OGH vom 31.03.1998, 7Ob86/98t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Liselotte Morent, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** KG, 2. Monika L*****, 3. Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 336.703,70 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 8/97h-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 20 Cg 48/97f-6, aufgehoben wurde (Rekursinteresse S 178.412,30 sA), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.
Text
Begründung:
Am stellte die Erstbeklagte auf einem Formular der Klägerin den Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-, Werkstätten- und Händler-Rechtsschutzversicherung, in dem das Risiko mit einer Beschäftigtenanzahl von 50 Personen einschließlich eines allgemeinen Vertragsrechtsschutzes bis zu einem Gesamtstreitwert von S 500.000 beschrieben wurde. Die jährlich zu entrichtende Versicherungsprämie sollte unter Berücksichtigung des Rabatts für zehnjährige Vertragsdauer S 142.013,10 zuzüglich 10 % Versicherungssteuer betragen. Die Rückseite des Versicherungsantrags enthält die Leistungsbeschreibung, wonach die von der Erstbeklagten beantragte Kombination von Versicherungen Schadenersatz- und Strafrechtsschutz, Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, Sozialversicherungs-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz, Allgemeinen Vertragsrechtsschutz für den Privatbereich, Fahrzeug-Rechtsschutz ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz, Fahrzeuglenker-Rechtsschutz, den Schutz bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, Steuer-Gerichts-Rechtsschutz, Auslandsdeckung in Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz und Daten-Rechtsschutz sowie für Betriebsinhaber und mitversicherte Familienangehörige weiter angeführte Rechtsschutzleistungen umfaßt.
Aufgrund dieses Antrages stellte die Klägerin am die Versicherungspolizze aus. Sie enthält ua die Klausel Nr 49, deren Punkte 1 und 5 wie folgt lauten:
"1. Die Firma A***** GmbH gilt als mitversichert. Bei Risikowegfall eines versicherten Unternehmens verpflichtet sich das verbleibende Unternehmen zur Fortführung des Versicherungsvertrages. Zusätzlich zu den ARB 88 wird vereinbart, daß die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Konflikten zwischen der Versicherungsnehmerin und dem mitversicherten Unternehmen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. ...
5. Das Versicherungsverhältnis ist jährlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit kündbar. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Versicherungsverhältnisses gelangt der vorab eingeräumte Prämiennachlaß (Dauerrabatt) zur Nachverrechnung."
Die Erstbeklagte verkaufte mit Anlagegüterkaufvertrag vom der A***** GmbH ihr dem Teilbetrieb Schwertransport zugeordnetes bewegliches, abnützbares Anlagevermögen samt allem Zubehör, Ersatz- und Verschleißteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Werkstattausstattung und Anschlagmittel, wie diese vorhanden waren, wobei für die schuldrechtliche Zuordnung der maßgeblich war und mit diesem Zeitpunkt Nutzen, Last und Gefahr als auf die Erwerberin übergegangen galten. Schon vor Übergabe der Kaufgegenstände wurde vereinbart, daß diese bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Verkäuferin verbleiben. Daß ein solcher Kaufpreis je bezahlt worden wäre, ist nicht feststellbar.
Mit Schreiben vom September 1996 richtete die Erstbeklagte folgende Kündigung an die Klägerin:
"Der Gefertigte kündigt hiermit gegenständliche Betriebsrechtsschutzversicherung zur nächsten Skadenz unter Hinweis auf die Klausel Nr 49 des Vertrages. Um Ausstellung einer Stornopolizze wird ersucht. Bei der Abrechnung dieses Vertrages ersuchen wir sie um Berücksichtigung des ihnen zwischenzeitig bekannten Umstandes, demnach durch den Verkauf eines Betriebes per eine Reduzierung der Prämienbemessung auf 10 Mitarbeiter erfolgen muß. Um ihre geschätzte Antwort wird ersucht."
Die Erstbeklagte war noch am im Firmenbuch eingetragen. Laut Firmenbuch ist aufgrund eines Kaufvertrages vom die Übertragung des Teilbetriebes "Kranverleih und Schwertransport" auf die A***** GmbH erfolgt.
