OGH vom 29.05.2018, 4Ob86/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V***** GmbH, *****, und 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*****-gesellschaft mbH und 2. E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 62.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 119/17h-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger verwalten bzw betreiben ein Einkaufszentrum in der Steiermark. Die Erstbeklagte ist die Errichterin und Eigentümerin eines Einkaufszentrums in Salzburg, das von der Zweitbeklagten betrieben wird. Gemäß der VO LGBl Salzburg 2001/67 ist für das Einkaufszentrum der Beklagten eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 41.250 m² zulässig. Die Beklagten überschreiten im Betrieb des Einkaufszentrums die genehmigten Verkaufsflächen um 800 m2.
Nach dem Aufhebungsbeschluss des Senats vom (4 Ob 231/17z) wurde den Beklagten mit dem angefochtenen Berufungsurteil untersagt, Verkaufsflächen des Einkaufszentrums mit einer Gesamtfläche von mehr als 41.250 m2 iSd § 32 Abs 2 Sbg Raumordnungsgesetz 2009 zu betreiben und/oder anzubieten und/oder betreiben zu lassen und/oder anbieten zu lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen werfen die Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen auf.
1. Die Beklagten stützen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels im Wesentlichen auf den Umstand, es fehle an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Definition der Verkaufsfläche nach § 32 Abs 2 Sbg Raumordnungsgesetz 2009. Der Umstand, dass Rechtsprechung zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein aber noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0123321). Hinzu kommt, dass § 32 Abs 2 Sbg Raumordnungsgesetz 2009 eine umfassende Legaldefinition der Verkaufsfläche enthält, nach dem sich die Beurteilung eines Verstoßes zu orientieren hat.
2. Nach den erfolglos bekämpften Feststellungen überschreiten die Beklagten die genehmigten Verkaufsflächen um 800 m2. Die Ausführungen im Rechtsmittel zielen erkennbar darauf ab, diese Tatsachengrundlage zu hinterfragen, was den Beklagten jedoch im Revisionsverfahren verwehrt ist.
3. Das Berufungsgericht hat sich im zweiten Rechtsgang schlüssig und ausreichend mit der Beweisrüge der Beklagten zur Verkaufsflächenüberschreitung auseinander-gesetzt. Es ist auf die relevanten Beweismittel eingegangen und hat iSd § 272 ZPO auch das wenig kooperative Verhalten der Beklagten im Beweisverfahren gewürdigt. Die dazu erkennbar gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, eine Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung durchzuführen, trägt nicht, weil das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang weder von den erstgerichtlichen Feststellungen abwich noch diese ergänzte (RIS-Justiz RS0043057).
4. Die Zulässigkeit kann auch nicht mit Hinweis auf die angebliche Unbestimmtheit des angefochtenen Urteils gestützt werden, weil die Auslegung eines singulären Unterlassungsexekutionstitels keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RISJustiz RS0000288 [T7]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00086.18B.0529.000 |
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