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OGH vom 15.09.2000, 7Ob34/00a

OGH vom 15.09.2000, 7Ob34/00a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Heinz J*****, vertreten durch Dr. Alexander Wöss, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei O***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Sattlegger & Dorninger, Steiner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Rechtschutzdeckung (Streitwert S 60.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 211/99x-33, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 16 C 362/98b-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit der beklagten Versicherung eine Rechtschutzversicherung unter Zugrundelegung der ARB 1988 und der besonderen Bedingungen RS 800 (= kombinierter Rechtsschutz für Arbeitnehmer) vereinbart, die er mit auflöste. Nach Art 3 der ARB 1988 erstreckt sich der zeitliche Geltungsbereich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten, was aber durch den Verweis auf die Frist für die Geltendmachung des Deckungsanspruches nach Beendigung des Versicherungsvertrages im Sinne des Art 7.2.5 ARB 1988 eingeschränkt werden wird. Danach sind vom Versicherungsschutz Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden. Art 8 regelt als Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ua die Verpflichtung, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen (Art 8.1.1.1). Art 9 enthält dann Bestimmungen über die Verpflichtungen des Versicherers zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung zu nehmen und Regelungen über ein Schiedsverfahren.

Der Kläger vereinbarte im Jahre 1994 mit einer Firma S & ***** Anlageberatungs-GesmbH (im Folgenden Firma) den Kauf von Dollar- und Jenanleihen, wobei ihm eine günstige Anlage zugesichert wurde. Dazu übermittelte er dieser Firma Verrechnungsschecks und zwar am über DM 15.000,-- am über DM 40.000,-- und am über USD 58.085,--. Daraufhin wurden ihm regelmäßig Kontoauszüge - die eine günstige Entwicklung der Anleihen wiedergaben - Charts von Dollar- und Jenbewegungen und Berichte aus Börsenmitteilungen, in denen die von den Telefonverkäufern der Firma in Aussicht gestellten Gewinne bestätigt wurden, übermittelt. In weiterer Folge wurden dann die Kontakte zwischen den Beratern der Firma und dem Kläger immer spärlicher. Die Firma trieb einen regen Handel mit dem vom Kläger investierten Geld, ohne den Kläger davor zu kontaktieren. Ihm wurde dann im Oktober 1994 von den Beratern der Firma mitgeteilt, dass die Jen-Optionen schlecht laufen würden und er für einen Verlustausgleich DM 30.000,-- investieren sollte. Der Kläger übermittelte am einen weiteren Verrechnungsscheck über DM 30.000,-- an die Firma. Danach wurden die Kontakte wieder spärlicher und die Firma trieb mit dem Geld des Klägers regen Handel, ohne den Kläger davon zu informieren oder aufzuklären. Diese Transaktionen brachten für den Kläger Verluste. Im November 1994 erfuhr er dann in einem Telefonat von einer Mitarbeiterin der Firma, dass die von ihm getätigten Geschäfte sehr bedenklich seien und er, um weitere Verluste zu vermeiden, der Firma die erteilte Vollmacht sofort entziehen und sich das vorhandene freie Kapital zurücküberweisen lassen solle. Daraufhin kündigte der Kläger der Firma die Geschäftsbeziehung und erhielt dann am von seinen der Firma zur Verfügung gestellten DM 177.936,-- noch DM 23.323,50 zurück. Dem Kläger musste zwar auf Grund der Gespräche mit den Beratern der Firma (von Anfang an) bewusst sein, dass die zu tätigenden Geschäfte mit Risiko verbunden waren, jedoch wurden dieses von diesen verharmlost. Keinesfalls wusste er, dass die ihm übermittelten Kontoauszüge fiktive Beträge enthielten. Es besteht der Verdacht, dass schon seit der Zeit der ersten Überweisung des Klägers die Verantwortlichen der Firma in betrügerischer Absicht Anlagewillige zu Geldüberweisungen bewegt haben. Konkret wurde dem Kläger am von der Polizei in Krefeld in Deutschland mitgeteilt, dass gegen die Verantwortlichen der Firma wegen des Verdachtes des Anlagebetruges und anderer Delikte ermittelt werde und ein Großteil der von ihm veranlagten Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sei. Der Kläger forderte dann mit Schreiben vom die Beklagte auf, für den Schadensfall Rechtschutzdeckung zu erteilen. Dies wurde von der Beklagten qualifiziert im Sinne des § 12 Abs 3 zweiter Satz VersVG im Wesentlichen vorweg mit der Begründung, dass sowohl die Nachhaftungsfrist von zwei Jahren als auch die Frist des Art 7.2.5 des Rechtschutzversicherungsvertrages bereits abgelaufen seien, abgelehnt.

