OGH vom 30.11.2006, 2Ob99/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Paula T 2. mj. Anna Maria T*****, und 3. mj. Lukas T*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. a) Maria B*****, b) Roswitha S*****, c) Erich R*****, 2. S***** GmbH, ***** 3. W***** AG, ***** und 4. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 1. (erstklagende Partei) EUR 58.929,53 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 100.000 [gemäß § 7 RATG herabgesetzt auf EUR 50.000]) und Rente (Streitwert: EUR 52.331,76),
2. (zweitklagende Partei) EUR 17.889,40 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 25.000) und Rente (Streitwert: EUR 20.160,72), sowie 3. (drittklagende Partei) EUR 20.389,40 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 25.000) und Rente (Streitwert: EUR 20.160,72), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 174/05w-45, womit infolge Berufungen der erstklagenden Partei und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 7 Cg 145/03y-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 7 Cg 145/03y-37, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits rechtskräftigen Teile wie folgt zu lauten haben:
„1. Die beklagten Parteien haften der erstklagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Nachteile, Folgen und Schäden aus dem Unfall des tödlich verunglückten Slobodan T***** (geb. am ) vom auf der A 14 im Pfändertunnel auf Höhe km 7,9, wobei die Haftung der dritt- und viertbeklagten Partei mit den zum Unfallszeitpunkt vereinbarten Versicherungshöchstbeträgen für das Fahrzeug ***** und den Anhänger ***** begrenzt sind.
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei EUR 25.467,39 samt 4 % Zinsen seit und ab eine monatliche Rente von EUR 497,76 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein.
3. Das Mehrbegehren der erstklagenden Partei auf Zahlung weiterer EUR 33.462,14 samt 4 % Zinsen seit und Leistung einer weiteren monatlichen Rente von EUR 955,90 ab samt 4 % gestaffelter Zinsen wird abgewiesen.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 4.172,69 (darin EUR 335,49 USt und EUR 2.159,75 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit EUR 3.609,30 (darin EUR 384,97 USt und EUR 1.299,48 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die erstklagende Partei ist schuldig, den erst- bis viertbeklagten Parteien EUR 1.069,99 und den zweit- bis viertbeklagten Parteien weitere EUR 254,76 an Barauslagen des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zu 1.a) bis c) beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 295,66 (darin EUR 49,28 USt) bestimmten weiteren Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Verhältnis der erstklagenden Partei zu den zweit- bis viertbeklagten Parteien werden die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am ereignete sich auf der Rheintal-Autobahn A 14 im Pfändertunnel ein Verkehrsunfall, an dem Slobodan T***** als Lenker seines PKWs und Josef R***** (der vormalige, mittlerweile verstorbene Erstbeklagte) als Lenker des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten, aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Kraftwagenzuges mit dem deutschen Kennzeichen ***** bzw ***** beteiligt waren. Slobodan T***** wurde bei dem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er während des Transports in das Krankenhaus verstarb. Er hinterließ seine Ehegattin (die Erstklägerin) und zwei minderjährige Kinder, nämlich die am geborene Zweitklägerin und den am geborenen Drittkläger.
Die Kläger begehrten mit der am eingebrachten Klage jeweils Zahlung von Schadenersatz und einer monatlichen Rente ab sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei und des viertbeklagten Versicherungsverbandes begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme - für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Das Verfahren über die Ansprüche der Zweitklägerin und des Drittklägers ruht. Das auf EUR 58.929,53 (rechnerisch richtig: EUR 58.930,02) sA lautende Zahlungsbegehren der Erstklägerin umfasste Schmerzengeldansprüche zur Abgeltung der Schmerzen des Getöteten (EUR 3.500) und des von ihr erlittenen Schockschadens (EUR 7.000), den Anspruch auf Ersatz der Grabsteinkosten (EUR 3.357,49) sowie den Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges vom Unfallstag bis zum (EUR 10.184,69) und vom bis (EUR 34.887,84). Das Rentenbegehren bezifferte sie mit monatlich EUR 1.453,66. Die Erstklägerin brachte vor, Josef R***** habe den Unfall dadurch verschuldet, dass er am Heck des ansonsten leeren Anhängers einen Gabelstapler befestigt habe, wodurch keine ordnungsgemäße Achslastverteilung mehr gegeben gewesen sei. Im Tunnel sei der Anhänger ins Schleudern und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit der linken vorderen Kante der Ladefläche gegen den entgegenkommenden PKW ihres Ehemannes geprallt. Josef R***** habe auch keine den Umständen angepasste Geschwindigkeit eingehalten. Die im Revisionsverfahren noch strittige Höhe ihrer Ansprüche auf Ersatz des entgangenen und künftig entgehenden Unterhalts begründete die Erstklägerin damit, dass ihr Ehemann bis ein Erwerbseinkommen erzielt und ab eine Pension bezogen hätte. Es sei zwischen den Eheleuten vereinbart gewesen, dass sich der Ehemann, der schon zu seinen Lebzeiten im Haushalt und bei der Kinderbetreuung geholfen und sämtliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Gartenarbeiten verrichtet habe, ab seiner Pensionierung zur Gänze dem Haushalt und den Kindern widmen werde. Die Erstklägerin, die zuletzt eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt habe, wäre ab diesem Zeitpunkt voll berufstätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Fixkosten und eines Verteilungsschlüssels von 35 : 35 : 15 : 15 sei von folgender Berechnung auszugehen:
bis :
Erwerbseinkommen des Mannes S 31.962,31
abzüglich Fixkosten S 18.000,--
S 13.962,31
hievon 35 % S 4.886,81
zuzüglich Fixkosten S 18.000,--
S 22.886,81
abzüglich Witwenpension S 12.457,06
S 10.429,75
umgerechnet EUR 757,96
zuzüglich der Dienstleistungen von
64,5 Stunden monatlich à EUR 10;
gerundet EUR 600,--
EUR 1.357,96
x 7,5 Monate EUR 10.184,70
bis :
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.312,62
zuzüglich Dienstleistungen EUR 600,--
zuzüglich Hilfeleistungen im
Haushalt von 43 Stunden monatlich
à EUR 10 EUR 430,--
EUR 2.342,62
abzüglich Witwenpension EUR 888,96
EUR 1.453,66
x 24 Monate EUR 34.887,84
Nach einer Korrektur des fiktiven monatlichen Pensionseinkommens ihres Ehemannes stützte die Erstklägerin ihre Forderung hilfsweise auch darauf, dass sie aufgrund des Todes ihres Ehemannes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und ihr der geltend gemachte Betrag aufgrund des von ihr fiktiv erzielten Einkommens jedenfalls verblieben wäre.