Die Klägerin begehrt von der erstbeklagten Versicherungsnehmerin und der Zweit- und dem Drittbeklagten als deren persönlich haftenden Gesellschaftern die Zahlung der Prämie für den Zeitraum bis in der Höhe von S 178.412,30 und des Dauerrabatts von S 158.291,40 für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis . Die Erstbeklagte habe den auf 10 Jahre abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem am bei der Klägerin eingelangten Schreiben unter Hinweis auf das vereinbarte Kündigungsrecht gekündigt. Hauptfälligkeit sei der 1.7. eines jeden Jahres, so daß die Kündigung (erst) zum wirke. Die auf die davor liegende Zinsperiode entfallende Prämie hätten die Beklagten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Laut Klausel Nr 49 des Versicherungsscheins gelte die A***** GmbH als mitversichert. Bei Risikowegfall eines versicherten Unternehmens sei das verbleibende Unternehmen verpflichtet, den Versicherungsvertrag fortzuführen. Das Versicherungsverhältnis sei jährlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit kündbar. Die Erstbeklagte habe mit Kaufvertrag vom ihr Anlagevermögen und damit die wesentliche Grundlage des bisherigen Unternehmens der A***** GmbH verkauft. Damit sei das Risiko weggefallen und die A***** GmbH zur Fortführung des Versicherungsvertrages verpflichtet. Die Erstbeklagte habe die Klägerin schriftlich vom erfolgten Unternehmensverkauf in Kenntnis gesetzt. Außerdem habe sie für sich den Versicherungsvertrag aufgekündigt. Gemäß § 69 VersVG trete an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert werde. Da die Erstbeklagte die Wirtschaftsgüter veräußert habe, die die hauptsächlichen Grundlagen ihres bisherigen Unternehmens gebildet hätten und an sich geeignet gewesen seien, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Unternehmens zu bilden, sei ab der wirksamen Übertragung des Eigentums die Versicherungsnehmereigenschaft des Veräußerers erloschen. Die Polizze weise den Dauerrabatt nicht gesondert aus, so daß die Klägerin keinen Anspruch auf Rückforderung eines allfälligen Dauerrabatts habe.
Die Klägerin erwiderte, daß aufgrund des Kaufvertrages vom im Firmenbuch nur eine Übertragung eines Teilbetriebes eingetragen worden sei, so daß von einem Risikowegfall überhaupt nicht die Rede sein könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein Wegfall des Interesses im Sinne des § 68 VersVG sei nicht gegeben. Nach dem Vorbringen der Beklagten liege auch keine Veräußerung des Geschäfts vor. Die Erstbeklagte habe nur Teile ihres Anlagevermögens veräußert. Sie bestehe weiterhin rechtlich fort. Daher sei nicht gewährleistet, daß in Hinkunft ein Versicherungsfall nicht mehr eintreten könne. Abgesehen davon, daß die Erstbeklagte nach dem Inhalt ihres Kündigungsschreibens vom September 1996 nach der Veräußerung "eines Betriebes" per weiterhin über 10 Mitarbeiter verfüge, könne keine Rede davon sein, daß die Veräußerung selbst des gesamten Anlagevermögens jeden denkbaren Rechtsschutzversicherungsfall ausschließen würde; zu bedenken sei bloß der Arbeitsgerichts-Rechtsschutz oder der Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz. Es liege auch keine Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 Abs 1 VersVG vor. Diese Bestimmung sei auf die Passivversicherung, zu der die Rechtsschutzversicherung gehöre, nicht anwendbar. Der Dauerrabatt könne zurückgefordert werden, weil sowohl der Versicherungsantrag als auch die Polizze einen deutlichen Hinweis enthielten, auf welche Höhe sich der gewährte Dauerrabatt belaufe.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts im angefochtenen Umfang des Zuspruchs der Prämie für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 178.412,30 sA und im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das mit der Berufung verfolgte Begehren auf Herabsetzung der Prämie wegen Wegfalls der die Prämie vereinbarungsgemäß bestimmenden gefahrenerhöhenden Umstände gemäß § 41a Abs 1 VersVG sei zwar nicht berechtigt, weil dieses Begehren nur für künftige Versicherungsperioden erhoben werden könne. Die Erstbeklagte habe dieses Begehren aber erst im Laufe jener Periode erhoben, für welche die Prämie mit der vorliegenden Klage begehrt werde. Die Beklagten hätten aber auch auf die Veräußerung des versicherten Unternehmens hingewiesen. Gemäß § 158 o VersVG gehe auch eine für einen geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommene Rechtsschutzversicherung im Falle der Veräußerung des Unternehmens - wie nach dem Vorbild des § 151 Abs 2 VersVG die Haftpflichtversicherung - auf den Erwerber über. Auch mit Abs 1 der Klausel 49 des Versicherungsvertrages sei vereinbart worden, daß die Versicherung auf die mitversicherte A***** GmbH im Falle der Veräußerung des Unternehmens der Erstbeklagten an diese übergehe. Diese Vertragsbestimmung wäre allerdings nur wirksam, wenn die Mitversicherte diesem Übergang vertraglich zugestimmt hätte. Die Vertragsklausel sei aber durch § 158 o VersVG, welcher auf Veräußerungsvorgänge ab dem anzuwenden sei, überholt.
