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OGH vom 21.01.2015, 3Ob9/15t

OGH vom 21.01.2015, 3Ob9/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichteten Parteien 1. M*****, 2. P*****, wegen 394.430,46 EUR sA, über den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 23 R 114/14z 50 (damit verbunden AZ 23 R 116/14v, 23 R 117/14s, 23 R 118/14p), womit dem Rekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 9 Nc 28/14p 2 nicht Folge gegeben wurde und womit der Rekurs der erstverpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 23 E 32/13g 34, 23 E 32/23g 35 und 16 Nc 32/14b 3 zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erstverpflichteten am zugestellt.

Am langte das als „Rekurs“ bezeichnete, vom Erstverpflichten persönlich verfasste und an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel, das den Beschluss des Rekursgerichts erkennbar zur Gänze bekämpft, in der Einlaufstelle des Landesgerichts Wels und nach Weiterleitung durch das Landesgericht Wels am in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts Wels ein.

Rechtliche Beurteilung

Das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist verspätet:

Die Rekursentscheidung bezieht sich auf zwei vom Erstgericht im Exekutionsverfahren gefasste Beschlüsse, auf eine vom Erstgericht in einem Ablehnungsverfahren getroffene Entscheidung und auf einen Beschluss des Erstgerichts über einen Verfahrenshilfeantrag. Die 14 tägige Frist (§ 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) für den beim Erstgericht einzubringenden (§ 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) Revisionsrekurs endete am .

Wird ein Rechtsmittel wie hier beim unzuständigen Gericht eingebracht, dessen Einlaufstelle auch nicht mit jener des an sich zuständigen Erstgerichts vereinigt ist (vgl RIS Justiz RS0041726), ist es nur dann rechtzeitig, wenn es anders als hier noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0041584).

Das Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit einzugehen ist. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x = RIS Justiz RS0005946 [T14]; 4 Ob 191/13m).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00009.15T.0121.000

Fundstelle(n):
XAAAD-69333