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OGH 22.05.2002, 7Ob84/02g

OGH 22.05.2002, 7Ob84/02g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt, 4810 Gmunden, Marktplatz 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** (20 S 22/98f des Landesgerichtes Wels) gegen die beklagte Partei Raiffeisenbank S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen (restlich) EUR 39.397,21 sA, über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 186/99z-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 1 Cg 172/98h-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Punkt I.1. des Urteiles des Berufungsgerichtes in Betrag von S 5.780,10 (), S 7.290,66 (), S 38.973,09 (), S 9.163,29 (), S 38.219,12 (), S 24.128,59 (), S 32.189,18 (), S 34.360,09 (), S 30.167,60 (), S 19.001,05 (), S 6.255,46 (), S 10.161,13 (), S 19.985,92 (), S 31.471,48 (), S 457,10 (), S 1.431 (), S 17.394,50 (), S

3.361 (), S 5.972,70 (), S 440 (), S 561,54 (), S 1.499 () und S 428,26 (), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt I.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt I.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (), S 110.285,14 (), S 60.123,41 (), S 77.605,02 () und S 86.415,27 (), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt I.2. des Berufungsurteiles, werden die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorgelegt (§ 507b Abs 2 ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde zu 20 S 22/98f das Konkursverfahren über das Vermögen der O***** (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten bzw modifizierten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 12), dass der zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Bank am abgeschlossene Zessions- sowie Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen und der Konkurseröffnung gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam seien (Pkt 1. des Klagebegehrens), sowie weiters die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen S 794.646, samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen (Pkt 2.).

Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem und dem gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum von bis am gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei eingegangene Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern in Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam; weiters wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen den der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem und gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verpflichten, wies es ab.

Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab.

Der von der klagenden Partei angerufene Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf den Aufhebungsbeschluss 7 Ob 140/00i (ON 25 = ecolex 2001, 907 [Kajaba] = ZIK 2002/31) verwiesen werden.

Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der

beklagten Partei nicht, jedoch jener des Klägers Folge und änderte

das bekämpfte Ersturteil dahin ab, dass es unter Einschluss seines

rechtskräftigen und seines bestätigten Teiles insgesamt (Pkt I.1.)

sämtliche zwischen dem und dem gesetzten

Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend

1997 im Betrag

13.02. S 5.780,10

20.02. S 7.290,66

27.02. S 38.973,09

06.03. S 9.163,29

13.03. S 62.400,34

20.03. S 110.285,14

27.03. S 38.219,12

03.04. S 24.128,59

10.04. S 60.123,41

17.04. S 77.605,02

24.04. S 32.189,18

30.04. S 34.360,09

07.05. S 30.167,60

15.05. S 19.001,05

22.05. S 86.415,27

05.06. S 6.255,46

12.06. S 10.161,13

19.06. S 19.985,92

26.06. S 31.471,48

03.07. S 457,10

10.07. S 1.431,00

17.07. S 17.394,50

24.07. S 3.361,00

28.08. S 5.972,70

18.09. S 440,00

30.10. S 561,54

13.11. S 1.499,00

18.12. S 428,26

1998 [rechtskräftig]

05.02. S 20.461,00

04.03. S 1.078,20

07.04. S 286,80

05.05. S 1.442,00

24.06. S 286,80

30.06. S 1.454,33

23.09. S 20.996,70

02.10. S 1.624,60

13.11. S 937,97

21.12. S 1.758,40

31.12. S 3.848,00

1999 [rechtskräftig]

15.02. S 719,00

22.02. S 1.006,50

01.03. S 3.225,40

am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt I.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am ) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als jedenfalls unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes zur inhaltlichen Erledigung desselben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auszugehen ist davon, dass die in der oben wiedergegebenen Aufstellung des Spruches des Berufungsgerichtes zu Pkt I.1. seines Urteils aufgelisteten Zuspruchsbeträge (Zahlungseingänge) für die Jahre 1998 und 1999 im Umfang von EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) - da unbekämpft - nicht mehr, sondern nur mehr jene des Jahres 1997 (im Gesamtausmaß von EUR 53.452,40 = S 735.521,04 sA) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wovon allerdings nach den in der Revision angestellten Rechenoperationen (Gegenüberstellung anfechtungsfester Zahlungseingänge gegenüber angefochtenen Zahlungseingängen) nur eine Debetminderung von S 542.117,50 (EUR 39.397,22 sA) ausdrücklich rechnerisch angefochten wird.

