OGH vom 29.06.2022, 7Ob32/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W* H*, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, und dessen Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Z*Akiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 180.000 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 33 R 110/21w-21, womit das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 62 Cg 49/21z-14, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen, werden im darüber hinausgehenden Umfang einschließlich der Kostenentscheidungen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger und die Beklagte schlossen über Vermittlung der Nebenintervenientin einen Betriebsversicherungsvertrag, dem unter anderem die „Allgemeinen Z* Bedingungen für die Feuerversicherung“ (AFB 2002) zugrunde liegen, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 6
Versicherungswert
[...]
1.1.1. der
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten.
[...]
Artikel 9
Zahlung der Entschädigung: Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
[…]
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1 es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird
[...]
2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.“
[2] Am schlug ein Blitz im versicherten Gebäude ein und verursachte einen Brand, der es in einem nicht feststellbaren Ausmaß beschädigte. Die G* GmbH (in der Folge GmbH) legte dem Kläger am ein Angebot für die Generalsanierung des Brandschadens am versicherten Gebäude einschließlich Architekten-, Planungs-, Baukoordinations- und Bauaufsichtskosten (in der Folge „Architektenkosten“).
[3] Der Kläger begehrt Zahlung von 180.000 EUR an notwendigen Architektenkosten sowie die Feststellung der Deckungspflicht für alle notwendigen Aufräum-, Abbruch-, Feuerlösch- und Entsorgungskosten (in der Folge „Aufräumkosten“) zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes. Die Architektenkosten würden zum Neubauwert des Gebäudes gehören und somit in der Versicherungssumme Deckung finden. Die Klausel, wonach solche Leistungen mit 5.790 EUR auf erstes Risiko „zusätzlich mitversichert“ seien, limitiere den Versicherungsschutz nicht, sondern erweitere ihn. Der Kläger habe die GmbH entsprechend dem Angebot vom beauftragt.
[4] Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen im Wesentlichen an.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die geltend gemachten Architektenkosten seien mit 5.790 EUR begrenzt und im Übrigen überhöht. Außerdem sei das Leistungsbegehren aufgrund der vereinbarten strengen Wiederherstellungsklausel (noch) nicht berechtigt, weil der Kläger die geltend gemachten Leistungen weder in Auftrag gegeben noch bezahlt habe.
[6] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von 180.000 EUR an notwendigen Architektenkosten, während es das Feststellungsbegehren abwies. Der Neuwert des Gebäudes umfasse bedingungsgemäß die ortsüblichen Kosten der Neuherstellung „samt Planungs- und Konstruktionskosten“. Die Auslegung entsprechend dem Leitbild des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ergebe, dass die Architektenkosten einerseits in der allgemeinen Versicherungssumme Deckung fänden und dass für diese andererseits eine weitere Summe von 5.790 EUR zur Verfügung stehe. Da die Angemessenheit des vom Kläger gelegten Kostenvoranschlags derzeit noch nicht beurteilt werden könne, sei die Klagsforderung der Höhe nach noch nicht spruchreif. Das Feststellungsbegehren sei hingegen nicht berechtigt.
[7] Das Berufungsgericht änderte über die Berufung der Beklagten das angefochtene Zwischenurteil ab und stellte insoweit als Endurteil fest, dass die Beklagte dem Kläger Deckung für die notwendigen Architektenkosten zur Wiederherstellung des Risikoortes zu gewähren habe, sobald die Wiederherstellungskosten tatsächlich entstanden seien oder zumindest gesichert sei, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werde, und unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses erfolge, wobei die Deckungspflicht der Höhe nach mit 1.265.900 EUR (Versicherungssumme) zuzüglich 5.790 EUR (Erweiterung der Versicherungssumme für „Architekten- und Ingenieurgebühren, sowie Kosten der Bauaufsicht und Baukoordination“) beschränkt sei. Das Mehrbegehren auf Zahlung wies es ab.
[8] Die Beklagte bestreite die (zutreffende) Vertragsauslegung des Erstgerichts in Bezug auf die Architektenkosten in der Berufung nicht, wende aber richtigerweise ein, dass aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel mit dem Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert entstehe. Der Restanspruch auf den Neuwert hänge von der Wiederherstellung oder deren fristgerechter Sicherung ab. Eine Zeitwert- oder Verkehrswertentschädigung habe der Kläger aber nicht angesprochen, sondern ausschließlich eine Neuwertentschädigung geltend gemacht. Er habe dazu aber lediglich Kostenvoranschläge eingeholt und vorgelegt. Damit sei die Wiederherstellung noch nicht ausreichend gesichert. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung bestehe daher derzeit schon dem Grunde nach nicht, sodass das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Allerdings könne die Feststellung der Versicherungsdeckung als minus zugesprochen werden.
[9] Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Begehren auf Zahlung von 180.000 EUR stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
[12] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[13] 2. Das Auslegungsergebnis des Erstgerichts, wonach die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Architekten-, Planungs-, Bauaufsichts- und Baukoordinationsleistungen (in der Folge Architektenleistungen) einerseits in der allgemeinen Versicherungssumme Deckung fänden und dass für diese andererseits eine weitere Summe von 5.790 EUR zur Verfügung stehe, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung nicht in Zweifel gezogen, sodass auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T27, T33]).
[14] 3. Art 9.2 AFB 2002 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar (RS0081840) und bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung abhängt (RS0120710). Grundsätzlich kann eine 100%-ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327; RS0119959). Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden (RS0081868) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0119959). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[15] 4.1. Der Kläger brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe die GmbH entsprechend dem Angebot vom beauftragt. Dieses Angebot umfasst die Generalsanierung des Brandschadens am versicherten Gebäude, sodass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ausreichend deutlich behauptet hat, er habe die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes (einschließlich der Architektenkosten) beauftragt. Die Beklagte bestritt auch die Beauftragung entsprechend diesem Angebot. Das Erstgericht traf aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht jedoch keine Feststellungen zur hier rechtserheblichen Frage, ob der Kläger die Durchführung der Sanierungsarbeiten (einschließlich der Architektenleistungen) verbindlich beauftragt hat und damit die Wiederherstellung gesichert ist.
[16] 4.2. Die Feststellungsgrundlage ist mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Es liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang des Zahlungsbegehrens zu führen hat. Von der Aufhebung ist auch das vom Berufungsgericht als minus zuerkannte Feststellungsbegehren umfasst, weil es hier wegen des Prinzips der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungsbegehren (vgl RS0038817 [T1, T15]) in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren steht und daher nicht in Teilrechtskraft erwachsen konnte (vgl RS0007269). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich der „Aufräumkosten“ ist hingegen als solcher quantitativ trennbarer Teil in Rechtskraft erwachsen.
[17] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00032.22I.0629.000 |
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