Die beklagten Parteien wandten ein, dass Josef R***** am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden treffe und die Haftung der dritt- und viertbeklagten Parteien für künftige Schäden daher mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG zu begrenzen sei. Die Berechnung des Unterhaltsentganges sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige zu Unrecht das (fiktive) Eigeneinkommen der Erstklägerin nicht. Soweit diese den Ersatz ihres Verdienstentganges begehre, werde ein durch § 1327 ABGB nicht gedeckter Drittschaden geltend gemacht.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren der Erstklägerin mit der Einschränkung statt, dass es die Haftung der zweitbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzte. Es verpflichtete ferner die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, der Erstklägerin EUR 15.385,73 samt 4 % Zinsen ab und ab eine monatliche Rente von EUR 188,67 zu bezahlen. Das auf EUR 43.543,80 samt Zinsen lautende Zahlungsmehrbegehren wies es ebenso wie das Rentenmehrbegehren von monatlich EUR 1.264,99 samt Zinsen ab.
Das Erstgericht ging hiebei von folgendem für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt aus:
Als Josef R***** gegen 14.00 Uhr des Unfalltages im Pfändertunnel fuhr, war die Ladefläche des Anhängers des LKW-Zuges nicht beladen. Am Heck des Anhängers war allerdings - „huckepack" - ein 1950 kg schwerer Gabelstapler befestigt, den R***** bei der Beladung mit der Gabel in zwei vorhandene Öffnungen gefahren, hochgehoben und sodann mit einer Kette gesichert hatte. Auf diese Art hatte er den Gabelstapler seit ca einem halben Jahr verladen und transportiert. Am Unfallstag wurde dadurch die Gewichtsverteilung zwischen den beiden Achsen des Anhängers derart beeinflusst, dass auf die Vorderachse nur noch eine Last von 24,8 % des Fahrzeuggewichtes entfiel. Um eine ausreichende Lenkbarkeit des LKW-Zuges sicherzustellen, hätte die Vorderachslast des Anhängers aber nicht weniger als 30 % des Fahrzeuggewichtes betragen dürfen. Josef R***** wusste, dass durch das „Anhängen" des Gabelstaplers die vordere Achse des Anhängers entlastet wird. Ob er auch wusste, dass dadurch die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehen kann, ist nicht mehr feststellbar. Josef R***** fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 75 km/h durch den Pfändertunnel. Aufgrund der rutschigen Fahrbahn und der Fahrbahnabsätze wurde der Anhänger „aufgeschaukelt". Die durch die ungünstigen Belastungsverhältnisse bedingte zu geringe Abstandskraft der Vorderachse und die durch die Auflaufbremse bewirkten Schubkräfte führten zu einem Ausscheren der Vorderachse und zum Schleudern des Anhängers, welcher hiebei über die Fahrbahnmitte hinaus geriet. Der Anhänger streifte zunächst einen entgegenkommenden PKW, schleuderte dann noch weiter in die Gegenfahrbahn hinein und prallte mit der linken vorderen Kante der Ladefläche gegen das entgegenkommende Fahrzeug des Slobodan T*****. Für diesen war der Unfall unvermeidbar. Der Anhänger wäre nicht ausgeschert, wenn im Bereich seiner Vorderachse ein Ausgleichsgewicht angebracht worden wäre oder im Tunnel bessere Fahrbahnverhältnisse geherrscht hätten. Entscheidend war das Zusammenwirken der ungleichen Lasten, der Schubkräfte durch die Auflaufbremse und der glatten Fahrbahnoberfläche. Jeder dieser Faktoren allein hätte nicht zum Ausscheren des Anhängers und damit zum Unfall geführt. Der am geborene Slobodan T***** lebte gemeinsam mit der Erstklägerin und den beiden Kindern in einem im Eigentum der Erstklägerin stehenden, 80 Jahre alten Einfamilienhaus in W*****. Er arbeitete als Diplom-Krankenpfleger im Landeskrankenhaus F*****. Im Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 bezog er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 34.910,40, das er bis zu seiner für den vorgesehenen Pensionierung weiterbezogen hätte. Die Erstklägerin war ab Jänner 2000 bei der Pfarrkrankenpflege W***** geringfügig beschäftigt. Sie bezog bis Ende September 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 3.757,80. Ab Oktober 2000 war sie als Diplom-Krankenschwester bei der Gemeinde W***** halbtägig beschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 15.000. Aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemannes gab sie nach einem vierwöchigen Krankenstand und dem Verbrauch des Resturlaubes mit Ende Dezember 2000 ihre Berufstätigkeit auf, um sich dem Haushalt und den Kindern widmen zu können.
Die monatlichen Fixkosten der Familie T***** betrugen für Darlehensrückzahlungen, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Strombezug, Grundsteuer, Rundfunk- und Telefongebühr S 7.200, für den PKW S 1.210 und für die Erhaltung der Wohnung S 7.800, insgesamt somit S 16.210 (EUR 1.178,03). Diese Kosten haben sich seit dem Tod des Slobodan T***** kaum geändert; sie belaufen sich nunmehr auf EUR 1.192,42. Slobodan T***** nahm am Haus kleinere Reparaturen vor und pflegte den dazugehörigen Garten. Er betreute die Gemüsebeete, mähte den Rasen, rechte das Laub und schaufelte im Winter Schnee. In der Garage stand ein altes Auto, welches er durch Reparatur wieder fahrtüchtig zu machen versuchte. Insgesamt wendete er für die Instandhaltung des Hauses, kleinere Reparaturarbeiten, Gartenpflege und Autoreparatur 15 Stunden wöchentlich auf. Ab dem Beginn der halbtägigen Berufstätigkeit der Erstklägerin im Oktober 2000 arbeitete er auch im Haushalt mit, indem er zweimal pro Woche den Einkauf erledigte und das Mittagessen kochte. Dafür benötigte er fünf Stunden wöchentlich. Außerdem wirkte er 10 Stunden wöchentlich an der Kinderbetreuung mit.