Im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer in einer Anfechtungsklage geltend gemachter Anfechtungsansprüche hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes erst jüngst in zwei Entscheidungen (7 Ob 261/00h und 7 Ob 282/01y) folgende, auch hier zu beachtende Rechtsausführungen gemacht:

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn

sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können,

wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen

ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche

entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes

Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt

dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus

derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher

Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren

Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches

Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch

gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet

(1 Ob 202/97f; EvBl 1997/111). Bei der Prüfung der Frage, ob die

geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen

Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. Dass für

alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet

wird (ÖBA 1988/108) oder dass mehrere Zahlungen des Gemeinschuldners

oder von dessen Kunden für diesen zur Abdeckung ein und derselben

Kreditforderung geleistet werden (ÖBA 1989/154), reicht nicht aus (7

Ob 261/00h; 7 Ob 282/01y; König, Anfechtungsrecht2 Rz 437).

Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen,

dass Zahlungen allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und

derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und

nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden,

zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines

rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs 1

JN nicht zusammenzurechnen sind (SZ 55/65; 7 Ob 282/01y mwN).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sowie ausgehend von den

Klagsangaben und dem (restlichen) Klagebegehren ergibt sich für den

vorliegenden Fall, dass mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN

jede der noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen betreffend die

Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen ist (6 Ob 693/88 =

ÖBA 1989/154; 7 Ob 282/01y). Daraus folgt weiters, dass keine dieser

Zahlungen EUR 20.000 (vormals S 260.000) übersteigt (§ 508 Abs 1

ZPO), einzelne auch nicht den Schwellenwert von EUR 4.000 (vormals S

52.000) übersteigen (§ 502 Abs 2 ZPO), sodass hinsichtlich letzterer

die Revision jedenfalls unzulässig, hinsichtlich ersterer jedoch nur

das Verfahren auf (allfällige) nachträgliche Zulassung der

ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO zulässig ist. Dies hat die

Revisionswerberin auch selbst grundsätzlich bereits erkannt, wenn sie

in ihrem Revisionsschriftsatz einen diesbezüglichen Antrag (wenn auch

nur hilfsweise) gestellt hat, sodass sich insoweit auch ein

allfälliger Verbesserungsauftrag - durch das Erstgericht (EvBl

1998/139; RIS-Justiz RS0109505) - erübrigt. Dies betrifft jedoch in

der oben wiedergegebenen Spruchtabelle des Berufungsgerichtes nur die

durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen;

hinsichtlich aller übrigen ist die (auch außerordentliche) Revision

gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und das Rechtsmittel

daher sogleich spruchmäßig vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte (vorerst) zu entfallen, weil

hinsichtlich des absolut unzulässigen Rechtsmittels die Kosten die

Rechtsmittelwerberin ohnedies selbst zu tragen hat (§§ 40, 50 ZPO)

und hinsichtlich des verbleibenden Rechtsmittels das Schicksal der

darauf entfallenden Kosten von der Entscheidung des

Berufungsgerichtes nach § 508 ZPO abhängig ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** (20 S 22/98f des Landesgerichtes Wels) gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen (restlich) EUR 28.838,70 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 186/99z-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 1 Cg 172/98h-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde zu 20 S 22/98f das Konkursverfahren über das Vermögen der O*****gesmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten bzw modifizierten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 12), dass der zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Bank am abgeschlossene Zessions- sowie Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen und der Konkurseröffnung gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam seien (Pkt 1. des Klagebegehrens), sowie weiters die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen S 794.646, samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen (Pkt 2.).

Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem und dem gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum von bis am gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei eingegangene Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern in Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam; weiters wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen den der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem und gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verpflichten, wies es ab.

Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab.

Der von der klagenden Partei angerufene Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf den Aufhebungsbeschluss 7 Ob 140/00i (ON 25 = ecolex 2001, 907 [Kajaba] = ZIK 2002/31) verwiesen werden, in dem auch der nach wie vor maßgebliche Sachverhalt zusammenfassend dargestellt ist (Seite 5 bis 7 der Entscheidung).

Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der

beklagten Partei nicht, jedoch jener des Klägers Folge und änderte

das bekämpfte Ersturteil dahin ab, dass es unter Einschluss seines

rechtskräftigen und seines bestätigten Teiles insgesamt (Pkt I.1.)

sämtliche zwischen dem und dem gesetzten

Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend

1997 im Betrag

13.02. S 5.780,10

20.02. S 7.290,66

27.02. S 38.973,09

06.03. S 9.163,29

13.03. S 62.400,34

20.03. S 110.285,14

27.03. S 38.219,12

03.04. S 24.128,59

10.04. S 60.123,41

17.04. S 77.605,02

24.04. S 32.189,18

30.04. S 34.360,09

07.05. S 30.167,60

15.05. S 19.001,05

22.05. S 86.415,27

05.06. S 6.255,46

12.06. S 10.161,13

19.06. S 19.985,92

26.06. S 31.471,48

03.07. S 457,10

10.07. S 1.431,00

17.07. S 17.394,50

24.07. S 3.361,00

28.08. S 5.972,70

18.09. S 440,00

30.10. S 561,54

13.11. S 1.499,00

18.12. S 428,26

1998 [rechtskräftig]

