OGH vom 22.04.2014, 7Ob34/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** W***** und 2. Dr. A***** W*****, beide: *****, vertreten durch Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** G***** und 2. M***** G*****, beide: *****, vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, LL.M. Rechtsanwalt GmbH in Innsbruck, wegen 1.083.333,33 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 234/13p 45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Frage der Bindungswirkung hat der Oberste Gerichtshof bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 7 Ob 254/10v, auf deren Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Stellung genommen.
In der Entscheidung 7 Ob 112/09k wurde geklärt, dass die Kläger nach dem Kaufvertrag eine Vorleistungspflicht getroffen hat, sodass das Begehren auf Zustimmung zur Einverleibung des Hälfteeigentums an einer Liegenschaft Zug um Zug gegen Bezahlung des (geminderten) Kaufpreises abzuweisen sei, weil die Kläger den Kaufpreis nicht wie vereinbart auf ein Treuhandkonto erlegt hätten. Sie räumten in ihrer Revision ein, dass der Erstkläger den Treuhänder angewiesen habe, vor der Verfügung über den Treuhanderlag weitere Aufträge abzuwarten. Damit sei die Zahlung nicht bedingungslos erfolgt. Die Frage, ob die Beklagten rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten seien, ließ die Entscheidung wegen nicht ausreichend gesicherter Sachverhaltsgrundlage ausdrücklich offen.
Nachdem die Kläger den Kaufpreis nun auf das im Kaufvertrag genannte Treuhandkonto überwiesen hatten, brachten sie die zweite Klage ein, mit der sie die Beklagten neuerlich verpflichten wollten, in die Verbücherung einzuwilligen (11 Cg 164/09d, 2 R 172/12g, 6 Ob 245/12s [Zurückweisung ohne Außenbegründung]). In diesem Verfahren wurde ausgesprochen, dass die Rücktrittserklärung der Beklagten rechtswirksam gewesen sei, weil sich die Kläger vereinbarungswidrig geweigert hätten, den Kaufpreis treuhändig in vereinbarter Art und Weise zu erlegen.
Im hier vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagten die Übergabe der Liegenschaft und die Einverleibung ihres Eigentumsrechts rechtswidrig verhindert hätten. Noch vor Abschluss des zuvor genannten zweiten Verfahrens wurde das Klagebegehren mit Teilurteil unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 112/09k für den Zeitraum bis einschließlich August 2009 (vor Erlag) mit Teilurteil abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zu 7 Ob 254/10v mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Die Kläger wollen nun die Ausführungen der Entscheidung 7 Ob 254/10v missverstehen, wenn sie die Ansicht vertreten, es sei „festgestellt“ worden, dass sie nicht im Annahmeverzug gewesen seien. Vielmehr nahm der Oberste Gerichtshof auf seine Vorentscheidung 7 Ob 112/09k Bezug, in der bereits dargelegt wurde, dass der Vorgang wie er von den Klägern behauptet wurde (und auch noch behauptet wird), keine Erfüllung einer Vorleistungspflicht darstellt, weil die Zahlung nicht bedingungslos erfolgte. Die Kläger räumen selbst ein, dass sie hinsichtlich des am überwiesenen Betrags den Treuhänder angewiesen haben, vor einer Verfügung darüber weitere Aufträge der Kläger abzuwarten. Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 112/09k Stellung genommen, worauf die Entscheidung 7 Ob 254/10v verweist.
Da in den zahlreichen Entscheidungen zu den zwischen den Parteien geführten Verfahren, die denselben Liegenschaftskauf betreffen, geklärt wurde, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, die Liegenschaft an die Kläger zu übertragen, weil ihr Vertragsrücktritt rechtmäßig erfolgte, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, den Klägern stehe daher auch kein Schadenersatzanspruch zu, nicht zu beanstanden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
RAAAD-69254