haben sich aber bereits mit dieser Frage befasst und diese - übereinstimmend mit der Entscheidung des Rekursgerichts - dahin beantwortet, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 99 Rz 3; Exner, Hypothekenrecht I 175; Bartsch, GBG7 101; Ratzenhofer, Zur neueren Praxis in Grundbuchssachen, JBl 1933, 45 [47]). Aus §§ 102 Abs 2, 104 Abs 3 GBG ist allerdings abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse dann unabänderlich werden, wenn die darin bewilligten Eintragungen vollzogen wurden (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3 und § 102 Rz 2). Gem § 104 Abs 3 GBG darf nämlich eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluss geändert werden. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen könnten dagegen mit einem mittlerweile gutgläubig erwirkten Rechtserwerb kollidieren (vgl 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 104 Rz 4).

Auf die Überlegungen der Antragsteller zur nunmehr in § 11 AußStrG nF vorgesehenen Möglichkeit einer Antragszurücknahme ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung auf den vorliegen Fall nicht anzuwenden ist (§ 203 Abs 3 AußStrG nF).

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.