Die Eheleute hatten vereinbart, dass Slobodan T***** ab in Pension gehen und ab diesem Zeitpunkt die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung allein übernehmen werde. Die Erstklägerin hätte ab diesem Zeitpunkt ganztags gearbeitet und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.700 erzielt. Die durchschnittliche monatliche Nettopension des Slobodan T***** hätte 2001 EUR 1.298,50, 2002 EUR 1.309,47, 2003 EUR 1.314,40, 2004 EUR 1.323,15 und ab EUR 1.356,50 betragen. Er hätte für die Erledigung des Vierpersonenhaushaltes samt Einkaufen und Kochen sowie der Erledigung der Wäsche und des Aufräumens der Wohnung einschließlich der Fensterreinigung wöchentlich 37,6 Stunden benötigt und für die Erziehung der Kinder 26,3 Stunden aufgewendet. Zusätzlich hätte er weiterhin die Arbeitsleistungen von 15 Stunden wöchentlich für die Instandhaltung des Hauses, kleinere Reparaturarbeiten, Gartenpflege und Autoreparatur erbracht.
Infolge des Todes ihres Ehemannes hat sich der Haushaltsaufwand der Erstklägerin auf 30 Wochenstunden reduziert, wovon je 10 Stunden auf sie selbst und jedes ihrer Kinder entfallen. Die Erstklägerin bezog eine durchschnittliche monatliche Witwenpension von EUR 861,28 vom 18. 11. bis , EUR 1.026,74 vom 1. bis , EUR 951,74 vom 1. 6. bis , EUR 961,03 im Jahr 2002, EUR 966,76 im Jahr 2003, EUR 975,45 im Jahr 2004. Seit erhält sie EUR 987.
Mit an die viertbeklagte Partei gerichtetem Schreiben vom wurden (neben weiteren) diese Ansprüche per geltend gemacht.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, dass Josef R***** schuldhaft gegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 61 Abs 1 StVO verstoßen habe. Ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer habe die Beladungs- und Belastungsverhältnisse des LKWs und des Anhängers zu kennen. Ihm müsse bekannt sein, dass bei Beladung nur des hinteren Anhängerteiles die Vorderachse entlastet werde, wodurch die Seitenführungskräfte verloren gehen könnten und insbesondere bei unebener Fahrbahn ein Ausscheren des Anhängers möglich sei. Josef R***** hätte den Anhänger daher nicht „huckepack", sondern auf der Ladefläche transportieren müssen. Da die zweitbeklagte Partei als Halterin des LKW-Zuges kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung mit den Höchstbeträgen nach dem EKHG begrenzt. Die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei hätten für die Unfallsfolgen hingegen bis zu den Versicherungshöchstbeträgen einzustehen.
Zum Unterhaltsentgang der Erstklägerin stellte das Erstgericht
folgende Berechnung an:
bis :
Erwerbseinkommen des Mannes S 31.962,31
Erwerbseinkommen der Erstklägerin S 15.000,--
Gesamteinkommen netto S 46.962,30
abzüglich Fixkosten S 16.210,--
S 30.752,31
hievon 35 % S 10.763,21
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(68 %) S 11.022,80
S 21.786,01
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um ihren Fixkostenanteil
(32 %) S 9.812,80
Unterhaltsentgang S 11.973,31
umgerechnet EUR 870,13
zuzüglich Haushaltleistungen von 5,38
Stunden monatlich à EUR 10 EUR 53,80
zuzüglich Dienstleistungen von 64
Stunden monatlich à EUR 10; gerundet EUR 600,--
EUR 1.523,93
abzüglich durchschnittliche
Witwenpension EUR 983,55
tatsächlicher monatlicher Nettounter-
haltsentgang EUR 540,38
Für den Zeitraum bis ergebe sich daraus eine
Nettoforderung von EUR 4.052,85.
bis :
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.307,96
Einkommen der Erstklägerin EUR 1.700,--
Gesamteinkommen EUR 3.007,96
abzüglich Fixkosten EUR 1.178,02
EUR 1.829,93
hievon 35 % EUR 640,67
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 518,33
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um ihren Fixkostenanteil
(56 %) EUR 1.040,30
Unterhaltsentgang EUR 118,02
zuzüglich Haushaltsleistungen von
43 Stunden monatlich à EUR 10 EUR 430,--
zuzüglich Dienstleistungen von 64
Stunden monatlich à EUR 10; gerundet EUR 600,--
EUR 1.148,02
abzüglich durchschnittliche
Witwenpension EUR 960,14
tatsächlicher monatlicher Nettounter-
haltsentgang EUR 187,88
Für den Zeitraum bis ergebe sich daher eine Nettoforderung von EUR 4.509,12.
In der Berechnung des Unterhaltsentganges ab folgte das Erstgericht der obigen Berechnung mit der Maßgabe, dass es die Pension des Mannes mit monatlich EUR 1.329,30, die monatlichen Fixkosten mit EUR 1.192,42 und die durchschnittliche Witwenpension mit EUR 976,16 ansetzte. Daraus resultiere ein Betrag von monatlich EUR 188,87, den die beklagten Parteien der Erstklägerin als monatliche Rente zu bezahlen hätten.
Zur Berechnungsmethode führte das Erstgericht aus, es müsse das fiktive Eigeneinkommen der Erstklägerin berücksichtigt werden, auch wenn sie seit dem Tod ihres Ehemannes tatsächlich nicht mehr berufstätig sei. Die Vernachlässigung ihres fiktiven Einkommens würde zum unzulässigen Ersatz mittelbaren Schadens führen. Die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit begründe nur insoweit einen Anspruch nach § 1327 ABGB, als ihr infolge des Todes ihres Ehemannes Beistandsleistungen in der Haushaltsführung entgangen seien. Soweit der Entgang die Kinder betreffe, sei er von diesen geltend zu machen. Das Zahlungsbegehren sei einschließlich des mit EUR 300 (Schmerzen des Getöteten) plus EUR 6.500 (Schockschaden der Erstklägerin) zu bemessenden Schmerzengeldes in Höhe von EUR 15.385,73 (rechnerisch richtig: EUR 15.361,97) berechtigt (die Grabsteinkosten wurden nicht zuerkannt).
