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OGH vom 08.07.2020, 3Ob88/20t

OGH vom 08.07.2020, 3Ob88/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 47 R 324/19y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die Medieninhaberin diverser Magazine ist, hat es aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom zu unterlassen, die Wohnadresse und/oder die Wohnverhältnisse des Beklagten zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen. Diesem Urteil lag ein in einem Magazin der Klägerin am veröffentlichter Artikel über den Beklagten zugrunde.

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin zur Durchsetzung dieser Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über sie wegen der im Exekutionsantrag und in vier weiteren Strafanträgen angeführten Verstöße, die jeweils einen am in einem anderen Magazin der Klägerin veröffentlichten Artikel über den Beklagten betrafen, eine Geldstrafe von insgesamt 25.000 EUR. In der Folge verhängte es aufgrund weiterer Strafanträge des Beklagten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel bezogen, mit Beschlüssen vom und vom weitere Geldstrafen von 5.000 EUR und 50.000 EUR über die Klägerin.

Gegen die Exekutionsbewilligung und die zwei genannten Strafbeschlüsse richtet sich die von der Klägerin als Oppositionsklage bezeichnete exekutionsrechtliche Klage, mit der sie sich auf den Rechtfertigungsgrund des Art 10 EMRK und eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung beruft und mit der sie eine Entscheidung dahin anstrebt, der titulierte Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Unterlassungsexekution bewilligt und Geldstrafen von insgesamt 80.000 EUR verhängt wurden, sei „hinsichtlich der Veröffentlichung des Artikels [...] vom [...] gehemmt und daher nicht durchsetzbar“.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In Wahrheit handle es sich um eine Impugnationsklage, der die Eventualmaxime (im Hinblick auf eine bereits früher – erfolglos – eingebrachte, auf andere Gründe gestützte Impugnationsklage gegen einen der Strafbeschlüsse) entgegenstehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es handle sich nicht um eine Impugnations, sondern um eine Oppositionsklage. Der Rechtfertigungsgrund des Art 10 EMRK sei jedoch bereits im Titelverfahren geprüft und verneint worden.

Das Berufungsgericht erachtete einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands als nicht erforderlich, weil bei einer Oppositionsklage keine Bewertung vorzunehmen sei, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:

1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

2. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nur dann entbehrlich, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier also der betriebene Anspruch) ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Das ist hier nicht der Fall, unabhängig davon, ob man die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen (vgl dazu 3 Ob 150/14a mwN) als Impugnationsklage oder, wie es das Berufungsgericht, dem Standpunkt der Klägerin folgend, getan hat, als Oppositionsklage ansieht (3 Ob 85/98s; 3 Ob 161/16x).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00088.20T.0708.000

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Fundstelle(n):
JAAAD-69034