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OGH vom 28.12.1955, 3Ob602/55

OGH vom 28.12.1955, 3Ob602/55

Norm

Urheberrechtsgesetz § 74;

Urheberrechtsgesetz § 81;

Urheberrechtsgesetz § 88;

Kopf

SZ 28/268

Spruch

Die Herstellung von Vergrößerungen eines Lichtbildes ist als Vervielfältigung und die Veräußerung als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG. anzusehen, wogegen die Kolorierung eines Lichtbildes an sich noch keine Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes ist.

Zur Auslegung des Begriffes "Betrieb" (§ 81, 88 UrhG.).

Entscheidung vom , 3 Ob 602/55.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Unbestritten ist folgender Sachverhalt:

Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Berufsphotograph ein Lichtbild von Adolf K. über dessen Bestellung aufgenommen und es ihm auch geliefert. Das Lichtbild ist auf der Rückseite mit einem Signum des Klägers versehen. Adolf K. hat das Lichtbild der Erstbeklagten, der offenen Handelsgesellschaft Brüder F., zur Herstellung eines Ölcolorporträts übergeben, worauf diese beim Berufsphotographen Karl G. eine Vergrößerung herstellen ließ, die von den im Betriebe der beklagten Gesellschaft ständig tätigen, freiberuflichen Kunstmalern zur Herstellung eines Ölcolorporträts verwendet wurde.

Der Kläger erblickt in diesem Vorgehen der beklagten Gesellschaft eine Verletzung der ihm gemäß §§ 73 ff. UrhG. zustehenden Ausschließlichkeitsrechte. Er begehrt von der erstbeklagten Partei und deren Gesellschaftern, dem Zweit- und Drittbeklagten, zur ungeteilten Hand, die Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern, welche der Kläger in seinem Betriebe hergestellt hat oder herstellen wird, ab sofort zu unterlassen, ferner die einmalige Veröffentlichung des Urteiles in den beiden Zeitschriften "Der Photomarkt" und "Allgemeine photographische Zeitung, Fachblatt für das Photographenhandwerk", und schließlich die Bezahlung eines auf § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. gestützten, angemessenen Entgeltes von 500 S.

Das Erstgericht erkannte im wesentlichen im Sinne des Klagebegehrens und wies nur das auf Zahlung von weiteren 250 S gerichtete Klagemehrbegehren ab. Es führte hiezu aus, daß jede Übernahme eines Vorbildes zur Vergrößerung und Kolorierung einen Eingriff in die Urheberrechte des Herstellers des ersten Bildnisses darstelle, dem auch die Wiedergabe in veränderter Gestalt, beispielsweise die Wiedergabe in Farben, vorbehalten sei. Für diesen Eingriff habe die beklagte Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens und damit auch ihre Gesellschafter zu haften, weil der Berufsphotograph Karl G. als ihr Beauftragter angesehen werden müsse, so daß davon auszugehen sei, daß ein urheberrechtlicher Eingriff in ihrem Betrieb von einem Beauftragten begangen wurde (§§ 81 Abs. 1, 88 Abs. 1 UrhG.).

Der dagegen seitens der beklagten Parteien erhobenen Berufung wurde vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem abweislichen Ausspruch als unangefochten unberührt blieb, bestätigt. Das Berufungsgericht führte hiezu in rechtlicher Hinsicht aus:

Photographien genießen einen besonderen Schutz (§§ 73 ff. UrhG.). Das Gesetz schütze den Hersteller von Werken der Photographie und gewähre ihm vor allem das ausschließliche Recht der Vervielfältigung (zu dem auch die Vergrößerungen gehörten) und Verbreitung des Lichtbildes. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gelte der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Die Ansicht der Berufungswerber, daß das dem Hersteller eines Lichtbildes im § 74 UrhG. eingeräumte ausschließliche Recht nur gegenüber dem Besteller zustunde, so daß sich die Verletzung nur in der Sphäre zwischen dem Kläger und dem Besteller Adolf K. abgespielt habe, könne nicht geteilt werden. Für eine solche Auslegung biete auch der § 75 UrhG. keine Handhabe. Das im § 74 UrhG. verankerte ausschließliche Recht des Herstellers werde im Verhältnis zwischen Besteller und seinen Erben, dem Abgebildeten und einem beschränkten Kreis seiner Erben durch die Bestimmung des § 75 Abs. 1 UrhG. eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Diese Bestimmung stelle also zunächst nur eine bloße Einschränkung der allgemeinen Schutzrechte des § 74 UrhG. zugunsten der im § 75 Abs. 1 UrhG. erwähnten Personen dar und befreie diese, wenn das Vervielfältigungsstück in einem photographischen Verfahren hergestellt wird, von der Verantwortung gegenüber dem Schutzberechtigten, wenn sie sich von ihm die Vervielfältigungsstücke überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen könnten. Daß diese Ausnahmsfälle hier vorlägen, hätten die Beklagten nicht einmal behauptet und hätten es im Hinblick auf die Aktenlage auch nicht mit Erfolg behaupten können. Die von den Berufungswerbern dagegen vorgebrachten Bedenken, daß der Besteller doch wohl der einzige sei, der den Berechtigten kenne, und auch als einziger in Frage käme, festzustellen, ob Vervielfältigungsstücke vom Hersteller des Photos überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschafft werden könnten, so daß das ausschließliche Recht des § 74 UrhG. nur gegenüber dem Besteller wirke, stehe mit dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 1 UrhG. und dem dort verankerten Grundsatz des ausschließlichen Rechtes des Herstellers auf Vervielfältigung und Verbreitung im Widerspruch. Für den Standpunkt der Beklagten könne auch nicht die Tatsache herangezogen werden, daß § 75 in § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. nicht zitiert ist. Daß die Herstellung der Vergrößerung eine Vervielfältigung und die Veräußerung an K. eine Verbreitung darstelle, könne ernstlich nicht bestritten werden; das Gesetz verlange auch nicht, daß der Gegenstand, der bei der Verletzung des Schutzrechtes entstanden sei, ausschließlich auf photographischem Weg verfertigt werde. Daß schließlich das Ölcolorbild ein selbständig neues Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG. sei, habe von den Beklagten selbst nicht behauptet werden können.

Vor allem aber wende sich die Berufung der Beklagten gegen die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Verletzung im Betriebe des Unternehmens der Beklagten von einem Beauftragten erfolgt sei. Beauftragter des Unternehmens im Sinne der §§ 81 und 88 UrhG. sei eine Person, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für den Unternehmer tätig ist. Wenn es auch richtig sei, daß die Haftung des Unternehmers nach dem Urheberrechtsgesetz enger sei als die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG., weil der Inhaber eines Unternehmens nach dem UWG. schon für die Handlung einer anderen Person im Betriebe seines Unternehmens hafte, während die Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz auf die Handlung eines Bediensteten oder Beauftragten beschränkt sei, so folge hieraus für den Standpunkt der Berufungswerber noch nichts. Diese gingen nämlich an der Tatsache vorbei, daß der Berufsphotograph G., dem sie ständig die Lichtbilder zur Vergrößerung übergäben, über ihre Bestellung, also über ihren Auftrag, die Vergrößerungen hergestellt habe. G. sei also für die Beklagten zumindest vorübergehend tätig, wobei es keinen Unterschied mache, ob der Genannte diesen Auftrag als selbständiger Unternehmer ausführe oder nicht. Der Ausdruck "Betrieb" in den §§ 81 und 88 UrhG. sei eben nicht örtlich aufzufassen. Darunter sei auch nicht die Betriebsstätte gemeint. Dieser Ausdruck bedeute vielmehr die Gesamtheit der technischen und wirtschaftlichen Einrichtungen, welche der Erreichung des Zweckes des Unternehmens dienen. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß der Begriff "Betrieb" nicht eng ausgelegt werden dürfe, wenn der Gesetzeszweck erreicht werden solle. Es dürfe dem Unternehmer nicht möglich sein, den in seinem Schutzrecht Verletzten mit seinen Ansprüchen auf die möglicherweise weniger zahlungskräftige Person zu verweisen, die den Eingriff in das Schutzrecht technisch begangen habe. Außerdem sollten dem Verletzten nicht die mühsamen und unter Umständen praktisch undurchführbaren Erhebungen zur Feststellung jener Person aufgebürdet werden, die den Eingriff in das Schutzrecht technisch begangen habe, wobei noch zu bedenken sei, daß diese Erhebungen allenfalls in der Betriebsstätte des Unternehmens vorgenommen werden müßten, der Inhaber des Unternehmens aber nicht verpflichtet wäre, hiezu seine Zustimmung zu geben. Das Erstgericht habe daher mit Recht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Veröffentlichung und Verbreitung von Lichtbildern, welche der Kläger in seinem Betrieb hergestellt habe oder herstellen werde, ab sofort zu unterlassen (§ 81 UrhG.). Durch die Urteilsveröffentlichung könne aber der angestrebte Erfolg um so eher erreicht werden, weshalb das berechtigte Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung bejaht werden müsse.