Dieses Urteil wurde von der Erstklägerin und sämtlichen beklagten Parteien mit Berufung bekämpft. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die schon in erster Instanz zunächst auf „Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Josef R*****" berichtigte Bezeichnung der erstbeklagten Partei einvernehmlich auf die im Erbschein des Notariats Munderkingen namentlich bezeichneten Erben nach Josef R***** richtiggestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine, jene der Erstklägerin hingegen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Haftung der zweitbeklagten Partei ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge des EKHG feststellte und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Erstklägerin EUR 42.397,36 samt 4 % Zinsen seit und ab eine monatliche Rente von EUR 1.157,08 samt 4 % Zinsen aus den bereits fälligen Beträgen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 16.352,17 und einer Rente von weiteren EUR 296,58 monatlich (jeweils samt Zinsen) wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht, wonach die Ladung des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" gegen § 61 Abs 1 StVO verstoßen habe, weil sie den sicheren Betrieb des Anhängers mangels ausreichender Lenkbarkeit beeinträchtigt und bei Hinzutreten der weiteren festgestellten Faktoren zum Schleudern des Anhängers geführt habe. Josef R***** hätte den Kraftwagenzug gemäß § 102 Abs 1 KFG daher gar nicht in Betrieb nehmen dürfen. Dieser objektive Verstoß gegen die Schutznormen des § 61 Abs 1 StVO und des § 102 Abs 1 KFG begründe für sich allein zwar noch keine Haftung; nach ständiger Rechtsprechung verpflichte nur die schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz. Der Schädiger habe aber den Beweis zu führen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn also an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Beladungs- und Belastungsverhältnisse seines Kraftwagenzuges kennen und die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch einseitige Beladung, bei der die Vorderachse erheblich entlastet werde, erkennen könne. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass Josef R***** die durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" bedingte Entlastung der Vorderachse bekannt gewesen sei. Die Negativfeststellung, ob er auch gewusst habe, dass dadurch die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehen könne, falle bei der dargestellten Beweislastverteilung den beklagten Parteien zur Last. Im Übrigen sei R***** auch vorzuwerfen, dass er seine nur um 5 km/h unter der absolut erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelegene Fahrgeschwindigkeit entgegen § 20 Abs 1 iVm Abs 4 StVO nicht an die Straßenverhältnisse und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst habe. Das Erstgericht habe daher Josef R***** zutreffend ein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall angelastet, sodass weder die Haftung des mit dem Lenker solidarisch haftenden Fahrzeughalters, also jener der zweitbeklagten Partei, noch jene der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beschränken sei. Zur Berechnung des Unterhaltsentganges vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, im gegenständlichen Fall müsse bei der Gegenüberstellung des fiktiven schädigungsfreien Verlaufes und der durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen Verhältnisse berücksichtigt werden, dass die Erstklägerin das ihr beim fiktiven schädigungsfreien Verlauf zugerechnete fiktive Einkommen tatsächlich nicht ins Verdienen bringe, weil sie anstelle der Besorgung der Haushalts- und Betreuungsleistungen durch dritte Personen diese Leistungen nach Aufgabe ihres Berufes selbst erbringe. Dem Erstgericht sei grundsätzlich beizupflichten, dass der Verdienstentgang der Witwe einen durch § 1327 ABGB nicht gedeckten Schaden darstelle und die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählt seien. Ersatz für die den Hinterbliebenen entgangenen Leistungen komme daher nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung seien aber entgangene Beistandsleistungen Unterhaltsleistungen, sodass dem hinterbliebenen Ehegatten insoweit Schadenersatz gebühre. Zur Bewertung dieser Leistungen seien (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen, wobei die Bruttolohnkosten zu ersetzen seien. Im gegenständlichen Fall substituiere die Klägerin diese Beistandsleistungen nicht durch dritte Personen, sondern erbringe sie selbst, was ihr nur wegen der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit möglich sei, sei doch der hiefür erforderliche Aufwand mit insgesamt ca 64 Stunden wöchentlich ermittelt worden. Durch diese Entscheidung (der Erstklägerin) verliere aber der vom Schädiger geforderte Ersatz nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Bei der vorzunehmenden Gegenrechnung sei daher neben dem Pensionseinkommen der Witwe nicht deren fiktives Einkommen bzw der Aufwand für den Lohn einer Ersatzkraft anzusetzen, sondern allein vom Pensionseinkommen auszugehen. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten hätten zwar grundsätzlich nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal, bei einer im Zeitpunkt des Todes intakten Familie sei aber eine Verzahnung bzw ein Wechselspiel der Ansprüche und Leistungen der bzw für die einzelnen Familienangehörigen systemimmanent. Die Substitution der Betreuungsleistungen durch die Eigenleistungen der Erstklägerin wirke sich daher nicht nur bei deren Unterhaltsentgang, sondern auch bei dem ihrer Kinder insofern aus, als der Verlust der diesbezüglichen Naturalleistungen des verstorbenen Vaters bei der Haushaltsführung durch die Naturalleistungen der Mutter kompensiert werden, sodass insoweit kein Naturalunterhaltsentgang anzusetzen sei. Gemäß § 1327 ABGB sei die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgehe, sofern sie mit diesem noch einigermaßen im Verhältnis stehe. Das Erstgericht habe daher auch unter Berücksichtigung der den haushaltsführenden Ehegatten bzw Elternteil hinsichtlich der die Geldunterhaltspflicht entlastenden Bestimmungen der §§ 94 Abs 2, 140 Abs 2 ABGB sowohl die Geld- als auch die Naturalunterhaltsleistungen des Getöteten zu Recht in die Berechnung einbezogen. Bei der Gegenüberstellung sei vom Unterhalt, welcher der Erstklägerin bei schädigungsfreiem Verlauf an Geld- und Naturalleistungen zugekommen wäre, das Pensionseinkommen nicht ungekürzt, sondern um die von ihr mit diesem Einkommen zu tragenden anteiligen Fixkosten und um die anteiligen von dritten Personen zu erbringenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten vermindert in Abzug zu bringen. Nach der Berechnung des Erstgerichtes wären der Erstklägerin ab bei einem fiktiven schädigungsfreien Verlauf dem Unterhalt zuzurechnende Geld- und Naturalleistungen in Höhe von EUR 1.148,02 bzw EUR 1.165,04 zugekommen. Nach den durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen nunmehrigen Verhältnissen müsse die Erstklägerin mit dem Pensionseinkommen nicht nur die anteiligen Fixkosten bestreiten, sondern auch die ihr in natura zugekommenen Leistungen ihres verstorbenen Ehegatten anteilig substituieren. Ihre Pension reiche dazu gerade noch aus, sodass bei einem Vergleich mit dem schädigungsfreien Verlauf die vom Erstgericht ermittelten Beträge von EUR 187,88 bzw EUR 188,87 den Unterhaltsentgang nicht decken würden. Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Berechnung sei für den Zeitraum vom bis auch zu beachten, dass das durchschnittliche Einkommen des Getöteten mit S 34.910,40 festgestellt worden sei. Für die Gegenrechnung sei ausgehend von den Feststellungen, wonach die Erledigung des Vierpersonenhaushalts wöchentlich 37,6 Stunden in Anspruch genommen habe, wovon der Getötete fünf Stunden wöchentlich bestritten habe, eine Haushaltsleistung der Erstklägerin von 32,6 Stunden anzusetzen. Bei gleicher Verteilung auf die vier im Haushalt lebenden Personen seien hievon auf ihren Ehemann 8,15 Stunden wöchentlich bzw 35,3 Stunden monatlich entfallen, die mit seinem Tod weggefallen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erstklägerin im genannten Zeitraum noch bis ihren Lohn von netto S 15.000 von der Gemeinde W***** bezogen habe. Umgelegt auf 7,5 Monate errechne sich das durchschnittliche Eigeneinkommen der Erstklägerin in diesem Zeitraum mit EUR 218,02. Diese Beträge seien zu der durchschnittlichen Witwenpension hinzuzuzählen, von der im Gegenzug die damit zu bestreitenden Auslagen in Abzug gebracht werden müssten. Da die Halbwaisenpensionen der Kinder der Bestreitung deren Unterhalts dienten, hätten auch sie, wie zuvor dargestellt, zu den Fixkosten und zur Substitution der als Naturalunterhaltsleistungen ihres Vaters zu wertenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten für das auch ihnen Unterkunft bietende Haus beizutragen, wobei für die Aufteilung die unstrittigen Konsumquoten heranzuziehen seien. Nach dem bisherigen Verhältnis 35 : 15 : 15 ergebe sich eine Beteiligung an diesen Kosten für die Klägerin mit 54 % und für die beiden Kinder mit je 23 %.
