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OGH vom 25.01.2012, 7Ob4/12g

OGH vom 25.01.2012, 7Ob4/12g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen 8.635,55 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 84/11a 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erklärte sich das zunächst angerufene Bezirksgericht Hall in Tirol für unzuständig und überwies die Rechtssache aufgrund des (Eventual-)Antrags der Klägerin („für den Fall, dass das [Erst-]Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht“) gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wolfsberg, in dessen Sprengel sich der Sitz der Beklagten befindet.

Das Erstgericht begründete den Beschluss im Wesentlichen damit, es sei weder nach § 104 JN, noch nach § 87a JN oder nach § 88 Abs 2 JN zuständig; das Bezirksgericht Wolfsberg als allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten, welche dessen durch Parteienvereinbarung begründbare Zuständigkeit ebenfalls heranziehe, sei hingegen „nicht offenbar unzuständig“.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (4 Ob 53/05f mwN). Eine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung liegt jedoch nicht vor.

Gemäß § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte wie hier das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Kläger, der einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellt, damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen; hält er (hingegen) an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen (RIS Justiz RS0039925; RS0039923).

Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO soll einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn durch die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht wird. Sinn und Zweck des Rechtsmittelausschlusses ist es also, die Zuständigkeitsfrage rasch und mit vertretbarem Aufwand zu klären (4 Ob 53/05f; 1 Ob 169/10z). Demgemäß wird die Anfechtbarkeit eines nach dieser Bestimmung gefassten Überweisungsbeschlusses nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung dem § 261 Abs 6 ZPO derart gravierend widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausspruchs nicht mehr erfüllt wird (4 Ob 53/05f mwN; 1 Ob 169/10z; RIS-Justiz RS0039091; vgl auch: RS0039863). Letzteres ist hier aber ungeachtet der Erwägungen die das Erstgericht in seiner Begründung zur Frage der sachlichen Zuständigkeit anstellte nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Überweisungsbeschluss nämlich auch dann mit den Zielsetzungen des Rechtsmittelausschlusses im Einklang und ist damit unanfechtbar , wenn das Gericht, an das überwiesen wurde, sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtet (4 Ob 53/05f mwN; RIS-Justiz RS0040225 [T1]).

Der einen (wirksamen) Überweisungsantrag stellenden Klägerin steht nach herrschender Meinung nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die Zuständigkeitsentscheidung kein Rechtsmittel offen, sodass ihr Rekurs im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen wurde und eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gar nicht möglich war (7 Ob 234/11d; Kodek in Fasching/Konecny 2 § 261 ZPO Rz 167 mwN).

Der Revisionsrekurs geht dennoch weiterhin auf die nicht mehr überprüfbare Zuständigkeitsfrage (sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts) ein.

Er ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Ihre Rechtsmittelbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wobei die TP 3 C bei der vorliegenden Bemessungsgrundlage nicht wie verzeichnet 38 8 ,60 EUR, sondern 38 6 ,60 EUR beträgt.