OGH vom 10.05.2005, 5Ob76/05w

OGH vom 10.05.2005, 5Ob76/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) F***** als Treuhänder gemäß § 12 BTVG, 2.) Dr. Stefan A***** GmbH, *****, 3.) DI Johann Christian T*****, Zweit- und Drittantragsteller vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten und anderen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 848/04k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , TZ 2190/04, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten mit ihrem Antrag vom (TZ 2109/04) ua ob den 65/2806-Anteilen des Drittantragstellers die Einverleibung der Löschung der zu TZ 477/2003 und TZ 317/2004 für die E***** B***** AG eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluss vom und vollzog diesen am selben Tag.

Die Antragsteller zogen mit Eingabe vom den auf Einverleibung der Löschung der bezeichneten Pfandrechte gerichteten Antrag vom unter Anspruchsverzicht zurück und beantragten die Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen.

Weiters erhoben die Antragsteller auch Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom , TZ 2109/04, welchen das Rekursgericht - mittlerweile rechtskräftig - zurückgewiesen hat.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom den Rückziehungs- und Wiederherstellungsantrag mit der Begründung ab, es sei gegen Grundbuchsbeschlüsse nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig; eine Antragszurückziehung nach Erlassung und Vollzug des Grundbuchsbeschlusses sei nicht möglich.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Abweisung des Antrags auf Rückziehung des Grundbuchsgesuchs und Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen. Es erwog rechtlich, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsantrags nur solange zulässig sei, als der bewilligende Beschluss noch nicht vollzogen sei; die Antragsteller könnten nicht nach Belieben vollzogene Eintragungen beseitigen lassen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der die Stattgebung des Rückziehungs- und Wiederherstellungsantrags anstrebende Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Zutreffend führen die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel aus, dass das Grundbuchsgesetz selbst keine unmittelbare Regelung über die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags enthält. Judikatur und Lehre haben sich aber bereits mit dieser Frage befasst und diese - übereinstimmend mit der Entscheidung des Rekursgerichts - dahin beantwortet, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 99 Rz 3; Exner, Hypothekenrecht I 175; Bartsch, GBG7 101; Ratzenhofer, Zur neueren Praxis in Grundbuchssachen, JBl 1933, 45 [47]). Aus §§ 102 Abs 2, 104 Abs 3 GBG ist allerdings abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse dann unabänderlich werden, wenn die darin bewilligten Eintragungen vollzogen wurden (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3 und § 102 Rz 2). Gem § 104 Abs 3 GBG darf nämlich eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluss geändert werden. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen könnten dagegen mit einem mittlerweile gutgläubig erwirkten Rechtserwerb kollidieren (vgl 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 104 Rz 4).

Auf die Überlegungen der Antragsteller zur nunmehr in § 11 AußStrG nF vorgesehenen Möglichkeit einer Antragszurücknahme ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung auf den vorliegen Fall nicht anzuwenden ist (§ 203 Abs 3 AußStrG nF).

Der Revisionsrekurs ist demnach nicht berechtigt.