Für den Zeitraum ab hätten bei der Gegenrechnung die Haushaltsleistungen des verstorbenen Ehemannes außer Ansatz zu bleiben, weil die Erstklägerin diese nach Aufgabe ihres Berufes durch Eigenleistungen substituiere.
Dies führe zu folgender Berechnung:
bis :
Erwerbseinkommen des Mannes S 34.910,40
Einkommen der Erstklägerin S 15.000,--
Gesamteinkommen S 49.910,40
abzüglich Fixkosten S 16.210,--
S 33.700,40
hievon 35 % S 11.795,14
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(68 %) S 11.022,80
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um ihren Fixkostenanteil
(32 %) S 9.812,80
S 13.005,14
umgerechnet EUR 945,12
zuzüglich Haushaltsleistungen von 5,38
Stunden monatlich à EUR 10 EUR 53,80
zuzüglich Dienstleistungen von gerundet
60 Stunden monatlich à EUR 10 EUR 600,--
EUR 1.598,92
Gegenrechnung:
durchschnittliche Witwenpension EUR 983,55
zuzüglich durchschnittliches monatliches
Einkommen der Erstklägerin EUR 218,02
zuzüglich Verminderung der Naturalleistungen
um 35,3 Stunden monatlich à EUR 10 EUR 353,--
EUR 1.554,57
abzüglich anteiliger Fixkosten von
54 % EUR 636,13
abzüglich anteiliger Substitution der
Dienstleistungen (54 % von EUR 600) EUR 324,--
EUR 594,44
Unterhaltsentgang: EUR 1.598,92 minus EUR 594,44 = EUR 1.004,48 x 7,5
Monate = EUR 7.533,60.
bis :
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.307,96
Einkommen der Erstklägerin EUR 1.700,--
EUR 3.007,96
abzüglich Fixkosten EUR 1.178,02
EUR 1.829,93
hievon 35 % EUR 640,48
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 518,33
abzüglich Eigeneinkommen der Erstklägerin
vermindert um ihren Fixkostenanteil
(56 %) EUR 1.040,31
EUR 118,50
zuzüglich Haushaltsleistungen des Mannes
von 43 Stunden monatlich à EUR 10 EUR 430,--
zuzüglich Dienstleistungen des Mannes
von gerundet 60 Stunden monatlich à
EUR 10 EUR 600,--
EUR 1.148,50
Gegenrechnung:
durchschnittliche Witwenpension EUR 960,14
abzüglich anteilige Fixkosten von 54 % EUR 636,13
abzüglich anteilige Substitution der
Dienstleistungen (54 % von EUR 600) EUR 324,--
EUR 0,01
Unterhaltsentgang: EUR 1.148,50 minus EUR 0,01 = EUR 1.148,49 x 24
Monate = EUR 27.563,76.
In der Berechnung des Unterhaltsentganges ab folgte das Berufungsgericht der obigen Berechnung mit der Maßgabe, dass es - wie schon das Erstgericht - die Pension des Mannes mit monatlich EUR 1.329,30, die monatlichen Fixkosten mit EUR 1.192,42 und die durchschnittliche Witwenpension mit EUR 976,16 ansetzte. Daraus ergebe sich eine monatliche Rente von EUR 1.157,08. Das Zahlungsbegehren sei - einschließlich des korrigierten Schmerzengeldes (EUR 300 plus EUR 7.000) - mit EUR 42.397,36 berechtigt.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, wie der Unterhaltsentgang einer Witwe nach § 1327 ABGB zu berechnen sei, wenn diese ihre Berufstätigkeit habe aufgeben müssen und bei schadensfreiem Verlauf von ihrem Ehemann in der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung zur Gänze entlastet und durch weitere Naturalleistungen unterstützt worden wäre.