Der Übergang der Versicherung auf den Erwerber finde in dem Zeitpunkt statt, in dem der Erwerber in der Lage sei, das Unternehmen weitgehend unverändert weiterzuführen und es auch tatsächlich weiterführe. Die zu § 151 Abs 2 VersVG für den Übergang der Haftpflichtversicherung auf den Unternehmenserwerber entwickelten Grundsätze seien hier anwendbar. Es komme demnach darauf an, daß das Unternehmen aufgrund einer Veräußerung, Verpachtung usw tatsächlich übernommen werde. Der Übernehmer trete in dem Haftpflichtversicherungsvertrag ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergehe, regelmäßig also dann, wenn er anstelle des Veräußerers die Führung des Betriebs übernehme und nach außen hin als Betriebsinhaber auftrete. Da aber die vorliegende Rechtsschutzversicherung auch Sparten enthalte, die Rechtskosten aus innerbetrieblichen Vorgängen oder Rechtsbeziehungen umfaßten - etwa der Arbeitsrechtsschutz und der Sozialversicherungsrechtsschutz - sei im vorliegenden Fall für den Übergang des Versicherungsverhältnisses nicht noch weiter zu fordern, daß der neue Betriebsinhaber in dieser Eigenschaft auch nach außen hin in Erscheinung getreten sei.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren mit den Beklagten zu erörtern haben, welche Teile des Unternehmens veräußert worden seien und woraus abzuleiten sei, daß diese den wesentlichen Bestandteil des Unternehmers der Erstbeklagten gebildet hätten. Die Beklagten hätten ihr Vorbringen aber auch dahin zu präzisieren, wann die A***** GmbH zur Betriebsfortführung in der Lage gewesen sei. Liege der Zeitpunkt nach dem , würde die Erstbeklagte für die eingeklagte Jahresprämie gemäß § 69 Abs 2 VersVG zur gesamten Hand mit der Erwerberin haften. Sollte sich ergeben, daß nur ein Teilbetrieb übertragen worden sei, dann genüge für einen Übergang der Versicherung nach § 158 o VersVG der Übergang eines von mehreren von der Versicherung erfaßten Geschäftszweiges. Auch hier gelte die weitere Voraussetzung, daß der übernommene Geschäftszweig vom Übernehmer fortgesetzt werde. Es komme dann zu einer Spaltung des vorher einheitlichen Vertrages in zwei Verträge und zwar je einen Vertrag mit dem Veräußerer für den verbliebenen Betriebsteil und mit dem Erwerber für den übernommenen Betriebsteil. Habe der Veräußerer mehrere selbständige betriebliche Rechtsschutzversicherungen verschiedener Art genommen, so sei bei der Veräußerung eines Betriebsteiles für jeden Vertrag zu prüfen, ob er sich auch auf den übertragenen Betriebsteil beziehe. Der Erwerber übernehme die Prämie im Spaltungsfall anteilig nach dem Verhältnis des erworbenen Teiles zu den beim Veräußerer verbliebenen Teil.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich im Rekurs in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Unternehmensveräußerung oder eine Veräußerung eines von mehreren Unternehmen in Frage komme. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag seien nur Teile der Anlagegüter der Erstbeklagten an die mitversicherte A***** GmbH verkauft worden. Selbst wenn aber eine den Übergang der Rechtsschutzversicherung bewirkende Unternehmensveräußerung stattgefunden hätte, käme es darauf an, wann der Erwerber nach außen für das Publikum erkennbar als Betreiber des Unternehmens aufgetreten sei. Der Versicherungsvertrag enthalte Zweige, insbesondere den allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, bei denen es auf diese Außenwirkung ankomme. Da die Fahrzeuge im Zulassungsbesitz der Erstbeklagten geblieben seien, sei insoweit überhaupt keine Außenwirkung eingetreten. Die mit der Firmenbucheintragung vom allenfalls eingetretene Außenwirkung falle aber in die laufende Versicherungsperiode. Überdies sei die Veräußerung an die Mitversicherte erfolgt. Die Prämie sei schon bisher an der Anzahl der Beschäftigten in den Unternehmen der Versicherten und der Mitversicherten gemessen worden. Durch eine