OGH vom 09.07.2008, 7Ob83/08v

OGH vom 09.07.2008, 7Ob83/08v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** GmbH, 2. R***** S***** GmbH, beide:

*****, 3. R***** P***** GmbH, *****, und 4. R***** D***** GmbH, *****, alle vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei D*****-Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 30.057,04 EUR sA), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 181/07f-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 42 Cg 66/07g-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.014,41 EUR (darin enthalten 335,73 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die Frage, ob das gesetzliche Kündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß §§ 96 bzw 158 VersVG auf die Rechtsschutzversicherung analog anzuwenden sei, in der Literatur uneinheitlich beantwortet werde und dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Weiters fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob im Fall einer Kündigung nach Art 15.3.1. ARB 2005 ein nicht in der Auflösungserklärung des Versicherungsnehmers enthaltener Kündigungsgrund innerhalb der einmonatigen Geltungsmachungsfrist „nachgeschoben" werden müsse.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht als erheblich erkannten Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht, sodass die Revision entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Alle im vorliegenden Verfahren noch relevierten Rechtsfragen (ob die Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte nach Art 9.1 ARB 2005 verspätet erfolgte, weshalb die Klägerinnen zur Kündigung im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Art 15.3.1. ARB 2005 berechtigt waren; ob sich die Klägerinnen auf weitere, nicht in der Kündigung genannte Gründe berufen können; ob den Klägerinnen die Kündigung wegen Eintritts des Versicherungsfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustand; ob aus den §§ 96, 158 VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung analog ein gesetzlicher Kündigungsgrund bei Eintritt des Versicherungsfalls abzuleiten ist) setzen voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall.

Nach Art . ARB 2005 (im Abschnitt: „Gemeinsame Bestimmungen") besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. Es steht fest, dass die Klägerinnen von der Beklagten die Deckung für einen Rechtsstreit um eine Werklohnforderung eines Unternehmers begehrten, der von ihnen mit dem Ausbau eines Dachgeschoßes beauftragt worden war. Er habe für die gelieferten Platten zu Unrecht einen überhöhten Betrag begehrt. Auf Ersuchen der Beklagen gab der Rechtsvertreter der Klägerinnen bekannt, er nehme an, der gegenständliche Innenausbau falle unter den Baubescheid der Baupolizei, den er gleichzeitig übermittle.

Die Klägerinnen ziehen in der Revision zu Recht nicht in Zweifel, dass der Rechtsstreit, für den sie Rechtsschutzdeckung verlangten, vom Versicherungsschutz nach Art . ARB 2005 als Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen von der Deckungspflicht ausgenommen ist. Lediglich im Kulanzweg erklärte sich die Beklagte bereit, die „Honorarnote der Rechtsvertretung", die die Klägerinnen mit 60 EUR ansprachen, zu bezahlen. Abgesehen vom Ausschluss der Rechtsangelegenheit vom Versicherungsschutz nach dem in den „gemeinsamen Bestimmungen" enthaltenen Art . ARB 2005 begehrten die Klägerinnen nie die Kosten einer Rechtsberatung (die sie in dieser Form auch gar nicht in Anspruch nahmen), sondern - wie unstrittig feststeht - die bereits aufgelaufenen Vertretungskosten im Rechtsstreit, die die Beklagte nur aus Kulanz bezahlte. Es ging hier immer nur um die Bezahlung von an sich nicht gedeckten Vertretungskosten und schon der Sache nach nicht um Beratungskosten im Sinn des Art 22 ARB 2005 („Beratungs-Rechtsschutz"). Die Kulanzzahlung der Beklagten allein kann keinen Versicherungsfall begründen. Da aber das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei allen von den Klägerinnen geltend gemachten Kündigungsgründen Voraussetzung für die von ihnen angestrebte Kündigung der Rechtsschutzversicherungsverträge ist, hier aber kein Versicherungsfall eingetreten ist, stellen sich die geltend gemachten Rechtsfragen nicht. Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.