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OGH vom 05.05.2010, 7Ob86/10p

OGH vom 05.05.2010, 7Ob86/10p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S***** I***** P*****, geboren am , *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft K*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Mutter D***** C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 2 R 366/09m-23, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom , GZ 8 PU 63/09h-3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhalts von 105,40 EUR ab .

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs als verspätet zurück; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Den als „Rekurs“ bezeichneten Revisionsrekurs der Mutter legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0042366; 1 Ob 2/10s mwN). Der relevante Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt demnach bei 105,40 EUR x 36 = 3.794,40 EUR, somit unter 30.000 EUR.

Übersteigt der zwischen den Parteien noch strittige Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts - wie hier - jeweils nicht 30.000 EUR (§ 62 Abs 3 AußStrG idF BGBl I Nr 52/2009) und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur herangetragen werden, wenn das Rekursgericht einer Zulassungsvorstellung stattgibt.

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (1 Ob 77/07s ua; Fucik/Kloiber AußStrG § 63 Rz 5). Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse, ist gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ( Fucik/Kloiber aaO).

Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG; zu allem: 1 Ob 242/09h).

Da der Oberste Gerichtshof funktionell zur Behandlung der Eingabe derzeit jedenfalls nicht zuständig ist, kann er eine allfällige Verspätung nicht selbst wahrnehmen.

Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Fundstelle(n):
WAAAD-69102