OGH vom 09.09.2002, 7Ob84/02g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** (20 S 22/98f des Landesgerichtes Wels) gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen (restlich) EUR 28.838,70 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 186/99z-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 1 Cg 172/98h-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde zu 20 S 22/98f das Konkursverfahren über das Vermögen der O*****gesmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Mit der am eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten bzw modifizierten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 12), dass der zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Bank am abgeschlossene Zessions- sowie Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen und der Konkurseröffnung gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam seien (Pkt 1. des Klagebegehrens), sowie weiters die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen S 794.646, samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen (Pkt 2.).
Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem und dem gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum von bis am gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei eingegangene Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern in Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam; weiters wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen den der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem und gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verpflichten, wies es ab.
Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der von der klagenden Partei angerufene Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf den Aufhebungsbeschluss 7 Ob 140/00i (ON 25 = ecolex 2001, 907 [Kajaba] = ZIK 2002/31) verwiesen werden, in dem auch der nach wie vor maßgebliche Sachverhalt zusammenfassend dargestellt ist (Seite 5 bis 7 der Entscheidung).
Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der
beklagten Partei nicht, jedoch jener des Klägers Folge und änderte
das bekämpfte Ersturteil dahin ab, dass es unter Einschluss seines
rechtskräftigen und seines bestätigten Teiles insgesamt (Pkt I.1.)
sämtliche zwischen dem und dem gesetzten
Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend
1997 im Betrag
13.02. S 5.780,10
20.02. S 7.290,66
27.02. S 38.973,09
06.03. S 9.163,29
13.03. S 62.400,34
20.03. S 110.285,14
27.03. S 38.219,12
03.04. S 24.128,59
10.04. S 60.123,41
17.04. S 77.605,02
24.04. S 32.189,18
30.04. S 34.360,09
07.05. S 30.167,60
15.05. S 19.001,05
22.05. S 86.415,27
05.06. S 6.255,46
12.06. S 10.161,13
19.06. S 19.985,92
26.06. S 31.471,48
03.07. S 457,10
10.07. S 1.431,00
17.07. S 17.394,50
24.07. S 3.361,00
28.08. S 5.972,70
18.09. S 440,00
30.10. S 561,54
13.11. S 1.499,00
18.12. S 428,26
1998 [rechtskräftig]
05.02. S 20.461,00
04.03. S 1.078,20
07.04. S 286,80
05.05. S 1.442,00
24.06. S 286,80
30.06. S 1.454,33
23.09. S 20.996,70
02.10. S 1.624,60
13.11. S 937,97
21.12. S 1.758,40
31.12. S 3.848,00
1999 [rechtskräftig]
15.02. S 719,00
22.02. S 1.006,50
01.03. S 3.225,40
am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt I.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 (entspricht S 193.403,49) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am ) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, eine außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom , 7 Ob 84/02g, wies der Oberste Gerichtshof die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt. I 1 des Urteils des Berufungsgerichtes im Betrag von S 5.780,10 (), S 7.290,66 (), S 38.973,09 (), S 9.163,29 (), S 38.219,12 (), S 24.128,59 (), S 32.189,18 (), S 34.360,09 (), S 30.167,60 (), S 19.001,05 (), S 6.255,46 (), S 10.161,13 (), S 19.985,92 (), S 31.471,48 (), S 457,10 (), S 1.431 (), S 17.394,50 (), S
3.361 (), S 5.972,70 (), S 440 (), S 561,54 (), S 1.499 () und S 428,26 (), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt I.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes - mangels Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN sowie mangels Übersteigens des Schwellenwertes von EUR 4.000,-- (§ 502 Abs 2 ZPO) - als unzulässig zurück. Im Übrigen also hinsichtlich der in der vorstehenden Tabelle durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen laut Pkt I.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (), S 110.285,14 (), S 60.123,41 (), S 77.605,02 () und S 86.415,27 (), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt I.2. des Berufungsurteiles, wurden hingegen die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorgelegt.
Dieses änderte hierauf - abweichend von seinem ursprünglichen Ausspruch im Berufungsurteil vom - seinen Ausspruch hinsichtlich der zuletzt genannten (und allein noch verfahrensgegenständlichen) Zahlungspositionen dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte, und begründete dies damit, man wolle wie bereits in der Vorentscheidung der beklagten Partei "den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht verschließen". Da der auch einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision enthaltende Schriftsatz der Revisionswerberin aufzeige, dass die Voraussetzungen für die ordentliche Revision gegeben seien, "weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu den hier maßgeblichen anfechtungsrechtlichen Fragen) fehle bzw jedenfalls uneinheitlich sei; dass die Auswirkung von Erlösen aus anfechtungsfesten Sicherstellungen auf das Ausmaß der Anfechtung sonstiger Zahlungseingänge kein Einzelfall, sondern eine Rechtsfrage von erheblicher anfechtungsrechtlicher Bedeutung sei", welcher Argumentation das Berufungsgericht beitrete, sei daher hinsichtlich der fünf noch relevanten Zahlungspositionen der bisherige Nichtzulassungs- in einen Zulassungsausspruch abzuändern gewesen. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).
Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß § 510 Abs 3 ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß § 511 Abs 1 ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;
hiezu auch ausführlich jüngst 6 Ob 174/00g = JBl 2002, 182
[Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001, 910 [Karollus] = ZIK 2001, 70)
geschlossen wurde;
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- | der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin jedenfalls im Februar 1996 (also zwei Jahre vor Konkurseröffnung) bekannt war; | |||||||||
- | die beklagte Partei jederzeit in die Geschäftsunterlagen und speziell die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin (woraus sich deren Zahlungsunfähigkeit ableiten ließ) Einsicht nehmen konnte; | |||||||||
- | dennoch auch im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin laufend Rechnungen an ihre Kunden fakturiert, eingebucht und damit zugunsten der beklagten Partei Buchvermerke gesetzt wurden, all dies mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin sowie im Bewusstsein der beklagten Partei, dass sie hiedurch vor anderen Gläubigern bevorzugt würde; dies hat für sämtliche bei der beklagten Partei vor dem eingelangten (allein noch strittigen) Beträge (sohin auch für die noch verfahrensgegenständlichen vom 13. 3., 20. 3., 10. 4., 17. 4. und ) zu gelten. | |||||||||
Darüber hinaus steht (teilweise auch zufolge Außerstreitstellungen) fest, dass | ||||||||||
- | auf dem gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei in der Zeit vom 6. 2. bis insgesamt S 745.521,04 eingegangen sind, wobei bezüglich dieser Forderungen der Buchvermerk erst nach dem gesetzt worden war; | |||||||||
- | nach Konkurseröffnung ab dem auf dem gemeinschuldnerischen Konto insgesamt weitere S 25.009,13 eingingen, wobei für diese Forderungen auch der Buchvermerk nach dem gesetzt worden war; | |||||||||
- | das Konto der Gemeinschuldnerin am einen Debetstand von | |||||||||
S 2,986.997,54 und zum (Tag vor Konkurseröffnung) S 2,444.880,05 als Debetsaldo aufwies, sowie | ||||||||||
- | in der Zeit vom bis auf diesem Konto Eingänge von S 3,500.000,-- zu verzeichnen waren. |
Die Anfechtung dieser im letzten Jahr vor Konkurseröffnung
betroffenen Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen wurde vom
Berufungsgericht zutreffend gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO als berechtigt
erachtet. Die Revisionswerberin hält dem (zusammengefasst, jedoch
bezeichnender Weise ohne Zitierung eines einzigen ihren Standpunkt
stützenden Rechtsprechungs- oder Schrifttumszitates) entgegen,
gegenüber anderen Gläubigern deshalb gar nicht begünstigt worden zu
sein, weil die angefochtenen (noch restlichen) Zahlungseingänge "nur
einen Bruchteil der Kreditausnützung, die in diesem Zeitraum von der
Beklagten der späteren Gemeinschuldnerin gewährt wurde, betragen";
die beklagte Partei habe "mehr Kredit gewährt, als sie angefochtene
Zahlungseingänge erhalten hat. Hätte die beklagte Partei keine
Kreditausnützung mehr zugelassen, wäre ohne die nun angefochtenen
Zahlungseingänge eine Debetminderung um mehr als S 2,764.000,-- [S
3,500.000,-- Gesamteingänge abzüglich angefochtene Zahlungen]
eingetreten. Die Debetminderung wäre also um ein Vielfaches höher als
die tatsächlich erfolgte Debetminderung (S 542.117,50) ..." Gerade
das Verhältnis der anfechtungsfesten Zahlungseingänge von S
2,764.478,96 im maßgeblichen Zeitraum zur tatsächlichen
Debetminderung von S 542.117,50 und den angefochtenen
Zahlungseingängen von S 735.521,04 zeige, dass die angefochtenen
Zahlungseingänge zur Gänze wieder als Kredit gewährt wurden, ja die
Debetminderung nur etwa 18 % der Kreditausnützung im letzten Jahr vor
Konkurseröffnung betragen habe. Die betragsmäßige Obergrenze in Bezug
auf den Anfechtungsanspruch (Saldoreduktion) sei daher ohne
Berücksichtigung nicht anfechtungsrelevanter Zahlungseingänge zu
eruieren Die angefochtenen Zahlungseingänge seien "Zug um Zug" gegen
Wiederausnützung des Kredites durch die spätere Gemeinschuldnerin
erfolgt. Die anfechtungsfesten Zahlungseingänge wären unabhängig
davon erfolgt und hätten daher keine Auswirkung auf das Ausmaß der
Anfechtung. Das Berufungsgericht habe daher "zu Unrecht die
Zahlungseingänge bis zur Höhe der Debetminderung von S 542.117,50
[Differenz zwischen den weiter oben bereits wiedergegebenen
Debetsalden am einerseits und andererseits] vor
Konkurseröffnung als anfechtbar bzw als Anfechtungsanspruch
beurteilt", habe doch die beklagte Partei über den nun angefochtenen
Gesamtbetrag der Gemeinschuldnerin weitere S 2,222.361,46 Kredit im
letzten Jahr bzw im anfechtungswesentlichen Zeitraum gewährt bzw
Kontoausnützungen in dieser Höhe zugelassen. Wenn ein Gläubiger mehr
Kredit gewähre bzw ausnützen lasse, als er erhalte, sei er nicht
begünstigt.
Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Nach § 30 Abs 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
(oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60
Tagen vorher) vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines
Gläubigers anfechtbar, wenn sie (Z 3) zugunsten anderer als der unter
Z 2 (nahe Angehörige) genannten Personen vorgenommen worden ist und
diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen
Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste; die
Anfechtung ist ausgeschlossen (Abs 2), wenn die Begünstigung früher
als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat. Alle diese
Voraussetzungen sind grundsätzlich aufgrund der bereits
wiedergegebenen, von den Tatsacheninstanzen getroffenen und vom
Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz daher zugrunde zu
legenden Feststellungen erfüllt. Weder die zeitlichen noch die
subjektiven Kenntnisvoraussetzungen werden von der Revisionswerberin
(mehr) in Abrede gestellt.
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Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu § 30 KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). § 30 KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe. | ||||||||||
Der Revision war daher zurückzuweisen. | ||||||||||
Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung steht nicht zu, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat. |
Fundstelle(n):
DAAAD-68842