05.02. S 20.461,00

04.03. S 1.078,20

07.04. S 286,80

05.05. S 1.442,00

24.06. S 286,80

30.06. S 1.454,33

23.09. S 20.996,70

02.10. S 1.624,60

13.11. S 937,97

21.12. S 1.758,40

31.12. S 3.848,00

1999 [rechtskräftig]

15.02. S 719,00

22.02. S 1.006,50

01.03. S 3.225,40

am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt I.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 (entspricht S 193.403,49) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am ) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, eine außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom , 7 Ob 84/02g, wies der Oberste Gerichtshof die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt. I 1 des Urteils des Berufungsgerichtes im Betrag von S 5.780,10 (), S 7.290,66 (), S 38.973,09 (), S 9.163,29 (), S 38.219,12 (), S 24.128,59 (), S 32.189,18 (), S 34.360,09 (), S 30.167,60 (), S 19.001,05 (), S 6.255,46 (), S 10.161,13 (), S 19.985,92 (), S 31.471,48 (), S 457,10 (), S 1.431 (), S 17.394,50 (), S

3.361 (), S 5.972,70 (), S 440 (), S 561,54 (), S 1.499 () und S 428,26 (), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt I.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes - mangels Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN sowie mangels Übersteigens des Schwellenwertes von EUR 4.000,-- (§ 502 Abs 2 ZPO) - als unzulässig zurück. Im Übrigen also hinsichtlich der in der vorstehenden Tabelle durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen laut Pkt I.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (), S 110.285,14 (), S 60.123,41 (), S 77.605,02 () und S 86.415,27 (), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt I.2. des Berufungsurteiles, wurden hingegen die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorgelegt.

Dieses änderte hierauf - abweichend von seinem ursprünglichen Ausspruch im Berufungsurteil vom - seinen Ausspruch hinsichtlich der zuletzt genannten (und allein noch verfahrensgegenständlichen) Zahlungspositionen dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte, und begründete dies damit, man wolle wie bereits in der Vorentscheidung der beklagten Partei "den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht verschließen". Da der auch einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision enthaltende Schriftsatz der Revisionswerberin aufzeige, dass die Voraussetzungen für die ordentliche Revision gegeben seien, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu den hier maßgeblichen anfechtungsrechtlichen Fragen) fehle bzw jedenfalls uneinheitlich sei; dass die Auswirkung von Erlösen aus anfechtungsfesten Sicherstellungen auf das Ausmaß der Anfechtung sonstiger Zahlungseingänge kein Einzelfall, sondern eine Rechtsfrage von erheblicher anfechtungsrechtlicher Bedeutung sei", welcher Argumentation das Berufungsgericht beitrete, sei daher hinsichtlich der fünf noch relevanten Zahlungspositionen der bisherige Nichtzulassungs- in einen Zulassungsausspruch abzuändern gewesen. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß § 510 Abs 3 ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß § 511 Abs 1 ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;

hiezu auch ausführlich jüngst 6 Ob 174/00g = JBl 2002, 182

[Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001, 910 [Karollus] = ZIK 2001, 70)

geschlossen wurde;

-

der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin jedenfalls im Februar 1996 (also zwei Jahre vor Konkurseröffnung) bekannt war;

-

die beklagte Partei jederzeit in die Geschäftsunterlagen und speziell die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin (woraus sich deren Zahlungsunfähigkeit ableiten ließ) Einsicht nehmen konnte;

-

dennoch auch im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin laufend Rechnungen an ihre Kunden fakturiert, eingebucht und damit zugunsten der beklagten Partei Buchvermerke gesetzt wurden, all dies mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin sowie im Bewusstsein der beklagten Partei, dass sie hiedurch vor anderen Gläubigern bevorzugt würde; dies hat für sämtliche bei der beklagten Partei vor dem eingelangten (allein noch strittigen) Beträge (sohin auch für die noch verfahrensgegenständlichen vom 13. 3., 20. 3., 10. 4., 17. 4. und ) zu gelten.

