OGH vom 19.05.2020, 3Ob9/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B*****, geboren ***** 2003, und M*****, geboren ***** 2005, beide in Obsorge der Mutter B*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den Rekurs des Vaters *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 16 R 257/19m-9, mit dem der Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 257/19m-3, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom unterbrach das Rekursgericht sein Verfahren über den Rekurs des Vaters gegen einen vom Erstgericht im Pflegschaftsverfahren gefassten Beschluss wegen eines mit dem Rekurs verbundenen Ablehnungsantrags gegen die Erstrichterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens.
Gegen den Unterbrechungsbeschluss erhob der Vater persönlich ein als „Rekurs“ bezeichnetes und an das Oberlandesgericht Wien adressiertes Rechtsmittel, das vom Rekursgericht zutreffend als Revisionsrekurs nach § 62 AußStrG qualifiziert wurde (6 Ob 77/07b = RS0121524 [T2]; 2 Ob 174/09s; 1 Ob 148/11p; RS0120565 [T5]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth² § 62 AußStrG Rz 2, 9).
Nachdem der Vater dem Auftrag des Rekursgerichts, diesen Revisionsrekurs binnen 14 Tagen durch rechtsanwaltliche Unterfertigung zu verbessern, nicht nachgekommen war, wies das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss den Revisionsrekurs wegen des ihm anhaftenden Formmangels zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Vaters ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zulässig, weil der erstmals vom Rekursgericht gefasste Zurückweisungsbeschluss nach § 67 AußStrG nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens erging („Vollrekurs“; vgl 3 Ob 34/09k SZ 2009/29; RS0007047 [T2]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth² § 67 AußStrG Rz 4). Es besteht nur relative Vertretungspflicht (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth² § 6 AußStrG Rz 8), weshalb es keines Verbesserungsverfahrens bedarf.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichts, dass für den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6 Abs 1, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht (RS0119968 [T10, T 14]), bekämpft der Vater in seinem Rekurs nicht. Er bestreitet auch nicht, dass sein Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen war (RS0119968 [T7]), weil der vom Rekursgericht zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb.
Der Vater wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts im Pflegschaftsverfahren. Diese Sachentscheidung ist aber nicht Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, sondern Gegenstand der – noch ausstehenden – Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Vaters gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00009.20Z.0519.000 |
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