Gegen dieses Berufungsurteil, soweit darin „eine Haftung der Erstbeklagten angenommen", jene der zweit- bis viertbeklagten Parteien nicht auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG beschränkt und der Erstklägerin ein EUR 16.448,15 übersteigender Betrag sowie eine EUR 188,67 übersteigende monatliche Rente zugesprochen wurde, richtet sich die Revision der beklagten Parteien, aus deren Anfechtungserklärung und Inhalt (nicht aber aus dem hinsichtlich der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien verfehlten Rechtsmittelantrag) - wie schon im Berufungsverfahren - mit noch ausreichender Deutlichkeit erkennbar ist, dass die Abänderung des angefochtenen Urteiles in Ansehung der zu 1.a) bis c) im Sinne der (gänzlichen) Abweisung des Klagebegehrens und (nur) in Ansehung der zweit- bis viertbeklagten Parteien im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles mit den angeführten „Maßgaben" angestrebt wird. Die Erstklägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Unterhaltsentganges der Witwe nach § 1327 ABGB abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen auf dem Standpunkt, sie hätten ohnedies den Beweis erbracht, dass Josef R***** die objektive Übertretung der Schutznorm des § 61 Abs 1 StVO nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei. Da während der langen Fahrt von Wolfurt bis zur Unfallstelle offenbar keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten seien, habe er mit solchen auch im Pfändertunnel nicht rechnen müssen. Der Frage, ob er gewusst habe, dass durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehe könne, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Annahme der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit fehle es an einer tauglichen Tatsachengrundlage. Die Berechnung des Unterhaltsentganges widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Witwenpension ohne Kompensierung mit Fixkosten vom errechneten Unterhaltsanspruch in Abzug zu bringen sei. Nicht einmal die Erstklägerin habe eine derartige „Gegenrechnung" angestellt, sondern die ungekürzte Witwenpension abgezogen. Es sei von der Berechnungsmethode des Erstgerichtes auszugehen.
Hiezu wurde erwogen:
Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in Deutschland zugelassenen Kraftwagenzuges ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Erstklägerin zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallortes, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben. Davon sind auch die Parteien ausgegangen.
1. Zum Verschulden des Josef R*****:
Gemäß § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften über die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern finden sich insbesondere in den §§ 101 KFG, 59 KDV, während in der zum Unfallszeitpunkt hiefür noch allein maßgeblichen Bestimmung des § 61 StVO - nunmehr gilt die mit der 22. KFG-Novelle, BGBl I 2003/60, in § 101 Abs 1 KFG neu eingefügte lit e als lex specialis (Pürstl/Somereder StVO11 § 61 Anm 1; Grundtner/Pürstl, KFG7 § 101 KFG Anm 1) - die sichere Verwahrung der Ladung geregelt ist. Dabei ist unter „Beladung" die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen (Grundtner/Pürstl aaO).
Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die sich nur auf die Beladung
der Kraftfahrzeuge und der Anhänger beziehen, fordern zwar die
Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, der Ladehöhe oder
der Ladelänge (vgl Pürstl/Somereder aaO; Dittrich/Stolzlechner, StVO³
§ 61 Rz 9) zu, nicht jedoch, dass auch auf eine ausgewogene
Verteilung des Ladegutes zu achten ist. Auch § 82 Abs 5 KFG regelt
nur, dass die Ladung von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit
ausländischem (hier: deutschem) Kennzeichen die in § 101 Abs 1 KFG
festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten darf. Ein
grundsätzliches Verbot der „Huckepack-Beladung" eines Anhängers ist
somit aus den kraftfahrrechtlichen Normen nicht ableitbar.
Gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu
verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand
gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt
noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn
die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird
(Dittrich/Stolzlechner aaO § 61 Rz 1). Es handelt sich um eine
Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0027579), deren
Schutzzweck auf die Vermeidung einer Schädigung oder Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer durch eine nicht verkehrssichere
Verwahrung der Ladung gerichtet ist (vgl Zieres in Geigel, Der
Haftpflichtprozess24 Kap. 27 Rn 561 zur vergleichbaren Regelung des §
22 dStVO). Die Verantwortung für die Verwahrung der Ladung trifft
immer den Fahrzeuglenker, und zwar selbst dann, wenn er das Fahrzeug
nicht selbst beladen hat (RIS-Justiz RS0065743). Sie umfasst auch die
Verpflichtung, für eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht
beeinträchtigende Verteilung der Ladung zu sorgen; muss doch jeder
Kraftfahrer wissen, dass eine ungleichmäßige Verteilung schwerer
Lasten unter anderem die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen
und die Schleudergefahr erhöhen kann (vgl Zieres aaO Rn 566; auch 4 Ob 318/00v, wo der Anhänger eines LKW-Zuges wegen unsachgemäßer Beladung umgestürzt war).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 130/06s; 10 Ob 35/06d; RIS-Justiz RS0112234). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unausgewogene Gewichtsverteilung die Vorderachse des Anhängers derart entlastete, dass dies bei den im Tunnel vorherrschenden Fahrbahnverhältnissen zu einem Schleudern des Anhängers und in weiterer Folge zur Kollision mit dem entgegenkommenden PKW des Slobodan T***** führte. Damit hat die Erstklägerin den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des § 61 Abs 1 StVO erbracht. Davon gehen die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel ohnedies aus. Sie treten auch der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht entgegen, wonach ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch eine die Vorderachslast erheblich entlastende einseitige Belastung zu kennen habe. Subjektive Umstände, die es Josef R***** im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, die Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen aber weder aus den Feststellungen noch aus dem Prozessvorbringen der beklagten Parteien hervor. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, geht die Negativfeststellung über den Kenntnisstand des Josef R***** nach der erörterten Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Parteien. Dem Umstand, dass bis zum Unfall keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten sind, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die vom Verschulden des Josef R***** ausgehende Rechtsansicht der Vorinstanzen als zutreffend, sodass die in der Revision relevierte Frage nach der relativ zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf sich beruhen kann.
2. Zur Haftung der Erben nach Josef R*****:
Gemäß § 28 Abs 1 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44; RIS-Justiz RS0076673). Josef R***** war deutscher Staatsbürger; gemäß § 9 Abs 1 IPRG war sein Personalstatut daher deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gemäß Art 25 Abs 1 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Die Fragen des Erbschaftserwerbes und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht (Schwimann in Rummel, ABGB³ II/6 28 IPRG Rz 5). Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Erbschein geht hervor, dass die drei darin namentlich bezeichneten Personen je zu einem Drittel des Nachlasses gesetzliche Erben des Josef R***** sind. Gemäß § 1922 iVm § 1942 BGB tritt der Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall ein (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Da die Erbengemeinschaft auch nach deutschem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und als solche auch sonst nicht rechts- oder parteifähig ist (Edenhofer in Palandt, BGB65 Einf v § 2032 Rn 1), wurde die Parteienbezeichnung des verstorbenen Josef R***** im Berufungsverfahren zutreffend auf dessen Erben richtiggestellt.