Vermögensverschiebung vom Versicherten auf den Mitversicherten würde der einheitlich geschlossene Vertrag "zerrissen". Daher könnte nur eine gänzliche Übertragung aller Unternehmensteile vom Versicherten an den Mitversicherten die Folgen des § 152 o VersVG auslösen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Ist die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen und wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Fruchtnießungsrechts, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein; § 69 Abs 2 und 3 und die §§ 70 und 71 VersVG sind entsprechend anzuwenden (§ 150 o VersVG). Diese Bestimmung wurde durch die VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509 in den Abschnitt des Versicherungsvertragsgesetzes über die Rechtsschutzversicherung eingefügt. Sie enthält - nach den maßgebenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1553 BlgNR 18.GP 27) - eine dem § 151 Abs 2 VersVG, der für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt, nachgebildete Bestimmung für die Rechtsschutzversicherung, um die Zweifel zu beseitigen, ob ein Unternehmen, in dessen Rahmen eine Rechtsschutzversicherung genommen wurde, als "versicherte Sache" im Sinne des § 69 Abs 1 VersVG angesehen werden kann und daher der dort vorgesehene Übergang der vertraglichen Position des Veräußerers eintritt; § 158 o stellt daher ausdrücklich klar, daß auch die Rechtsschutzversicherung auf den Erwerber eines Unternehmens übergeht. Da § 158 o VersVG bewußt nach dem Muster des § 151 Abs 2 VersVG konstruiert wurde, sind die Voraussetzungen für einen Übergang des Unternehmens an einen neuen Eigentümer oder an den Nutzungsberechtigten ebenso zu beurteilen wie nach § 151 Abs 2 VersVG mit der Maßgabe, daß der Vertragsübergang hier nicht an den Übergang der Haftpflichtgefahr geknüpft ist, sondern an den Übergang des Risikos, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen (Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz 116). Die "Veräußerung" nach § 158 o VersVG verlangt demnach, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge auf einen neuen Interessenträger übergeht, der eben diesen Betrieb (Identitätserfordernis) weiterführt (Grassl-Palten aaO 116 f). Der durch den Übergang des versicherten Risikos bewirkte Vertragseintritt des Erwerbers (Nutzungsberechtigten) tritt auch dann ein, wenn das Veräußerungsgeschäft unwirksam oder in einer Weise mangelhaft war, die letztlich zu seiner Aufhebung führt, sofern der Betrieb nur tatsächlich übernommen wurde (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, 163; Grassl-Palten aaO 107). Voraussetzung für die Veräußerung im Sinne des § 151 Abs 2 wie des § 158 o VersVG ist, daß ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481; Prölss/Martin, VVG25 Rz 4 zu § 151). Die Bestimmung ist daher auf die Gesamtrechtsnachfolge ebensowenig anzuwenden wie auf Verträge, mit denen nicht das Unternehmen selbst, sondern etwa nur Teile der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden (Grassl-Palten aaO 107 f). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen oder bloß einzelne Teile davon veräußert wurden, kommt es auf die Gesamtschau der hiefür notwendigen Parameter an, so ua, ob der Erwerber den Unternehmensgegenstand, den Tätigkeitsbereich des Betriebs weitgehend unverändert läßt, ob die vom Ersteher angebotene Produktpalette jener des Veräußerers im großen und ganzen entspricht, ob das Warenlager des Vorgängers übernommen und nicht derart umfassend mit einem Schlag abverkauft wird, daß dies einer Liquidation des Unternehmens gleichkommt, ob die Betriebseinrichtung und -ausstattung gleichbleibt, der Standort beibehalten wird, der Kundenstock übergeht, ob Mitarbeiter des Vorgängers übernommen werden und ob der Kaufpreis dem gesamten Unternehmenswert oder nur Teilen davon entspricht (Grassl-Palten aaO 108 f und die dort unter den FN 136 bis 145 gegebenen Nachweise).
