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OGH vom 23.09.2020, 7Ob84/20h

OGH vom 23.09.2020, 7Ob84/20h

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Blum Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 590.540,88 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 1/20b-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden, Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen (RS0118893). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten (RS0061254). Der Haftungsmaßstab des Versicherungsmaklers ist jener des § 1299 ABGB. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (7 Ob 156/14p mwN).

2. Die Nachfrage, ob bezüglich einer in Teilen vorgelegten Versicherungspolizze einer dritten Person „etwas zu tun sei“, beantwortete der Makler rund ein Jahr vor dem Versicherungsfall damit, dass er zur genauen Überprüfung einer Vollmacht der Versicherungsnehmerin bedürfe, um alle erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern zu können. Dies wurde abgelehnt, weil die Versicherungsnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht belastet werden sollte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Makler aus den Gesprächen nicht erkennen konnte, dass die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaft geworden war und daher für sich selbst eine Beratung betreffend die Feuerversicherung des Hauses anstrebte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

3. Die bekämpfte Entscheidung ist daher in Bezug auf die Beurteilung der Vertragshaftung – und auch unter dem Aspekt der culpa in contrahendo – nicht korrekturbedürftig.

4. Bestand aber keine erkennbare Nachfrage nach einem Versicherungsvertrag ist auch die Ansicht der Vorinstanzen, dass ein Verstoß gegen eine Dokumentationspflicht nicht vorliegt, nicht zu beanstanden.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00084.20H.0923.000

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