OGH 24.06.2020, 7Ob86/20b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hausberger, Dr. Moritz, Dr. Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA sowie Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 186/19p-131, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 15 Cg 30/14k-120, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 50.000 EUR sA. Weiters erhob sie mit einer Stufenklage ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten blieb. Dabei bewertete sie das Rechnungslegungsbegehren nach § 56 JN mit 300.000 EUR.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren statt und wies die Stufenklage ab.
Der klagsstattgebende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Stufenklage und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche Revision“, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. In diesem Sinn bedarf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn dieses Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird (vgl 4 Ob 49/20i mwN). Der Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296),
Das Berufungsgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzuholen, weshalb diesem der Akt zurückzustellen war.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hausberger, Dr. Moritz, Dr. Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA sowie Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 186/19p-131, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Bei der besonderen Vertragsform des Consultingvertrags (Unternehmensberatungsvertrag) liegt der Schwerpunkt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen („Management-Consulting“) oder ingenieurwissenschaftlich-technischen („Consulting-Engineering“) Beratungsleistungen für den Klienten (4 Ob 265/99w, 4 Ob 44/02b). Der Consultingvertrag kann seiner vielfältigen Erscheinungsformen wegen nicht einheitlich einem gesetzlichen Schuldvertragstyp zugeordnet werden. Vielmehr kann nur eine Rechtsnaturbestimmung im konkreten Einzelfall zu einer dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Qualifizierung oder auch zu einer Einordnung als Typenkombinationsvertrag aus dienstrechtlichen und werkvertraglichen Elementen führen. Einem Consultingvertrag kommt allein dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, auf das Wirken und die Arbeitsleistung des Consultant, ausgerichtet ist. Dieser schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muss die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber kommt einem Consultingvertrag rein werkvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Consultant abzielt, das auch unkörperlich sein kann. Hier erfüllt der Consultant als Werkunternehmer erst durch den Erfolgseintritt und trägt ein Unternehmerrisiko (4 Ob 265/99w).
1.2 In der Präambel des Vertrags zwischen den Streitteilen wird festgehalten, dass die Klägerin mit Optimierungstätigkeiten zum Ziel der Verlängerung von Wartungsintervallen auf 8.000 Betriebsstunden (Bh) an konkret genannten Gasmotoren der Beklagten beauftragt werden soll. Im Vertrag werden die Optimierungstätigkeiten der Klägerin umschrieben und ausdrücklich als Ziel ihrer vertraglichen Leistungen die Verlängerung der Wartungsintervalle der Motoren auf 8.000 Bh festgehalten. Weiters wird vereinbart, dass die Abnahme und Serienfreigabe erfolgt, sofern das Wartungsintervall der Vertragsgegenstände erfolgreich auf 8.000 Stunden verlängert wurde.
1.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vertrag, der keine Dauerberatung, sondern eine Beratung nur hinsichtlich eines konkreten Projekts vorsieht, ziele – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht auf die Erbringung bloßer Arbeitsleistungen, sondern erfolgsbezogen auf die Herbeiführung der Verlängerung der Wartungsintervalle bei den genannten Motoren auf 8.000 Bh ab, weshalb es sich um einen Vertrag mit jedenfalls ausgeprägten werkvertraglichen Elementen handle, ist nicht zu beanstanden.
2.1 Punkt 4.1 des Vertrags regelt, dass nach erfolgreicher Abnahme gemäß Punkt 2.4 eine Vergütung für jede optimierte und von der Beklagten verkaufte – näher genannte – BHKW-Anlage ein Fixbetrag von 175 EUR als vereinbart gilt. Der Vergütungsanspruch endet mit einer gesamt verkauften Stückzahl von 3.000 Motoren. Punkt 6.2 des Vertrags sieht eine (außerordentliche) Kündigungsmöglichkeit der Beklagten für den Fall vor, dass bei der Projektarbeit durch die Klägerin oder die Beklagte festgestellt wird, dass die Kosten für eine Wartungsintervall-Verlängerung über die Wertschöpfung der Motoren hinausgeht oder die Fortführung der Entwicklung aus sonstigen Gründen für die Beklagte nicht interessant ist. In diesem Fall leistet die Beklagte der Klägerin eine Pauschalvergütung von 50.000 EUR. Sollte dessen ungeachtet ein Verkauf der betreffenden Motoren erfolgen, steht der Klägerin zusätzlich auch eine Vergütung gemäß Punkt 4.1 zu.
2.2 Die Beklagte löste den Vertrag – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – aus den Gründen des Punktes 6.2 auf. Im Wege der Vertragsauslegung ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin in diesem Fall Anspruch auf Vergütung nach Punkt 4.1 des Vertrags hat.
2.3 Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RS0044298, RS0042776), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RS0042776 [T1, T3]). Bei der Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen (RS0017915). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RS0017915 [T29]).
2.4 Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass sich für den Fall einer Kündigung nach Punkt 6.2 aus Punkt 2.4 dritter bis fünfter Satz iVm Punkt 4.1 des Vertrags ableiten lassen könnte, dass der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung auch bei Unterschreitung des Wartungsintervalls von 8.000 Stunden und Verkauf der Motoren durch die Beklagte zustehen könnte. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation jedoch, dass Punkt 4.1 erster Satz eine Vergütung ausdrücklich nur „für jede optimierte und von der Beklagten verkaufte“ BHKW-Anlage vorsieht.
2.5 Damit erweist sich das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, dass – ausgehend von dem insoweit klaren Wortlaut des Punktes 4.1 – eine Vergütung jedenfalls nur dann zustehen könnte, wenn durch Leistungen der Klägerin bei den verkauften Motoren überhaupt eine – wenn auch die Vorgabe unterschreitende – Optimierung des Wartungsintervalls erreicht wurde, nicht aber, wenn ihre Leistungen nichts zu einer solchen Optimierung beitrugen, als nicht korrekturbedürftig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Parteienabsicht dahin, dass die Klägerin für 3.000 von der Beklagten verkaufte Motoren die genannte Vergütung unabhängig davon erhalten sollte, ob ihre Leistungen zu einer Optimierung deren Wartungsintervalls führten.
3. Die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, dass vor diesem Hintergrund im Zusammenhang damit, dass eine Optimierung bzw Verbesserung des Wartungsintervalls der von der Beklagten verkauften Motoren aufgrund von Leistungen der Klägerin nicht feststeht, der geltend gemachte Vergütungsanspruch ausscheide und daher die Stufenklage abzuweisen ist, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00086.20B.0624.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-69161