Darüber hinaus steht (teilweise auch zufolge Außerstreitstellungen) fest, dass

-

auf dem gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei in der Zeit vom 6. 2. bis insgesamt S 745.521,04 eingegangen sind, wobei bezüglich dieser Forderungen der Buchvermerk erst nach dem gesetzt worden war;

-

nach Konkurseröffnung ab dem auf dem gemeinschuldnerischen Konto insgesamt weitere S 25.009,13 eingingen, wobei für diese Forderungen auch der Buchvermerk nach dem gesetzt worden war;

-

das Konto der Gemeinschuldnerin am einen Debetstand von

S 2,986.997,54 und zum (Tag vor Konkurseröffnung) S 2,444.880,05 als Debetsaldo aufwies, sowie

-

in der Zeit vom bis auf diesem Konto Eingänge von S 3,500.000,-- zu verzeichnen waren.

Die Anfechtung dieser im letzten Jahr vor Konkurseröffnung

betroffenen Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen wurde vom

Berufungsgericht zutreffend gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO als berechtigt

erachtet. Die Revisionswerberin hält dem (zusammengefasst, jedoch

bezeichnender Weise ohne Zitierung eines einzigen ihren Standpunkt

stützenden Rechtsprechungs- oder Schrifttumszitates) entgegen,

gegenüber anderen Gläubigern deshalb gar nicht begünstigt worden zu

sein, weil die angefochtenen (noch restlichen) Zahlungseingänge "nur

einen Bruchteil der Kreditausnützung, die in diesem Zeitraum von der

Beklagten der späteren Gemeinschuldnerin gewährt wurde, betragen";

die beklagte Partei habe "mehr Kredit gewährt, als sie angefochtene

Zahlungseingänge erhalten hat. Hätte die beklagte Partei keine

Kreditausnützung mehr zugelassen, wäre ohne die nun angefochtenen

Zahlungseingänge eine Debetminderung um mehr als S 2,764.000,-- [S

3,500.000,-- Gesamteingänge abzüglich angefochtene Zahlungen]

eingetreten. Die Debetminderung wäre also um ein Vielfaches höher als

die tatsächlich erfolgte Debetminderung (S 542.117,50) ..." Gerade

das Verhältnis der anfechtungsfesten Zahlungseingänge von S

2,764.478,96 im maßgeblichen Zeitraum zur tatsächlichen

Debetminderung von S 542.117,50 und den angefochtenen

Zahlungseingängen von S 735.521,04 zeige, dass die angefochtenen

Zahlungseingänge zur Gänze wieder als Kredit gewährt wurden, ja die

Debetminderung nur etwa 18 % der Kreditausnützung im letzten Jahr vor

Konkurseröffnung betragen habe. Die betragsmäßige Obergrenze in Bezug

auf den Anfechtungsanspruch (Saldoreduktion) sei daher ohne

Berücksichtigung nicht anfechtungsrelevanter Zahlungseingänge zu

eruieren Die angefochtenen Zahlungseingänge seien "Zug um Zug" gegen

Wiederausnützung des Kredites durch die spätere Gemeinschuldnerin

erfolgt. Die anfechtungsfesten Zahlungseingänge wären unabhängig

davon erfolgt und hätten daher keine Auswirkung auf das Ausmaß der

Anfechtung. Das Berufungsgericht habe daher "zu Unrecht die

Zahlungseingänge bis zur Höhe der Debetminderung von S 542.117,50

[Differenz zwischen den weiter oben bereits wiedergegebenen

Debetsalden am einerseits und andererseits] vor

Konkurseröffnung als anfechtbar bzw als Anfechtungsanspruch

beurteilt", habe doch die beklagte Partei über den nun angefochtenen

Gesamtbetrag der Gemeinschuldnerin weitere S 2,222.361,46 Kredit im

letzten Jahr bzw im anfechtungswesentlichen Zeitraum gewährt bzw

Kontoausnützungen in dieser Höhe zugelassen. Wenn ein Gläubiger mehr

Kredit gewähre bzw ausnützen lasse, als er erhalte, sei er nicht

begünstigt.

Hiezu ist folgendes zu erwidern:

Nach § 30 Abs 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

(oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60

Tagen vorher) vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines

Gläubigers anfechtbar, wenn sie (Z 3) zugunsten anderer als der unter

Z 2 (nahe Angehörige) genannten Personen vorgenommen worden ist und

diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen

Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste; die

Anfechtung ist ausgeschlossen (Abs 2), wenn die Begünstigung früher

als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat. Alle diese

Voraussetzungen sind grundsätzlich aufgrund der bereits

wiedergegebenen, von den Tatsacheninstanzen getroffenen und vom

Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz daher zugrunde zu

legenden Feststellungen erfüllt. Weder die zeitlichen noch die

subjektiven Kenntnisvoraussetzungen werden von der Revisionswerberin

(mehr) in Abrede gestellt.

Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu § 30 KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). § 30 KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe.

Der Revision war daher zurückzuweisen.

Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung steht nicht zu, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00084.02G.0522.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-68842