Mit seiner am erhobenen Klage begehrte der Kläger zuletzt (AS 150) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Deckung sämtlicher Kosten betreffend die Geltendmachung der deliktischen Haftung für die vom Kläger bis getätigten Investitionen. Er stützte dies zusammengefasst darauf, dass die Investitionen noch in den zeitlichen Schutzbereich der Rechtschutzversicherung fallen würden und dass er erst am von dem Verdacht des Anlagebetruges verständigt worden sei. Die einschränkende Regelung der Nachhaftungsfrist in Art 7.2.5 der ARB 1988 verstoße gegen die zwingende Verjährungsregelung des § 12 VersVG. Der Kläger beabsichtige eine deliktische Haftung der Mitarbeiter der Firma geltend zu machen. Gegen diese sei auch bereits 1993 strafrechtlich ermittelt worden.

Die dem Kläger übermittelte Polizze habe den Text der besonderen Bedingungen RS 800 nicht enthalten.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Neuregelung des § 12 VersVG auf den vorliegenden Fall noch nicht anzwenden sei. Der wirksamen Geltendmachung des Anspruches des Klägers stehe schon Art 7.2. der ARB 1988 entgegen, der ausdrücklich festhalte, dass nur Versicherungsfälle, die dem Versicherer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden, erfasst seien.

Der Kläger habe auch spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und dessen Ausmaß gehabt, weshalb selbst nach § 12 VersVG in der hier noch anzuwendenden alten Fassung die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Überhaupt habe der Kläger gar nicht nachgewiesen, dass hier ein in den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsverhältnisses fallender Schadensfall vorliege. Ein Vertragsrechtschutz sei nicht vereinbart worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich ausgehend von dem einleitend dargestellten Feststellungen, dass Art 7.2.5 gegen die zwingende Verjährungsregel des § 12 VersVG verstoße und daher unwirksam sei. Da der Kläger erst im Juli 1996 Kenntnis vom Schädiger und Umfang des Schadens gehabt habe, da die vertrauliche Mitteilung der Sekretärin im November 1994 "es sei etwa im Busch" dies noch nicht bewirkt habe, sei der Anspruch auch rechtzeitig geltend gemacht worden.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass ein Betrugsverdacht vor dem anzunehmen gewesen sei und damit auch das Schadensereignis vor Beendigung der Versicherung eingetreten sei. Von der Versicherung sei auch grundsätzlich die beabsichtigte Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche wegen des Verdachtes des Anlagebetruges erfasst.

Die Verjährungsfrist beginne mit Kenntnis vom Schaden und Schädiger zu laufen, damit sei von einem Fristbeginn durch die Verständigung des Klägers durch die Polizei mit auszugehen. Es komme daher die Neuregelung des § 12 VersVG zur Anwendung. Art 7.2.5 der ARB 1988 stelle jedoch keinen Verstoß gegen diese zwingende Bestimmung dar. Diese sei zwar nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine Ausschlussfrist. Unter Hinweis aus Prölss-Martin VersVG26 Rz 57 zu § 5 ARB ging das Berufungsgericht aber davon aus, dass es sich dabei nur um eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers handle, die rechtswirksam sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung zur Frage des Verhältnisses der Ausschlussfrist des Art 7.2.5 der ARB 1988 zu § 12 VersVG fehle.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene ordentliche Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu klären, welche Verjährungsbestimmungen hier überhaupt zur Anwendung gelangen. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in der neuen Fassung durch das BGBl 652/1994 nicht anzuwenden, wenn die in § 12 genannten Fristen vor dem zu laufen begonnen haben. Die Frage, ob dies der Fall ist, muss nach der alten Rechtslage beurteilt werden. § 12 Abs 1 leg cit in der dazu noch anzuwendenden Fassung vor der VersVG-Novelle 1994 sah vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (vgl im Zusammenhang OGH 7 Ob 30/99h = VersR 2000, 747).

Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom VersR 1979, 95 ausgesprochen, dass es sich bei dem Anspruch aus der Rechtschutzversicherung nicht um einen Geldleistungsanspruch handelt, auf den die Bestimmung des § 11 VersVG zur Anwendung gelangt (vgl auch VersE 1245 = RdW 1986, 110 = ZVR 1986/116, 277; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 448 FN 359; aA offensichlich Gruber in Honsell (Hrsg) Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 287 mwN). Daher kann der Versicherungsnehmer Deckung seitens der Rechtschutzversicherung dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, derentwegen er den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will (vgl VersE 1245 = ZVR 1986/116, 277 = VersRSch 1987, 65 = RdW 1986, 110). Der Deckungsanspruch der Rechtschutzversicherung setzt aber nicht voraus, dass dem Versicherten bereits jener Anspruch, den er gegenüber den Schädiger geltend machen will, zur Gänze bekannt ist (vgl VersR 1979, 95 f).

Der Kläger stützt hier sein Deckungsbegehren darauf, dass er Opfer eines Anlagebetruges geworden sei. Dabei hat er die maßgeblichen Zahlungen im Juni bzw Juli 1994 geleistet und wurde dann von einer Mitarbeiterin jener Firma, an die er diese Leistungen erbrachte, selbst darauf hingewiesen, dass diese Firma bedenkliche Geschäfte mache und er der Firma seine Vollmacht kündigen solle. Er erhielt auch regelmäßig die Kontoauszüge. Nachdem er die Geschäftsbeziehung mit dieser Firma aufkündigte, erhielt er von seinen einbezahlten DM 177.936,-- nur DM 23.323,50, also einen Bruchteil, zurück. Ab diesem Zeitpunkt zeichnete sich aber für den Kläger auch unter dem Aspekt des Anlagenbetruges die Notwendigkeit einer Interessenwahrung bereits so konkret ab, dass er eine Leistung aus der Rechtschutzversicherung verlangen konnte. Im Hinblick darauf, dass bereits eine eigene Angestellte des Vertragspartners den Kläger warnte und dieser nach Aufkündigung des Vertragsverhältnisses nur noch einen Bruchteil des investierten Kapitals zurückerhielt, bedurfte es für die Erkenntnis der Notwendigkeit der Interessenswahrung auch unter dem Aspekt des Anlagebetruges keiner weiteren Information durch die Polizei, die hier erst im Jahre 1996 erfolgte. Mit dem Schluss des Jahres 1994 hat daher die Frist zu laufen begonnen. Da die Neuregelung hier nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn sich der relevante Sachverhalt ab dem ereignet hat (vgl auch Kronsteiner in Fenyves/Kronsteiner/Schauer VersVG-Novellen § 191 Rz 6), ist hier also noch die Bestimmung des § 12 Abs 2 VersVG in der alten Fassung anzuwenden.

Damit hat aber die Zweijahresfrist des § 12 Abs 2 VersVG in der alten Fassung bereits mit 24 Uhr des zu laufen begonnen hat und es war der Deckungsanspruch des Klägers, den dieser erst 1997 geltend machte, bereits damals schon nach der Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der VersVG-Nov 1994 verjährt.

Im Hinblick darauf, ist auf das Verhältnis des § 12 Abs 1 VersVG über die zwingende Regelung der Verjährungsfrage zu Art 3 iVm 7.2.5 der ARB 1988 über den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes, der auch nicht einen Zeitraum ab dem jeweiligen Versicherungsfall, sondern ab dem Ende des Versicherungsvertrages regelt, nicht einzugehen.

Schon aus diesem Grund war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.