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die vom Erblasser herrührenden Schulden zählen. § 2058 BGB sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das allfällige Vorliegen einer Beschränkung der Haftung auf das ererbte Vermögen (Edenhofer aaO Einf v § 1967 Rn 4) oder den dem jeweiligen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten (§§ 2060 f BGB) ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen und wurde von den Erben nicht eingewandt (vgl abermals 2
Ob 81/03f = ZfRV 2003/44; zur Beweislast der Erben auch 2 Ob 150/05f
= ZVR 2006/108).
Daraus folgt, dass die Erben nach Josef R***** für dessen aus dem Unfall resultierende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner einzustehen haben.
3. Zum Unterhaltsentgang der Erstklägerin:
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß §
1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach
dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist,
ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung
zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger
Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen
Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen
Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w =
ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23 mwN; vgl Danzl in KBB § 1327
Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB
erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene
Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (vgl 2 Ob 57/92 = ZVR
1994/129; 2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20). Die Hinterbliebenen sind so zu
stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten. Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Leistungsverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. Künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031835). Demnach ist auch zu berücksichtigen, wenn eine ernstliche und konkrete Absicht der Ehegatten bestand, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushaltes aufzuerlegen (8 Ob 51/86).
Der Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten auf Beistand durch den getöteten Ehegatten in der Haushaltsführung ist dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen. Dem hinterbliebenen Ehegatten gebührt für die entgangenen Beistandsleistungen Ersatz, und zwar unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder ob sich der Hinterbliebene und seine Kinder allein oder mit Hilfe anderer Angehöriger behelfen. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (2 Ob 121/99d = ZVR 2000/33 mwN; vgl RIS-Justiz RS0031763, RS0031527, RS0031515). Dabei ist von den Kosten professioneller Kräfte auszugehen (2 Ob 322/99p; 2 Ob 38/00b). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden auch schon den vom verunglückten Ehemann in seiner Freizeit vorgenommenen Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft Unterhaltscharakter zugebilligt (2 Ob 98/88).
Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist auf dessen
Ansprüche nach § 1327 ABGB anzurechnen, wenn er es schon zu Lebzeiten
des Getöteten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des
eigenen Unterhalts verwendet hat (2 Ob 22/95 mwN; RIS-Justiz
RS0046992). In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen für die
Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners
anteilsmäßig zur Verfügung stellen, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes der Unterhaltsentgang des hinterbliebenen
Ehegatten (hier: der Erstklägerin als Witwe) in Rücksicht auf das
Gesamteinkommen der Ehegatten wie folgt zu berechnen: Das
Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen
Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche
Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der
einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden. Zur Konsumquote der
Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der
Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen.
Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen,
sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag
vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) und dem Anteil der Ehefrau
(entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am
Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder (2 Ob 178/04x = ecolex
2005/40). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau,
von dem die Witwenpension abzuziehen ist (EFSlg 36.218; RIS-Justiz
RS0031954; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1327 Rz 34; Harrer in
Schwimann, ABGB³ § 1327 Rz 34).
Während das Erstgericht diesen Grundsätzen, die auch auf den
vorliegenden Fall anwendbar sind, bei der Berechnung des
Unterhaltsentganges der Erstklägerin im Wesentlichen folgte, wich das
Berufungsgericht entscheidend davon ab. Nach den Feststellungen der
Vorinstanzen hat die Erstklägerin nach dem Tod ihres Ehemannes ihre
Berufstätigkeit aufgegeben, um sich dem Haushalt und der Betreuung
ihrer Kinder zu widmen. Wie schon das Erstgericht zutreffend
dargelegt hat, würde die Berücksichtigung dieses Entschlusses und die
damit verbundene Vernachlässigung jener Einkünfte, die sie bei
schadensfreiem Verlauf erzielt hätte, zur Abgeltung eines
mittelbaren, von § 1327 ABGB jedoch nicht mehr gedeckten, weil nicht
im entgangenen Unterhalt, sondern im Verdienstentgang der Witwe
gelegenen Vermögensschadens führen (vgl RIS-Justiz RS0022555; ebenso
Harrer aaO § 1327 Rz 2, wonach § 1327 ABGB nicht jeglichen
Vermögensschaden umfasst), der nach allgemeinen Grundsätzen nicht
ersatzfähig ist (RIS-Justiz RS0021473).
Bereits in der Entscheidung 2 Ob 22/95 hatte der Oberste Gerichtshof
auf die von den Eheleuten beabsichtigte Gestaltungsänderung
abgestellt und die Ansicht vertreten, die Witwe, die ohne den Tod
ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben hätte, müsse sich die Einkünfte
aus der nun dennoch fortgesetzten Berufstätigkeit nicht anrechnen
lassen. Es wäre zu einer Hausfrauenehe gekommen, die zur
vollständigen Unterhaltspflicht des Getöteten geführt hätte.
Hievon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nur insofern,
als hier die Witwe nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung
ein Einkommen erzielt hätte, das sie nun tatsächlich nicht erzielt.
Ebenso wie in der zitierten Entscheidung ist bei der Berechnung des
Unterhaltsentganges auf den geplanten hypothetischen Verlauf
abzustellen, wobei die Vereinbarung der Erstklägerin und ihres
getöteten Ehemannes insgesamt in die Berechnung ihres
Unterhaltsentganges miteinzubeziehen ist. Es würde keineswegs zu
einem sachgerechten Ergebnis führen, wollte man - wie es der
Berechnung in der Klage entspricht - der Witwe einerseits zwar Ersatz
für die entgangenen Beistandsleistungen ihres Ehemannes zugestehen,
andererseits aber den Umstand ignorieren, dass sie diese nach der
getroffenen Vereinbarung nur bei eigener Berufstätigkeit empfangen
hätte. Die Witwe soll nicht schlechter, aber eben auch nicht besser gestellt werden, als sie ohne den Tod ihres Mannes stünde (RIS-Justiz RS0030632). Die aus der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit resultierenden Vermögensnachteile der Erstklägerin haben bei der Gegenüberstellung des fiktiven schädigungsfreien Verlaufes mit den durch den schädigenden Eingriff verursachten Verhältnissen (2 Ob 22/95; RIS-Justiz RS0031448) daher außer Betracht zu bleiben. Daran vermag entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch nichts zu ändern, dass die Erstklägerin die Haushalts- und Betreuungsleistungen nicht durch dritte Personen besorgen lässt, sondern nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nunmehr selbst erbringt. Gebührt doch dem hinterbliebenen Ehegatten nach ständiger, bereits erörterter Rechtsprechung für entgangene Beistandsleistungen selbst dann Ersatz in Höhe der Kosten professioneller Kräfte, wenn er sich solcher tatsächlich nicht bedient. Dieser Ersatz wurde aber der Erstklägerin in der von ihr begehrten Höhe (für den Zeitraum bis - von den beklagten Parteien unbeanstandet - sogar darüber hinaus) ohnehin bereits rechtskräftig zuerkannt, sodass sich die nochmalige (teilweise) Berücksichtigung dieses Anspruches zugunsten der Erstklägerin im Rahmen der „Gegenrechnung" des Berufungsgerichtes jedenfalls als verfehlt erweist.
