OGH vom 08.03.2007, 7Ob34/07m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Jennifer W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Alois W*****, vertreten durch Mag. Lukas Aigner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 684/06s-S-41, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel des Vaters nicht aufgezeigt. Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht (7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p; 4 Ob 227/02i; 6 Ob 171/05y uva). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Oberster Grundsatz jeder Besuchsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes (RIS-Justiz RS0047958). Den Eltern - hier dem Vater - steht daher das Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (RIS-Justiz RS0047754). Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb das Besuchsrecht eines Elternteiles aus schwerwiegenden Gründen einzuschränken oder bei massiver Gefährdung des Kindeswohles in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall vorübergehend oder bis auf weiteres sogar ganz zu untersagen (1 Ob 232/01a; 8 Ob 42/02p; 6 Ob 171/05y ua).
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Eine derartige Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall, ausgehend von den Wahrannahmen der Vorinstanzen, entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht erkannt werden. Die von den Vorinstanzen getroffene Regelung eines „begleiteten" Besuchsrechtes jeden zweiten Samstag für zwei Stunden erscheint im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellten Umstände vertretbar. Wie das Erstgericht ausführte, ist es der erst vierjährigen Jennifer, die unter den von einer Gewaltbereitschaft des Vaters geprägten Spannungen zwischen den Eltern zu leiden hatte, derzeit noch nicht möglich, sich dem Vater unbelastet und weniger zurückhaltend zu nähern. Einer vom Vater (der ursprünglich ein „unbegleitetes" Besuchsrecht in der Dauer von fünf Stunden begehrte und im Revisionsrekurs ein ["auch begleitetes"] Besuchtsrecht jeden Samstag von 8 Uhr bis 19 Uhr beantragt) angestrebten Verlängerung des Besuchsrechts steht entgegen, dass das Kind nach dem vom Erstgericht eingeholten kinderpsychologischen Gutachten dadurch emotional überfordert wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).