OGH vom 12.04.2012, 5Ob51/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. B***** A***** F*****, 2. Dipl. KH BW W***** A*****, beide *****, beide vertreten durch Wirleitner Oberlindober Niedermayr Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, wegen §§ 3 f MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 3/12i 10, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss (richtig: Beschluss) zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit seinem Sachbeschluss (richtig: Beschluss) den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegnern die Durchführung näher bezeichneter Erhaltungsarbeiten aufzutragen, zurück.
Das Rekursgericht wies den gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Antragstellerin als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin. Das Erstgericht hat das Rechtsmittel der Antragstellerin dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen:
1. Hat das Rekursgericht wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein Revisionsrekurs nur erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt (hier:) 10.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt (hier:) 10.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat, auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind ( Fucik/Kloiber , AußStrG [2005] § 63 Rz 5; 1 Ob 15/07y; 5 Ob 156/11v; RIS Justiz RS0109623). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Fundstelle(n):
UAAAD-68871