Für den Zeitraum vom bis gestehen die beklagten Partei in der Revision ein fiktives Erwerbseinkommen des Getöteten von S 34.910,40 als unstrittige Berechnungsgrundlage zu. Für die Fixkostenanteile der Ehegatten ergibt sich daraus ein Verhältnis von 70 : 30 (statt des vom Berufungsgericht angenommenen Verhältnisses 68 : 32). Da die beklagten Parteien ihren Revisionsausführungen im Übrigen die Berechnung des Erstgerichtes zugrunde legen, bleibt für die erst in zweiter Instanz im Wege der Vorteilsausgleichung vorgenommene Anrechnung der von der Erstklägerin ersparten Naturalunterhaltsleistungen kein Raum.
Zugunsten der Erstklägerin ist jedoch wahrzunehmen, dass bei der Berechnung des Unterhaltsentganges bisher eine Verminderung des anzurechnenden fiktiven Erwerbseinkommens der Witwe um deren Anteil am Unterhalt (der Konsumquote von 30 %) der Kinder unterblieb (vgl 2 Ob 178/04x).
Der Anspruch der Erstklägerin errechnet sich unter den dargelegten
Prämissen daher wie folgt:
bis :
Erwerbseinkommen des Mannes S 34.910,40
Einkommen der Erstklägerin S 15.000,--
Gesamteinkommen S 49.910,40
abzüglich Fixkosten S 16.210,--
S 33.700,40
hievon 35 % S 11.795,14
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(70 %) S 11.347,--
S 23.142,14
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil (30 %)
und den Anteil am Unterhalt der Kinder
(30 % von S 10.110) S 7.104,--
S 16.038,14
umgerechnet EUR 1.165,54
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 53,80
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.819,34
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 983,55
EUR 835,79
x 7,5 Monate EUR 6.268,43
bis :
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.307,96
Einkommen der Erstklägerin EUR 1.700,--
Gesamteinkommen EUR 3.007,96
abzüglich Fixkosten EUR 1.178,02
EUR 1.829,94
hievon 35 % EUR 640,48
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 518,33
EUR 1.158,81
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil
(56 %) und den Anteil am Unterhalt
der Kinder (56 % von EUR 548,98) EUR 732,88
EUR 425,93
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 430,--
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.455,93
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 960,14
EUR 495,79
x 24 Monate EUR 11.898,96
Ab :
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.329,30
Einkommen der Frau EUR 1.700,--
Gesamteinkommen EUR 3.029,30
abzüglich Fixkosten EUR 1.192,42
EUR 1.836,88
hievon 35 % EUR 642,91
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 524,66
EUR 1.167,57
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil
(56 %) und den Anteil am Unterhalt der
Kinder (56 % von EUR 551,06) EUR 723,65
EUR 443,92
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 430,--
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.473,92
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 976,16
EUR 497,76.
Unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Zusprüche gebührt der Erstklägerin daher ein Betrag von EUR 25.467,39 (EUR
7.300 [Schmerzengeld] plus EUR 6.268,43 [Unterhaltsentgang vom bis ] plus 11.898,96 [Unterhaltsentgang vom bis ]) sowie ab eine monatliche Rente in Höhe von EUR 497,76.
Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. In erster Instanz hat die Erstklägerin, die im ersten Verfahrensabschnitt (bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens über die Ansprüche der Zweitklägerin und des Drittklägers) mit 56 % am Gesamtstreitwert beteiligt war, mit 58 % der Bemessungsgrundlage obsiegt, sodass sie Anspruch auf Ersatz von 16 % der Verfahrenskosten und 58 % der auf sie entfallenden Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr und Sachverständigengebühr) hat.
In zweiter Instanz ist die Erstklägerin hinsichtlich ihrer Berufung als mit 34 % obsiegend anzusehen, wobei diese Obsiegensquote vom richtig mit EUR 81.402,86 berechneten Berufungsinteresse - das Ausmaß des erstinstanzlichen Unterliegens mit einem Teil des Feststellungsbegehrens (nur) gegenüber der zweitbeklagten Partei wird nach freiem Ermessen mit einem Achtel des für die Kostenberechnung mit insgesamt EUR 50.000 bewerteten Feststellungsbegehrens, das sind EUR 6.250, festgesetzt (vgl RIS-Justiz RS0035831) - zu ermitteln war. Es steht ihr daher ein ihrem Obsiegen entsprechender Anteil an der Pauschalgebühr zu, während sie den beklagten Parteien 32 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Des weiteren sind der Erstklägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen, mit der sie die Berufung der beklagten Parteien zur Gänze abgewehrt hat. Die Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Überhang zugunsten der Erstklägerin.
Im Revisionsverfahren, in welchem das Revisionsinteresse der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien im Hinblick auf den größeren Anfechtungsumfang richtigerweise EUR 96.552,24, jenes der zweit- bis viertbeklagten Parteien hingegen EUR 79.561,97 beträgt - hinsichtlich der bekämpften Teile der Entscheidung über das Feststellungsbegehren wurde das Interesse der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien mit EUR
12.500 und jenes der zweit- bis viertbeklagten Parteien mit EUR
18.750 (je EUR 6.250) festgesetzt (vgl RIS-Justiz RS0035831) - sind die zu 1.a) bis c) beklagten Parteien nur mit 42 % durchgedrungen, während auf die zweit- bis viertbeklagten Parteien eine Obsiegensquote von 52 % entfällt. Dies führt zur Ersatzpflicht der zu
1. a) bis c) beklagten Parteien im Ausmaß von 16 % der um den Streitgenossenzuschlag verminderten Revisionskosten der Erstklägerin (vgl RIS-Justiz RS0090822), die den beklagten Parteien ihrerseits entsprechend deren Rechtsmittelerfolg die anteilige Pauschalgebühr zu ersetzen hat. Im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und den zweitbis viertbeklagten Parteien waren die weiteren Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.