OGH vom 20.04.2016, 5Ob52/16g

OGH vom 20.04.2016, 5Ob52/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T*****gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W***** K*****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 19 R 47/15w 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur

Kenntnis genommen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7]).

Der von der Antragstellerin beantragte Kostenersatz kommt nach den Billigkeitskriterien des § 37 Abs 3 Z 17 MRG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00052.16G.0420.000