OGH vom 18.05.2016, 5Ob73/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** S*****, und 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Löschung von Bestandrechten, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 6/16f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom , TZ 11298/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags auf Löschung eines Bestandrechts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die dagegen gerichtete Zulassungsvorstellung der Antragsteller, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (RIS Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er wie hier nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS Justiz RS0042450; RS0042437).
Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).
Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.
Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00073.16W.0518.000