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OGH vom 29.01.2002, 4Ob9/02f

OGH vom 29.01.2002, 4Ob9/02f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Johann K*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wider die Antragsgegner 1. Maria S*****, und 2. Richard S*****, ebenda, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 275/01s-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom , GZ 2 Nc 14/01y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr. *****. Dieses Grundstück ist im Grenzkataster enthalten. Die Antragsgegner sind Miteigentümer des Nachbargrundstückes Nr. *****, das nicht im Grenzkataster enthalten ist.

Das Erstgericht wies den auf §§ 850 ff ABGB gestützten Antrag auf Grenzberichtigung sofort zurück, weil das Grundstück des Antragstellers, auf das der Grenzberichtigungsantrag abziele, im Grenzkataster enthalten sei und daher gemäß § 853a ABGB die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden seien. Die Wiederherstellung streitiger Grenzen von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken sei auf Antrag des Eigentümers auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters ausschließlich von der Vermessungsbehörde vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 4 Abs 2 der 2. Teilnovelle zum ABGB RGBl 1915/208 sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar (RIS-Justiz RS0017298 mzwN, zB EvBl 1960/224, EvBl 1973/158). Nach ständiger Rechtsprechung blieb diese Rechtsmittelbeschränkung auch durch die verschiedenen Wertgrenzen-Novellen zum Außerstreitgesetz, so die Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl Nr 343 und das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz BGBl 1989/654, aber ebenso die Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 140 unberührt (EvBl 1992/174; 4 Ob 286/97f; 6 Ob 30/99a; 7 Ob 104/00w). § 4 Abs 2 der 2. Teilnovelle zum ABGB wurde auch durch das Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 1999/191 nicht berührt (7 Ob 104/00w). Diese Bestimmung gilt daher weiter.

Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen. Auf die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Anwendung des § 853a ABGB voraussetze, dass alle vom Grenzberichtigungsverfahren betroffenen Grundstücke im Grenzkataster enthalten sind, kann nicht eingegangen werden.