Wenn schließlich die Beklagten auch das dem Kläger zugesprochene, angemessene Entgelt im Sinne des § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. der Höhe nach bekämpften, so sei auch in diesem Belange die Berufung nicht begrundet. Wohl sei es richtig, daß jenes Entgelt angemessen sei, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung bezahlt werde. Daraus folge aber noch nicht, daß der zugesprochene Betrag von 250 S überhöht sei. Diese Frage hätte eindeutig nur von einem Sachverständigen beantwortet werden können. Wenn das Erstgericht dies unter Hinweis auf § 273 ZPO. unterlassen und das angemessene Entgelt nach freier Überzeugung mit 250 S festgesetzt habe, so könnte ihm auch hierin gefolgt werden, wenn nicht folgende Erwägungen anzustellen wären: der Kläger laste in der Klage der beklagten Gesellschaft ein Verschulden an, weil sie den urheberrechtlichen Eingriff bewußt, also jedenfalls schuldhaft, vorgenommen habe. Er führe weiters aus, daß durch die schlechte Ausführung der Vergrößerung und der Kolorierung das Ansehen des Klägers als Berufsphotographen derart gemindert worden sei, daß er einen Schaden in der Höhe von 500 S erlitten habe. Der Kläger, der in der Klage, den Beklagten einen schuldhaften Eingriff in seine Urheberrechte vorgeworfen hat, mache also nur in eventu einen Anspruch auf Entgelt ohne Verschulden geltend. Daß der Kläger den § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. über ein angemessenes Entgelt und nicht auch den § 87 UrhG. über den Schadenersatz bei schuldhaftem Zuwiderhandeln zitiere, sei rechtlich bedeutungslos, weil es immer nur auf den vom Kläger als Klagsgrund geltend gemachten Sachverhalt ankomme und es Sache des Gerichtes sei, diesen der zugehörigen Gesetzesstelle zu unterstellen. Die Beklagten hätten das Tatsächliche der Klage zugegeben, insbesondere den Umstand, daß das gegenständliche, vom Kläger hergestellte Lichtbild auf der Rückseite seinen Namen aufgewiesen und die beklagte Gesellschaft trotzdem das vergrößerte Colorbild hergestellt habe. In diesem Vorgehen sei ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Gesellschaft begrundet. Liege aber ein Verschulden der Erstbeklagten und damit auch die Haftung der Gesellschafter im Sinne der §§ 87 und 88 UrhG. vor, dann stehe fest, daß die Beklagten dem Kläger nach § 87 Abs. 2 UrhG. eine "angemessene Entschädigung" für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile schulden. Es bedeute ohne Zweifel eine persönliche Kränkung des Klägers, wenn die Beklagten in das urheberrechtlich geschützte Werk des Klägers in der festgestellten Weise eingriffen, ohne daß er den geringsten Einfluß auf die Qualität der widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücke seines Werkes ausüben könnte. Diese immaterielle Schädigung des Klägers könne zumindest mit dem vom Erstgericht unrichtig nach § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. zugesprochenen Betrag von 250 S angenommen werden (§ 273 ZPO.).

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wohl ist es richtig, daß nach der Ausnahmsbestimmung des § 75 UrhG. außer dem Besteller, dessen Rechtsnachfolgern, dem Abgebildeten und dessen dort genannten Verwandten auch der Dritte, durch den die ersteren in einem photographischen Verfahren die Vervielfältigungsstücke herstellen ließen, von der urheberrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Schutzberechtigten (§ 74 UrhG.) befreit ist, wenn sich die erstgenannten Personen in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwiergkeiten beschaffen können; jedoch kann der weiteren Schlußfolgerung der Revision nicht gefolgt werden, daß der die Vervielfältigungen herstellende Dritte nicht gehalten sei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen, an welche das Gesetz die Befreiung von der urheberrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Schutzberechtigten knüpft, vorliegen. Die Rechtsansicht der Revision, daß zwischen dem vervielfältigenden Unternehmer und dem Schutzberechtigten weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Beziehung bestehe, sondern nur die im § 75 UrhG. genannten Personen einerseits und der Schutzberechtigte andererseits in einer solchen Beziehung stunden, ist schon deswegen abwegig, weil das dem Hersteller nach § 74 UrhG. mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen ausschließlich zustehende Recht der Vervielfältigung und Verbreitung gegenüber jedem Dritten wirkt. Wird daher die Herstellung von Vervielfältigungen nicht über Auftrag des Schutzberechtigten selbst übernommen und dabei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 UrhG. das auf das Gesetz gegrundete Ausschließungsrecht verletzt, so trifft sowohl den Besteller als auch den Hersteller der Vervielfältigungsstücke die urheberrechtliche Verantwortung gegenüber dem Schutzberechtigten (vgl. EvBl. 1950 Nr. 353). Die von der Revision dagegen angestellten Erwägungen rechtspolitischer Natur können keine Beachtung finden. Wenn die Revision als für die gegenteilige, Rechtsmeinung sprechend anführt, daß der Besteller eines Vervielfältigungsstückes der einzige sei, der den Schutzberechtigten kenne und daher ausschließlich dessen Fähigkeit, Vervielfältigungsstücke ohne größere Schwierigkeiten herzustellen, zu beurteilen in der Lage sei, so daß der Hersteller der Vervielfältigungsstücke von ihm völlig unbekannten und auch nicht erkennbaren Schutzberechtigten urheberrechtlich in Anspruch genommen werden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich die Ansprüche nach den §§ 81 bis 86 UrhG. als Folge der absoluten Wirkung der Ausschließungsrechte gegen jeden Dritten richten, auch wenn diesen kein Verschulden trifft, weil er z. B. gutgläubig den Auftrag eines Unbefugten ausführt.

Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Herstellung von Vergrößerungen als Vervielfältigung und die Veräußerung als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG. anzusehen ist, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre. Die Größe des Personenkreises, dem die Möglichkeit geboten ist, von dem Lichtbild Kenntnis zu nehmen, erscheint hiebei nicht ausschlaggebend.

Es kann aber auch der Auffassung der Revision, daß als Beauftragter der zu verstehen sei, der, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen unselbständig tätig ist, nicht gefolgt werden. Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG. ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist (EvBl. 1953 Nr. 348). Zum Unterschied von der in den vorbezogenen Gesetzesstellen vorgenommenen Abgrenzung kann der Inhaber eines Unternehmens nach § 18 UWG. sogar dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn die Handlung, im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wird, mag diese auch kein Bediensteter oder Beauftragter sein. Hingegen besteht beispielsweise kein Bedürfnis, die Unterlassungsklage auch gegen einen Gastwirt zuzulassen, wenn zu befürchten ist, daß ein Verein bei einer im Gasthaus stattfindenden Vereinsveranstaltung Werke öffentlich aufführen werde, ohne die Bewilligung des Trägers des Aufführungsrechtes eingeholt zu haben. Unrichtig ist daher auch die Ausführung der Revision, daß ohnedies jede Person, die im Betrieb des Unternehmens tätig wird, als Bediensteter oder Beauftragter angesehen werden müsse und daher eine Unterscheidung zwischen dem Personenkreis der §§ 81 und 88 UrhG. einerseits und des § 18 UWG. andererseits nicht möglich wäre, wenn nicht der Begriff des Beauftragten enger gefaßt werde. Beizupflichten ist daher der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß es keinen Unterschied macht, ob der Beauftragte, der, wie im vorliegenden Fall, zumindest vorübergehend für das Unternehmen der Beklagten tätig war, den Auftrag als selbständiger Unternehmer ausgeführt hat oder nicht.

Hinsichtlich der Auslegung des Ausdruckes "Betrieb" in den §§ 81 und 88 UrhG. kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die durchaus zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, welchen nichts hinzuzufügen ist, verwiesen werden.

Da die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz eine Behauptung nach der Richtung, daß der Besteller in einem photographischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke vom Schutzberechtigten tatsächlich entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hätte beschaffen können, nicht aufgestellt haben, bestehen gegen die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens (§ 81 UrhG.) keine rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt hinsichtlich der Stattgebung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung in zwei Fachzeitschriften. Die Veröffentlichung in zwei Fachblättern stellt keine Überschreitung der Befriedigung des berechtigten Interesses des Klägers dar, die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Verletzung des ihm zustehenden Ausschließungsrechtes mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte.

Schließlich ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, schon aus dem Klagsvorbringen, daß der Kläger wegen schuldhaften Zuwiderhandelns der Beklagten gegen das ihm gemäß § 74 UrhG. zustehende Ausschließungsrecht unter anderem eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 87 Abs. 2 UrhG., somit den Ersatz eines im materiellen Schadens, begehrt, den er nach seiner Behauptung durch Schädigung seines Berufes als Fachphotograph erleide, da die Reproduktionen von den Beklagten wegen ihrer mangelnden Berufskenntnisse unsachgemäß hergestellt würden, die Kundschaft jedoch aus der unsachgemäßen Ausführung der Reproduktionen auf eine mangelnde Qualität der vom Kläger gelieferten Photographien schließen müsse. Da sich schon aus dem unbestrittenen Sachverhalt ein schuldhaftes Vorgehen der erstbeklagten Partei im Sinne des § 88 Abs. 2 UrhG. ergibt, besteht ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile nach der bezogenen Gesetzesstelle dem Gründe nach zu Recht. Wenn das Berufungsgericht die immaterielle Schädigung des Klägers wegen der widerrechtlich gegen seinen Willen und ohne seine Kontrollmöglichkeit hergestellten Vervielfältigungsstücke zumindest mit dem vom Erstgericht als angemessenes Entgelt gemäß § 86 Abs. 1 Z. 4 UrhG. zugesprochenen Betrag von 250 S gemäß § 273 ZPO. bemessen hat, so besteht dagegen kein rechtlicher Einwand.