Der BGH hat für das Vorliegen einer Veräußerung im Sinne des § 151 Abs 2 VVG (zusätzlich) verlangt, daß ein Wechsel in der Führung oder Leitung des Betriebs eingetreten sein müsse (VersR 1963, 516; so auch Prölss/Martin aaO Rz 4 zu § 151 und Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 IV
163) und daß für den Zeitpunkt des Vertragseintritts bestimmend sei, ab wann der Erwerber nach außen, also für das Publikum erkennbar, als Betreiber auftrete (VersR 1966, 353). Führungswechsel und Außenwirkung sind jedoch nur wichtige Anzeichen dafür, daß ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. Entscheidend für den Übergang der Rechtsschutzversicherung ist vielmehr, wer die Tätigkeit im Betrieb ausübt, die das Risiko, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Aufwendungen machen zu müssen, auslösen kann (vgl Bauer, Der Begriff der Veräußerung in § 151 Abs 2 VVG, VersR 1968, 813 ff; Grassl-Palten aaO 110 f).
Ebenso wie in der Haftpflichtversicherung kann auch in der Rechtschutzversicherung die gemeinsame Versicherung mehrerer Betriebe in einem einzigen Vertrag und die rechtsgeschäftliche Übertragung nur einzelner davon an den Erwerber oder Nutzungsberechtigten zu einer Aufspaltung des einheitlichen Vertrags in mehrere Einzelverträge führen (Bruck/Möller/Johannsen, VVG8 IV 164; Grassl-Palten aaO 111). Auch bei der Veräußerung einer von mehreren in einem Versicherungsvertrag versicherten Sachen wird nach herrschender Ansicht der Vertrag in zwei selbständige Verträge unter Anpassung der Prämie aufgespalten (Bruck/Möller/Sieg, VVG8 II 854; VR 1991, 173; Grassl-Palten aaO 161 f).
Ist die Rechtsschutzversicherung für ein eigenes Unternehmen des Versicherten und das Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158 p VersVG) auf den Erwerber über. Sind von der Rechtsschutzversicherung aber mehrere selbständige Unternehmen des Versicherten und des Mitversicherten erfaßt und veräußert der Versicherte nur eines an den Mitversicherten, dann tritt eine Vertragsspaltung unter Prämienanpassung nur soweit ein, soweit im (verbleibenden) Betrieb des Versicherten nach dem Übergang des veräußerten Betriebs teils an den Erwerber das vertragliche Risiko nicht mehr verwirklicht werden kann. Der Vertragsübergang in der Rechtsschutzversicherung ist ja an den Übergang des versicherten Risikos auf den Erwerber geknüpft (Grassl-Palten aaO 116). Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt wurden, kann nach den dargestellten Grundsätzen auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Erstgericht daher eine Verfahrensergänzung dahin aufgetragen, ob die Erstbeklagte - noch vor der für die Prämienklage maßgebenden Versicherungsperiode - ihr gesamtes Unternehmen, bloß eines von mehreren Unternehmen, oder überhaupt nur einzelne Betriebsmittel an die A***** GmbH im Sinne der dargestellten Grundsätze veräußert hat. Im ersten Fall wäre der gesamte Versicherungsvertrag noch vor der maßgebenden Versicherungsperiode auf die Erwerberin übergegangen. Wäre aber nur einer von mehreren versicherten Betrieben auf die Mitversicherte übertragen worden, dann käme hier ein solcher Übergang des Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht in Frage. Auch die Veräußerung bloß einzelner Anlagegüter der Erstbeklagten an die Mitversicherte unter im wesentlichen unveränderter Fortführung des bisherigen Unternehmens durch die Erstbeklagte könnte die Folgen des § 158 o VersVG nicht auslösen. Wäre hingegen die Veräußerung des gesamten Unternehmens der Erstbeklagten an die Mitversicherte erst während der ab laufenden Versicherungsperiode erfolgt, dann hafteten die Beklagten für die Prämie mit der Unternehmenserwerberin zur ungeteilten Hand (§ 69 Abs 2 VersVG). Das Erstgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die dargestellten Voraussetzungen für den Übergang bloß einzelner der im konkreten Versicherungsvertrag zusammengefaßten Sparten gegeben sind, sofern der entsprechende Übergang vor der ab dem laufenden Versicherungsperiode stattgefunden hat.
Dem Rekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.