OGH vom 12.04.2000, 4Ob88/00w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Handelsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. N***** GmbH & Co KG, 2. N***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Carlo Foradori, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 750.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 275/99d-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts, im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe = MR 1993, 187 [M. Walter] - Salzburger Marionetten; MR 1995, 27 - Anpfiff). Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechts mit ein (MR 1995, 27 - Anpfiff).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie davon ausgeht, dass die spätere Gemeinschuldnerin die ausschließlichen Verwertungsrechte an den gezielt nach ihren genauen Vorgaben für ihre Kataloge hergestellten Lichtbildern erworben hat. Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, ob auch der am Produktionsvorgang für die Kataloge beteiligte Grafiker (neben dem Fotografen) als (Mit-)Hersteller der Lichtbilder iSd § 74 Abs 1 UrhG anzusehen ist, weil auch dessen allenfalls entstandenen Leistungsschutzrechte infolge des Rechtserwerbs der späteren Gemeinschuldnerin gegenstandslos geworden wären. Die spätere Gemeinschuldnerin hat die ausschließlichen Verwertungsrechte auch nicht allein durch Übernahme von Werkstücken (hier: Dias), sondern auf Grund jener Verträge erworben, die sie sowohl mit dem Fotounternehmen als auch mit dem Grafiker, der in ihrem Auftrag die Kataloggestaltung durchführte, abgeschlossen hat. Die Beklagten können sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, eigene Rechte an den Lichtbildern vom Fotografen oder vom Grafiker eingeräumt erhalten zu haben.
Ob der Masseverwalter beim Verkauf der Lichtbilder an die Klägerin die in § 27 Abs 2 UrhG bestimmten Förmlichkeiten eingehalten hat, ist ohne Bedeutung, weil diese Bestimmung auf Schutzrechte an Lichtbildern keine Anwendung findet (§ 74 Abs 7 UrhG). Ob die von der Klägerin erworbenen Lichtbilder auch als Datenbank iSd § 76c UrhG zu beurteilen sind, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die verfolgten Ansprüche schon nach § 74 UrhG iVm §§ 81, 85 UrhG berechtigt sind.