OGH vom 29.01.1985, 5Ob76/84
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Edith S***, geboren am , kaufmännische Angestellte, Ferrogasse 34/2, 1180 Wien, vertreten durch Mag. Robert Perschinka, öffentlicher Notar in Klosterneuburg, wegen der Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens CLNr. 9a in der EZ 1420 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Klosterneuburg infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , AZ. 46 R 197/84, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom , TZ. 4417/83, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der EZ 1420 der Katastralgemeinde Klosterneuburg ist unter CLNr. 2a für die E*** Ö*** S***-C*** das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 2,650.0000,-- einverleibt (TZ 1467/1978), unter CLNr. 2c die Anmerkung der Hypothekarklage zu 19 Cg 145/1982 des Handelsgerichtes Wien (TZ 3138/1982) und unter CLNr. 9a die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 2,650.000,-- samt Kosten zu E 19/83 (TZ 1599/1983) eingetragen.
Die Eigentümerin Maria S*** hatte zu TZ 144/1983 am die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung BLNr. 4c erwirkt. Maria S*** starb am . Der Kaufvertrag vom , mit welchem Maria S*** die Liegenschaft an Edith S*** verkauft hatte, konnte nicht zum Erwerb des Eigentums führen. Die Verlassenschaft nach der Eigentümerin errichtete daher mit der Käuferin am eine Kaufvertragsurkunde. Der Vertrag fand am die Genehmigung durch das Abhandlungsgericht.
Unter Vorlage dieser Kaufvertragsurkunde und des Rangordnungsanmerkungsbeschlusses TZ 144/83 vom beantragte die Käuferin am zu TZ 4417/83 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Range TZ 144/83 und gemäß § 57 GBG unter anderem die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens CLNr. 9a (TZ 1599/1983). Das Erstgericht bewilligte die beantragten bücherlichen Eintragungen.
Die Höchstbetragspfandgläubigerin und zu E 19/83 des Erstgerichtes zur Hereinbringung der nach dem gegen Maria S*** als mit der Liegenschaft Sachhaftende ergangenen Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 19 Cg 145/82-2, vollstreckbaren Geldforderung von S 2,650.000,-- Zwangsversteigerung betreibende Bank erhob gegen die verfügte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rekurs, weil die Pfandrechtseinverleibung der Rangordnungsanmerkung vorgegangen sei. Das Rekursgericht änderte in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels die erstrichterliche Eintragungsanordnung dahin ab, daß die Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens nur hinsichtlich der betriebenen Kostenbeträge nicht aber der betriebenen Kapitalforderung von S 2,650.000,-- stattfinde und das auch darauf abzielende Begehren der neuen Eigentümerin abgewiesen werde.
Das Rekursgericht meinte, auf Ansuchen der Partei, deren Eigentumsrecht im Range einer Rangordnungsanmerkung nach § 53 Abs 1 GBG einverleibt werde, seien nur die späteren Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber auch solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehe. Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung, für die im Rang vor der ausgenützten Rangordnung ein Pfandrecht auf der Liegenschaft hafte, könne nicht nach § 57 GBG gelöscht werden. Das Pfandrecht für die Forderungen der Bank sei auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom zu TZ 1467/1978 im Range TZ 2144/1977 einverleibt worden und gehe der Rangordnungsanmerkung TZ 144/1983 vor. Daß es sich bei der im Zwangsversteigerungsverfahren betriebenen Forderung an Kapital von S 2,650.000,-- um die Forderung handle, für die das im Rang vorgehende Höchstbetragspfandrecht einverleibt sei, ergebe sich daraus, daß bei dem Höchstbetragspfandrecht zu TZ 3138/1982 die Erhebung der Hypothekarklage zu 19 Cg 145/1982 des Handelsgerichtes Wien nach § 60 Abs 2 GBG angemerkt sei und daß das in diesem Rechtsstreit ergangene Versäumungsurteil vom , GZ 19 Cg 145/82-2, als Exekutionstitel zur Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2,650.000,-- mit Beschluß des Erstgerichtes als Exekutionsgericht vom , GZ E 19/83-3, womit auch die strittige Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wurde, führte. Die Anmerkung betreffe daher das von der Ausnützung der Veräußerungsrangordnung nicht berührte Höchstbetragspfandrecht CLNr. 2a und müsse soweit aufrecht bleiben, als das Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung des Höchstbetrages von S 2,650.000,-- geführt werde. Darüber hinaus bestehe aber für Zinsen oder Kosten keine Sachhaftung der neuen Eigentümerin. Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin. Sie will die vom Erstgericht bewilligte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu E 19/83 des gleichen Gerichtes erreichen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Daß die Vorschrift des § 57 GBG dahin auszulegen ist, daß auf Antrag des die angemerkte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft ausnützenden Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, die eine Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des Erwerbers bedeuten würden (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 440), nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung der Rangordnung vorgeht (SZ 39/106; EvBl 1951/242; JBl. 1967, 536; zuletzt ), gesteht die Rechtsmittelwerberin zu. Sie bekämpft nur die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß sich die Eintragung, deren Beseitigung sie erreichen wollte, auf das Höchstbetragspfandrecht CLNr. 2a bezog, wonach die Liegenschaft bereits lange vor der erst am angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung für die Forderungen der Bank aus gewährtem Kredit bis zu dem Höchstbetrag von S 2,650.000,-- zum Pfand bestellt war und daher eine Sachhaftung des jeweiligen Eigentümers bis zur Beendigung des Kreditverhältnisses und der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes begründet war. Durch die Anmerkung der Hypothekarklage CLNr. 2c war dem Buchstand zu entnehmen, daß die durch das Höchstbetragspfandrecht besicherte Forderung mit Klage gegen die sachhaftende Eigentümerin Maria S*** geltend gemacht worden und daß der Prozeß zu 19 Cg 145/1982 beim Handelsgericht Wien eingeleitet war. Die nach § 134 Abs 2 EO vom die Versteigerung der Liegenschaft bewilligenden Gericht zu veranlassende Anmerkung der Bewilligung der Versteigerung war auf Grund der Urschrift des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu vollziehen. Es bedurfte dazu keines Antrages der betreibenden Partei, weil die Anmerkung von Amts wegen anzuordnen ist. Es wäre zwar zur Verdeutlichung möglich gewesen, daß schon die betreibende Partei auf die Identität der betriebenen mit der durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Forderung hingewiesen und damit erreicht hätte, daß darauf im Exekutionsbewilligungsbeschluß Bezug genommen wird, doch bestand für die betreibende Gläubigerin hiezu keine Notwendigkeit, ergab sich doch die Identität schon eindeutig aus dem vorgelegten Titel. Der Ausfertigung des Versäumungsurteiles war zu entnehmen, daß die Liegenschaftseigentümerin nur auf Grund des einverleibten Pfandrechtes mit dem eingetragenen Höchstbetrag in Anspruch genommen worden war.
Die Revisionsrekurswerberin wurde erst mit der Einverleibung ihres Eigentums mit dem Liegenschaftseigentümerin (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 440; SZ 11/152; SZ 26/288; EvBl 1967/210), weil die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung am zurückwirkte.
Die Bank konnte auf Grund des einverleibten Höchstbetragspfandrechtes, der Anmerkung der Hypothekarklage und des über diese ergangenen Versäumungsurteiles, dessen Vollstreckbarkeit am bestätigt wurde, gegen jeden Eigentümer zur Hereinbringung der besicherten Forderung Exekution auf die Liegenschaft führen. Zur Zeit der Bewilligung der Exekution mit dem Rang stand die Liegenschaft im Eigentum der Verlassenschaft nach der am verstorbenen Maria S***. Es bedurfte nicht, wie die spätere Eigentümerin meint, der Anmerkung der Vollstreckbarkeit der Forderung der Bank, weil die lückenlose Verknüpfung zwischen Pfandrecht, Anmerkung der Hypothekarklage und Anmerkung der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens ausreicht, die Anmerkung der Versteigerung dem Höchstbetragspfandrecht zuzuordnen, zumal Grundlage der bücherlichen Eintragung die Urschrift der Versteigerungsakten bildete und die Eintragung immer in Zusammenhang mit den sie rechtfertigenden Urkunden zu sehen ist. Die Anmerkung betraf daher ein Recht, das der Veräußerungsrangordnungsanmerkung im Range vorging und konnte nicht nach § 57 GBG gelöscht werden.
Diese der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde liegende Ansicht ist nicht rechtsirrtümlich.
Fundstelle(n):
AAAAD-69345